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Informationen zum Dokument  BGer 9C_776/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_776/2013 vom 08.11.2013
 
{T 0/2}
 
9C_776/2013
 
 
Urteil vom 8. November 2013
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
T.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Pensionskasse der Bank Sarasin & Cie AG, c/o Bank Sarasin & Cie AG,
 
Elisabethenstrasse 62, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 22. August 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der T.________ vom 30. September 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2013,
1
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe vom 30. September 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
3
dass die Beschwerdeführerin in erster Linie Ausführungen zu ihrer 2010 geschiedenen Ehe macht sowie das Verhalten ihrer Psychiaterin und dasjenige ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren kritisiert,
4
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird,
5
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG) ist,
6
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse der Bank Sarasin & Cie AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. November 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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