BGer 8C_283/2013 | |||
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BGer 8C_283/2013 vom 08.11.2013 | |
{T 0/2}
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8C_283/2013
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Urteil vom 8. November 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
H.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Personensicherheitsprüfung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 6. März 2013.
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Sachverhalt: | |
A. H.________ arbeitet als Spezialist BF in der Schweizer Armee und hat Zugang zu militärischen Anlagen der Schutzzonen 2 und 3. Am 2. Juli 2006 stimmte er einer Personensicherheitsprüfung zu und ermächtigte die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle oder Beschwerdegegnerin) des Eidg. Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erhebung der erforderlichen Daten. Nachdem die Fachstelle Kenntnis von strafrechtlich relevanten Vorfällen mit rechtskräftiger Verurteilung wegen Pornografie und grober Verkehrsregelverletzung erhalten und daraufhin H.________ persönlich befragt hatte, gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. Am 21. Juni 2012 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung, wonach H.________ als Sicherheitsrisiko erachtet und unter anderem empfohlen wurde, von seiner Weiterverwendung in der Funktion als Spezialist BF innerhalb der Logistikbasis der Armee sei abzusehen; zudem dürfe ihm kein Zugang mehr zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 gewährt werden.
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B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die von H.________ gegen die negative Risikoverfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2013 ab.
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C. H.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen Beweismassnahmen im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Sicherheitsrisiko darstelle. Der ersuchenden Stelle sei zu empfehlen, dem Beschwerdeführer Zugang zu vertraulich und geheim klassifizierten Informationen, Materialien und militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 oder 3 zu gewähren.
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Während die Fachstelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hält der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 16. Oktober 2013 an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen: | |
1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) gegen den verfahrensabschliessenden Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG) ist bei entsprechend erfüllten Voraussetzungen einzutreten (vgl. Urteile 8C_683/2012 E. 1 vom 4. März 2013 und 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 1.1). Damit können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden Bestimmungen über das Ziel der Personensicherheitsprüfung (Art. 19 Abs. 1 lit. a bis e des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS; SR 120]), die Risikoverfügungen (Art. 21 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen in der hier anwendbaren, bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung [aPSPV; SR 120.4]) sowie über die Tatsache, dass die entscheidende Instanz im Sinne von Art. 23 aPSPV nicht an die Sicherheitsrisikobeurteilung der Beschwerdegegnerin gebunden ist (Art. 21 Abs. 4 BWIS in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 aPSPV), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 der am 1. April 2011 in Kraft getretenen totalrevidierten PSPV vom 4. März 2011, wonach für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, das bisherige Recht gilt. Darauf wird verwiesen.
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3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss rechtskräftigem Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes vom xxx wegen im Zeitraum zwischen 1998 bis 2003 mehrfach begangener Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (Herunterladen und Besitz von kinderpornografischen Bildern aus dem Internet sowie Lagern und Tauschen von verbotenen Videokassetten) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt wurde. Zudem ist er von der Strafabteilung des Gerichtskreises mit rechtskräftigem Urteil vom xxx wegen am yyy begangener einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und Rechtsüberholen) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG (in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung) mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen von je Fr. 70.- bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft worden. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung von seiner Ehegattin und den beiden Kindern (geboren 1990 und 1993) sowie nach der anschliessenden Ehescheidung im Jahre 2000 seit 2002 wieder eine neue Partnerschaft eingegangen ist.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, der Beschwerdeführer habe nach der strafrechtlichen Verurteilung wegen des jahrelangen Konsums illegaler Pornografie - auch unter Mitberücksichtigung des Berichtes des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ vom 21. August 2012 - das von der Fachstelle aufgrund der ausführlichen Befragungen sowie unter Würdigung der gesamten Umstände erkannte Rückfallrisiko nicht in Zweifel zu ziehen vermocht. Die abnehmenden, aber noch immer vorhandenen devianten sexuellen Fantasien brauche er zwar aktuell dank seiner neuen Partnerin nicht mehr durch den Konsum illegaler Pornografie zu befriedigen. Vielmehr könne er - laut Risikoverfügung vom 21. Juni 2012 - seine voyeuristischen Neigungen bei Besuchen von Swingerclubs mit seiner neuen Freundin ausleben. Die Betonung der Bedeutung dieser Partnerschaft für die Abstinenz von illegaler Pornografie lasse jedoch bei einer allfälligen Trennung von dieser neuen Partnerin auf ein Rückfallrisiko schliessen. Angesichts der vorinstanzlich festgestellten Wiederholungsgefahr könne aufgrund der Ergebnisse der ausführlichen mündlichen Befragungen und der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers mit Blick auf den Bericht des Dr. med. E.________ in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens verzichtet werden. Die vorhandenen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren (wie zum Beispiel der Zeitablauf seit Beendigung der letzten Straftat, die freiwillige Durchführung einer Psychotherapie und die positive Beurteilung seiner Arbeitsleistungen) liessen jedoch die festgestellten negativen Charakterzüge nicht im erforderlichen Ausmass in den Hintergrund treten. Aufgrund der mangelhaften Integrität bzw. Vertrauenswürdigkeit bestehe ein relevantes Risiko, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung seiner sicherheitsempfindlichen Funktion - insbesondere unter Belastung - das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbrauchen könnte. Auch sei bei einem Mitarbeiter mit Geheimhaltungspflichten in Bezug auf seine Funktionsausübung in einer Logistikbasis der Armee im Zusammenhang mit Delikten gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen praxisgemäss von einem erheblichen negativen Medien- oder Öffentlichkeitswert als sogenanntem Spektakelwert auszugehen. Schliesslich bejahte die Vorinstanz auch die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.
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4.2. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Fachstelle die Beweislast (Art. 8 ZGB) faktisch umgekehrt habe. Letztere sei verpflichtet gewesen, eine allfällige "Rückfallgefahr anhand der in der forensischen Psychiatrie vorhandenen Kriterien nachzuweisen." Erst nach Durchführung dieser Sachverhaltsabklärung hätte die Vorinstanz bei Beweislosigkeit die Schlussfolgerungen nach den Regeln der Beweislastverteilung ziehen können. Ob im heutigen Zeitpunkt noch eine Rückfallgefahr vorhanden sei, welche das Risiko eines Vertrauensmissbrauchs in sich berge, sei nicht erstellt. Das Bundesverwaltungsgericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unvollständig abgeklärt. Der vom Beschwerdeführer aufgelegte Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ belege die Notwendigkeit einer unabhängigen, fachärztlich psychiatrischen Begutachtung zur Beurteilung eines allenfalls vorhandenen Rückfallrisikos. Dr. med. E.________ habe berechtigte Zweifel an der von der Beschwerdegegnerin festgestellten Wiederholungsgefahr geäussert. Die Vorinstanz habe nicht willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichten können. Die Frage der Rückfallgefahr sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die zahlreichen positiven "Umstände willkürlich gewichtet und [sein] Ermessen damit rechtsfehlerhaft ausgeübt", indem es trotzdem auf Mängel hinsichtlich der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers erkannt habe. Gleiches gelte in Bezug auf die Annahme eines drohenden Reputationsverlusts und Spektakelwertes. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch eine rechtsfehlerhafte Verhältnismässigkeitsprüfung, weil seine privaten Interessen durch die bei einer Bestätigung der negativen Risikoverfügung drohende Kündigung der Arbeitsstelle in existenzieller Weise beeinträchtigt würden, da er seit seiner Lehre 1986 im Monopolbereich (Armee und Sicherheit) des Bundesdienstes erwerbstätig gewesen sei und er ohne diese Erwerbstätigkeit zum Fürsorgefall werde.
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Erwägung 5 | |
5.1. Das Verfahren der Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 19 ff. BWIS ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Die Verwaltungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich dabei folgender Beweismittel: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein, Gutachten von Sachverständigen (Art. 12 VwVG; BGE 130 II 473 E. 2.1 S. 475).
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5.2. Obwohl das Verwaltungsverfahren an sich vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, gilt das verwaltungsrechtliche Untersuchungsprinzip nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil 2C_605/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
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Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, der auch im öffentlichen Recht gilt (BGE 138 II 465 E. 6.8.2 S. 486; 138 V 218 E. 6 S. 222; Urteil 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 3.6), wonach im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen).
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5.3. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BWIS werden bei der Sicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Nach Absatz 2 lit. e von Art. 20 BWIS können Daten insbesondere erhoben werden durch persönliche Befragung der betroffenen Person. Die strengen, für das Strafverfahren geltenden Grundsätze der Aktenführungspflicht können zwar nicht ohne weiteres auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden, doch ergibt sich für die persönliche Befragung einer Partei im Verwaltungsverfahren eine Protokollierungspflicht im Sinne einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (BGE 130 II 473 E. 4.4 S. 479).
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5.3.1. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in BGE 130 II 473 E. 4.5 S. 479 f. erkannt:
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Sicherheitsprüfungen verlangen von den Prüfungsorganen besondere Sachkenntnisse und Einfühlungsvermögen. Ihre Durchführung ist deshalb einer spezialisierten Fachstelle übertragen (vgl. Art. 21 Abs. 1 BWIS). Die persönliche Befragung stellt einen erheblichen Eingriff in die Geheimsphäre des Betroffenen dar, da die Lebenssituation und -führung - die für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos zentral ist - eingehend und möglichst lückenlos ausgeleuchtet werden muss. Dabei sind insbesondere enge persönliche Beziehungen, die familiäre Situation, Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch, persönliche Schulden, Nebenbeschäftigungen usw. festzustellen, was im Wesentlichen nur auf dem Weg der mündlichen Befragung zuverlässig geschehen kann (vgl. BBl 1994 II 1187).
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Dass eine solche umfassende und die Intimsphäre berührende Befragung des Betroffenen, wenn sie zu einem aussagekräftigen und zuverlässigen Ergebnis führen soll, nicht in Form eines förmlichen (Partei-) Verhörs vorzunehmen ist, liegt auf der Hand. Es ist vielmehr angezeigt, die Befragung in Form eines Gespräches durchzuführen, was erlaubt, eine dem Verhalten des Befragten angepasste Atmosphäre zu schaffen. Eine solche Abklärung lässt ein wesentlich differenzierteres Bild über die Person des Befragten und dessen Verhältnisse erwarten als ein förmliches Verhör mit Wortprotokoll (vgl. auch T HOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 17 zu Art. 19 VRPG/BE). Ein detailliertes Bild über die regelmässig vielschichtigen persönlichen Umstände ist geradezu Voraussetzung für die verlässliche Beurteilung des Sicherheitsrisikos, welche insbesondere eine Wertung im Sinne einer Prognose über das künftige persönliche Verhalten des Betroffenen umfasst. Eine förmliche Befragung, wie sie im gerichtlichen Verfahren zu erfolgen hat, erscheint dafür wenig geeignet: Der Befragte wird weniger offen und spontan antworten, wenn das Gespräch nach einem vorgegebenen Frage-Antwort-Schema geführt und nach jeder Frage bzw. Antwort unterbrochen wird, um die "Aussagen" sogleich schriftlich festzuhalten. Dadurch wird nicht nur das Gespräch in seinem Fluss gestört, sondern es verliert auch die nötige Vertraulichkeit und Dynamik. Zu beachten ist schliesslich, dass die einlässliche persönliche Befragung - soll sie zu einem zuverlässigen Ergebnis führen - bereits in Form eines Gesprächs in der Regel mehrere Stunden dauert. Ihre wörtliche Protokollierung hätte zugleich eine erhebliche Verlängerung und damit eine Mehrbelastung nicht nur der Fachstelle, sondern insbesondere auch des Betroffenen zur Folge, der die Befragung umso einschneidender empfinden muss, je länger sie dauert.
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Die im Verfahren der Personensicherheitsprüfung vorzunehmende persönliche Befragung weist damit gewisse Parallelen auf zur - in Abwesenheit der Eltern und ihrer Vertreter durchgeführten - formlosen Befragung von Kindern durch die zuständige Behörde im Hinblick auf die Kinderzuteilung und das Besuchsrecht, auch wenn für diese Befragung noch wesentliche andere Gesichtspunkte massgebend sind. In solchen Fällen genügt es unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs, wenn das Ergebnis des Gespräches schriftlich festgehalten wird und die Parteien Gelegenheit erhalten, dazu (auch) inhaltlich Stellung zu nehmen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mit anderen Worten nicht das (schriftliche) Festhalten aller Details des geführten Gespräches (BGE 122 I 53 E. 4 S. 55).
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Für die persönliche Befragung bei der Sicherheitsprüfung muss Ähnliches gelten: Dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist Genüge getan, wenn der wesentliche Inhalt des Gesprächs schriftlich festgehalten wird, der Befragte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Gelegenheit erhält, neben den Schriftstücken auch die u.a. als Beweismittel verwendbaren Tonbänder im ganzen Umfang und im Original zu hören, und er sich dazu uneingeschränkt äussern kann (vgl. Urteil 1P.704/1994 vom 27. Juni 1995 E. 2). Das rechtliche Gehör bzw. der Grundsatz der Aktenkundigkeit ist bei solchem Vorgehen nur dann verletzt, wenn lediglich die schriftliche Zusammenfassung des Gespräches und nicht auch die Original-Tonaufzeichnung desselben zu den Akten gelegt wird (vgl. Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 1995, in ZR 96 [1997] Nr. 26). Ob die persönliche Befragung auf einer sogenannten Minidisc oder einem anderen gebräuchlichen Tonträger aufgezeichnet worden ist, spielt keine Rolle, wenn, wie hier, bei der Verwaltung ein für dessen Wiedergabe und Abhörung geeignetes Gerät zur Verfügung gestellt wird.
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5.3.2. Die Tonträger (CD's) zu den beiden, je mehr als dreistündigen persönlichen Befragungen des Beschwerdeführers liegen bei den Akten. Die Befragungen erfolgten durch zwei verschiedene Risk Profilerinnen der Fachstelle, welche beide über einen Abschluss eines Psychologiestudiums verfügen. Sowohl im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch in der negativen Risikoverfügung sind die wesentlichen Inhalte der Befragungen, aus welchen die Beschwerdegegnerin auf den Fortbestand einer Wiederholungsgefahr und anhaltende Mängel hinsichtlich der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers schloss, aufgeführt. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid darauf und hielt fest, der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ habe bestätigt, es seien nach wie vor - wenngleich auch in abnehmendem Ausmass - deviante sexuelle Fantasien vorhanden. Weshalb die von den sachverständigen Risk Profilerinnen gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Beurteilung der Wiederholungsgefahr unhaltbar sein sollen und der Beschwerdeführer zur Beurteilung des Rückfallrisikos einer fachärztlich psychologischen Begutachtung unterzogen werden müsse, legt der behandelnde Psychiater nicht dar. Denn im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung ist grundsätzlich auch ein sehr kleines Rückfallrisiko mitzuberücksichtigen (Urteil 8C_683/2012 vom 4. März 2013 E. 5). Zwar verweist Dr. med. E.________ auf eine Reihe von Kriterien und Checklisten, welche bei der Beurteilung der Rückfallgefahr zu prüfen seien. Er behauptet jedoch nicht, alle diese Faktoren selber getestet zu haben, und er vermag sich auch nicht auf Testergebnisse zu berufen, welche eine Rückfallgefahr ausschliessen lassen. Entgegen dem Beschwerdeführer sind bei der Risikoprüfung nicht nur "harte Fakten" mitzuberücksichtigen, sondern auch aussagekräftige Erkenntnisse aus Befragungen, welche mitunter die Intimsphäre berühren können (Urteil 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 473 E. 4.5 S. 479). Für den Entscheid der Fachbehörde über die Personensicherheitsprüfung ist auch nicht ausschlaggebend, ob die Person am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht (Urteil 8C_683/2012 vom 4. März 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Obwohl die Risikobeurteilung im Rahmen der Personensicherheitsprüfung demnach insoweit auch nicht vergleichbar ist mit der Beurteilung der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0), bleibt - entgegen der vom Beschwerdeführer sinngemäss vertretenen Auffassung - doch festzuhalten, dass sogar eine ausreichend begründete negative Kriminalprognose im Haftbeschwerdeverfahren nicht in jedem Fall ein psychiatrisches Gutachten voraussetzt (Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.10 mit Hinweisen). Dies muss umso mehr auch für das Verfahren der Personensicherheitsprüfung gelten, zumal hier regelmässig sachkundige, fachpsychologisch ausgebildete Risk Profiler (innen) die ausführlichen persönlichen Befragungen durchführen.
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5.4. Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht bei gegebener Aktenlage - ohne in das der Fachstelle zustehende Ermessen einzugreifen (Urteil 2A.65/2004 vom 26. Juni 2004 E. 2.3.3 mit Hinweisen) - auf die von der sachkundigen Beschwerdegegnerin erkannte relevante Wiederholungsgefahr abgestellt und angesichts des feststehenden Beweisergebnisses ohne Bundesrecht zu verletzten in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Beweiserhebungen verzichtet. Der angefochtene Entscheid erweist sich diesbezüglich weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie als bundesrechtswidrig. Dass das Beweisergebnis, auf welchem der vorinstanzliche Entscheid basiert, offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen), ist nicht ersichtlich.
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6. Ist von einer bestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen, bleibt zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht - wie vom Beschwerdeführer gerügt - in rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung auf den Bestand von Mängeln hinsichtlich der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sowie auf einen drohenden Reputationsverlust und Spektakelwert geschlossen und bei der Verhältnismässigkeitsprüfung Bundesrecht verletzt hat.
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Erwägung 6.1 | |
6.1.1. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft (Art. 95 lit. a BGG) ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_644/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328), was Willkür einschliesst (Urteil 8C_797/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist insoweit beschränkt. Es hat nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörde zu setzen.
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Gemäss BGE 134 I 153 E. 4.2 S. 157 hat das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Akts grundsätzlich mit freier Kognition zu prüfen. Aus dem genannten Entscheid geht jedoch auch hervor, dass ein gesetzlich eingeräumter Gestaltungsspielraum nicht auf dem Wege der Verhältnismässigkeitsprüfung unterlaufen werden darf (vgl. dazu auch BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; Urteil 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.1 mit Hinweis).
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6.1.2. Die Vorinstanz ist als Bundesverwaltungsgericht nicht Fachbehörde, sondern richterliche Instanz. Als solche kann sie zwar die Verfügungen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen ebenfalls auf Unangemessenheit hin überprüfen (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 49 lit. c VwVG). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Verwaltungsbehörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Dies heisst aber nicht, dass sie ohne hinreichenden Grund ihr eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der fachkundigen Verwaltungsbehörde setzen darf (vgl. BGE 129 II 331 E. 3.2 S. 342; 123 V 150 E. 2). Sie hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren. Dies obliegt in erster Linie dem Bundesrat, dem Departement und den nachgeordneten Verwaltungsbehörden. Aufgabe der Justiz ist nur, zu überprüfen, ob die Exekutivbehörden bei der Konkretisierung des Sicherheitsrisikos bezogen auf eine bestimmte Funktion im Rahmen der delegierten Befugnisse geblieben sind und ob die Beurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt ist (vgl. Urteil 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 mit Hinweis).
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Erwägung 6.2 | |
6.2.1. Die strafrechtlich relevanten Verfehlungen des Beschwerdeführers sind als objektiv gravierend zu qualifizieren (vgl. Urteil 8C_683/2012 vom 4. März 2013 E. 5 mit Hinweis). Verwaltung und Vorinstanz haben die von ihm vor Bundesgericht erneut aufgelisteten Umstände, welche gegen die Annahme von Mängeln hinsichtlich der Integrität und Vertrauenswürdigkeit sprechen sollen, gewürdigt und sind angesichts des - wenngleich auch reduzierten, so doch fortbestehenden - Rückfallrisikos und aufgrund der vom behandelnden Psychiater bestätigten, in vermindertem Ausmass noch immer vorhandenen sexuellen Devianz zur Auffassung gelangt, es bestehe ein relevantes Sicherheitsrisiko. Obwohl mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 aPSPV von einer hier nur noch knapp vertretbaren Länge der Verfahrensdauer bei der Fachstelle und einer nach Angaben des Beschwerdeführers fast "zehnjährigen [...] deliktsfreien Zeit" auszugehen sowie in Betracht zu ziehen ist, dass er seine arbeitsvertraglichen Pflichten in diesem Zeitraum anstandslos erfüllte, vermögen diese Umstände die von der Beschwerdegegnerin anlässlich der eingehenden Befragungen von 2009 und 2012 festgestellte Wiederholungsgefahr und die damit verbundenen Mängel hinsichtlich der Integrität und Vertrauenswürdigkeit nicht in Frage zu stellen. Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht die ihm zustehende Überprüfungsbefugnis bei der gesamthaften Würdigung der Risikofaktoren rechtsfehlerhaft ausgeübt oder die Beweise bundesrechtswidrig gewürdigt haben soll, ist nicht ersichtlich. Ein qualifizierter Ermessensfehler (E. 6.1.1 hievor) liegt jedenfalls nicht vor.
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6.2.2. Gleiches gilt in Bezug auf die Annahme des drohenden Reputationsverlusts und Spektakelwertes. Die Ausübung der dienstlichen Funktion des Beschwerdeführers setzte aufgrund des Zuganges zu vertraulich klassifizierten Informationen im Bereich Immobilien der Armee - mit entsprechenden Geheimhaltungsinteressen des Staates - ein hohes Mass an Vertrauenswürdigkeit, Sensibilität und Gefahrenbewusstsein voraus. Gestützt darauf schloss die Vorinstanz - für den Fall des Bekanntwerdens der von einem Geheimnisträger der Schweizer Armee während Jahren begangenen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen - aufgrund des notorisch grossen medialen Interesses an "Sex and Crime" bundesrechtskonform auf das Bestehen eines erheblichen Spektakelwerts und die drohende Gefahr eines Reputationsverlusts zu Lasten der Verwaltung (vgl. Urteil 8C_683/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2 mit Hinweis).
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6.2.3. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung verweist der Beschwerdeführer selber zu Recht darauf, dass hier praxisgemäss grundsätzlich keine sozialen Aspekte mitberücksichtigt werden können. Unbegründet ist somit der Einwand, die strittige negative Risikoverfügung lasse den Beschwerdeführer zum Fürsorgefall werden, sofern er deswegen seine angestammte Arbeitsstelle verliere. Die entscheidende Instanz im Sinne von Art. 23 aPSPV ist nicht an die Sicherheitsrisikobeurteilung der Beschwerdegegnerin gebunden (Art. 21 Abs. 4 BWIS in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 aPSPV) und über eine allfällige Anordnung personalrechtlicher Sanktionen, welche nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Streites bildet, wäre ohnehin in einem selbstständigen Verfahren (hier nach Art. 34 ff. BPG) zu entscheiden (Urteil 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3). Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt in sachbezüglicher Weise hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder gar willkürlich gehandelt habe, indem es die mit der strittigen negativen Risikoprüfung angeordneten Massnahmen als verhältnismässig qualifiziert hat. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
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7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. November 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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