BGer 2C_941/2012 | |||
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BGer 2C_941/2012 vom 09.11.2013 | |
{T 0/2}
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2C_941/2012, 2C_942/2012
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Urteil vom 9. November 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.X.________,
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2. B.X.________ geb. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcus Desax,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich.
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Gegenstand
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2C_941/2012
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Staats- und Gemeindesteuer 2006,
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2C_942/2012
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Direkte Bundessteuer 2006.
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Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 22. August 2012.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.X.________ ist als selbständig erwerbender Anwalt tätig. Zusammen mit seiner Ehefrau, B.X.________ geb. Y.________, h ält er die S.________ AG mit Sitz in F.________/ZH. Der Ehemann ist Präsident und Delegierter, die Gattin Mitglied des Verwaltungsrates, je mit Einzelunterschrift. Die Gesellschaft bezweckt statutengemäss das Halten und Verwalten sowie Erwerben und Veräussern von Beteiligungen an Gesellschaften, insbesondere im Bereich der Industrie, das Tätigen von Finanz-, Leasing- und Immobiliengeschäften und das Besorgen des Cash-Managements in der Holdinggruppe.
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B. |
C. |
D. |
E. |
F. |
Erwägungen: | |
I. Prozessuales
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Erwägung 1 | |
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 139 V 42 E. 1 S. 44).
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1.2. Die angefochtenen Entscheide betreffen einerseits die Staats- und Gemeindesteuern 2006 des Kantons Zürich, anderseits die direkte Bundessteuer 2006. Es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465; Urteil 2C_711/2012 / 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
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1.3. Die Beschwerden richten sich gegen zwei (End-) Entscheide einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
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1.4. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 II 249 E. 2.2 S. 550).
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1.5. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.4; 2C_95/2013 / 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.5). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.6. Im Bereich des Steuerharmonisierungsrechts gilt bezüglich der Kognition Folgendes: Das Bundesgericht prüft auch das harmonisierte kantonale Steuerrecht grundsätzlich mit freier Kognition, in gleicher Weise, wie es dies im Fall von Bundesrecht täte (Art. 95 lit. a BGG). Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt, handelt es sich bei der kantonalen Norm insoweit um (rein) kantonales Recht, was eine Einschränkung der Kognition nach sich zieht (zum Ganzen Urteile 2C_599/2012 vom 16. August 2013 E. 1.5; 2C_711/2012 / 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.4, in: StE 2013 B 26.21 Nr. 7; 2C_337/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 1.4, in: StR 68/2013 S. 368).
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1.7. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
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Erwägung 1.8 | |
1.8.1. Das Kantonale Steueramt trägt in seiner Vernehmlassung u.a. vor, es liege Simulation bzw. Steuerumgehung vor. Die Steuerpflichtigen kritisieren dies in ihrer Replik. Sie stellen sich auf den Standpunkt, die Ausführungen der Steuerbehörde litten unter einer unzureichenden Begründung, was zum Nichteintreten auf die Vernehmlassung führen müsse (hinten E. 1.8.2). In der Sache selbst sei die Beschwerdeantwort ohnehin nicht zu hören, da "die neuen tatsächlichen Vorbringen der Simulation und/oder der Steuerumgehung" den Streitgegenstand sprengten und sie sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen liessen.
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1.8.2. Die Argumentation der Steuerpflichtigen zur Eintretensfrage überzeugt nicht: Zwar spricht Art. 42 Abs. 1 BGG in der Tat von "Rechtsschriften" und nicht bloss von "Beschwerden", sodass bei rein grammatikalischer Auslegung davon ausgegangen werden könnte, mitgemeint seien etwa auch Beschwerdeantworten, Vernehmlassungen und Repliken. Dies widerspricht aber dem Sinn der Norm. Mit der Beschwerdeantwort lässt sich ein vorinstanzlicher Entscheid - mangels Zulässigkeit einer eigentlichen Anschlussbeschwerde (BGE 138 V 106 E. 2.1) - begriffsgemäss nicht anfechten. Die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids setzt vielmehr eine Beschwerde voraus. Damit kann auch Art. 42 Abs. 2 BGG, der die Anforderungen an die Begründung der "Rechtsschriften" regelt, auf eine Beschwerdeantwort keine Anwendung finden.
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1.8.3. Das Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht besteht im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462). Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime (Art. 107 Abs. 1 BGG) zwischen den Parteien noch strittig ist (Urteile 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3; 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; BGE 125 V 413 E. 2 S. 415 ff.). Der Streitgegenstand ergibt sich damit aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463, 165 E. 5 S. 174; 133 II 35 E. 2 S. 38). Er kann vor Bundesgericht eingeschränkt ("minus"), nicht aber ausgeweitet ("plus") oder geändert ("aliud") werden (Urteile 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2; 2C_25/2011 / 2C_58/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 138 II 465; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 131 II 200 E. 3.2 S. 203). Bezieht er sich begriffsnotwendig auf die beantragte Rechtsfolge, ist es der beschwerdeführenden Partei unbenommen, welche rechtlichen Argumente - neue, bisherige, wieder aufgenommene - sie zur Stützung ihres Begehrens vorbringen will (Urteil 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3).
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II. Direkte Bundessteuer
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Erwägung 2 | |
2.1. Die subjektive Zuordnung von Einkommen und Vermögen natürlicher Personen ist ein ungeschriebenes Element des Steuertatbestandes. Sie bildet ebenso Voraussetzung wie Schranke einer allgemeinen, auf Generalklauseln (Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG) beruhenden Besteuerung des Reinvermögenszugangs ("théorie de l'accroissement du patrimoine" bzw. "imposition du revenu global net"; dazu BGE 139 II 363 E. 2.1 S. 365 f.). Allgemein gilt, dass die subjektive Zuordnung im Steuerrecht mit der zivilrechtlichen Sichtweise übereinstimmt ( JESSICA SALOM, L'attribution du revenu en droit fiscal suisse et international, 2010, S. 55 ff.), es sei denn, das Gesetz sehe eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vor oder verfolge eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (a.a.O., S. 70 ff.; Urteil 2C_95/2013 / 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 2.1).
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2.2. In Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB, der auch im öffentlichen Recht gilt (BGE 138 II 465 E. 6.8.2 S. 486; 138 V 218 E. 6 S. 222), herrscht im Steuerrecht die Normentheorie. Danach trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteile 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.4; 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 3.6). Mit Blick auf die Gesamteinkommensbesteuerung ist weiter zu folgern, dass die (von der Steuerbehörde zu beweisenden) Einkünfte, die als Entgelt für die Arbeit oder die Dienste einer Person anfallen, vermutungsweise derselben Person zuzuordnen sind (zitiertes Urteil 2C_95/2013 / 2C_96/2013 E. 2.2).
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2.3. Durch den Mäklervertrag ("le courtage") erhält der Mäkler gemäss Art. 412 Abs. 1 OR den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen (Nachweismäkelei) oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Vermittlungsmäkelei). Die Tätigkeit des Nachweismäklers beschränkt sich auf die Bekanntgabe einer oder mehrerer konkret bestimmter Abschlussgelegenheiten, während der Vermittlungsmäkler auf den Vertragsabschluss aktiv hinwirkt. In beiden Fällen setzt der Anspruch auf den Mäklerlohn einen Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Mäklers und dem tatsächlichen Zustandekommen des Hauptvertrags bzw. Zielgeschäfts voraus ("Erfolgsbedingtheit"; Urteil 4A_283/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5.2). Der Mäklerlohn ist gemäss der dispositiven Bestimmung in Art. 413 Abs. 1 OR denn auch [erst] verdient, sobald das Zielgeschäft durch Nachweis oder Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist (Urteil 2C_1026/2012 vom 1. April 2013 E. 2.1; zitiertes Urteil 4A_283/2012 E. 4.1; BGE 131 III 268 E. 5.1.2 S. 275; 124 III 481 E. 3a S. 482 f.; 114 II 357 E. 3a S. 359; 106 II 224 E. 4 S. 225; 97 II 355 E. 3 S. 357; vgl. zum Ganzen Caterina Ammann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage 2011, N. 8 zu Art. 413 OR; Pascal G. Favre/Pierre Tercier, Les contrats spéciaux, 4. Aufl. 2009, N. 5641; Matthias Streiff, Handkommentar zum Maklervertrag, 2009, S. 79; Josef Hofstetter, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/6, 2000, S. 174, 181). Spiegelbildlich ist das vertragsgemäss geschuldete Honorar bei buchführungspflichtigen Auftraggebern der Erfolgsrechnung im Zeitpunkt zu belasten, in welchem der Anspruch des Mäklers auf das Entgelt entsteht (zitiertes Urteil 2C_1026/2012 E. 2.1; Urteile 2A.129/1997 / 2P.177/1997 vom 4. Juni 1998 E. 3, in: RDAT 1998 II 22t S. 353; 2A.523/1997 vom 29. Januar 1999 E. 3b, in: ASA 68 S. 246, für die Verrechnungssteuer; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 39 f. zu Art. 27 DBG).
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2.4. Ist für einen Vertrag, der von Gesetzes wegen an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, wird gemäss Art. 16 Abs. 1 OR vermutet, die Parteien hätten vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen. Diese Vermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Parteien nachträglich durch konkludentes Verhalten auf die vorbehaltene Form verzichtet haben (BGE 125 III 263 E. 4c S. 268 mit Hinweisen). Ein konkludenter Verzicht ist etwa anzunehmen, wenn die Parteien vor der Erfüllung der Form vertragliche Leistungen vorbehaltlos erbringen und entgegennehmen (Urteile 4A_416/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3; 4C.79/2005 vom 19. August 2005 E. 2, nicht publ. in: BGE 131 III 640; 4C.362/1994 vom 28. März 1995 E. 3b/cc; BGE 105 II 75 E. 1 S. 78).
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2.5. Steuerrechtlich gilt Einkommen oder Ertrag als realisiert, sobald die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder zumindest einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann ("Soll-Methode"). Erforderlich ist ein abgeschlossener Erwerbsvorgang. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs kommt grundsätzlich nichts an (Urteil 2A.44/2003 vom 15. Oktober 2004 E. 4.2.5). Der Rechtserwerb kann sich als Forderungs- (obligatorisches Recht) oder Eigentumserwerb (dingliches Recht) darstellen (Urteil 2C_776/2012 / 2C_777/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.1, in: StE 2013 B 21.1 Nr. 22; Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 7 N. 12; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 10 N. 51; Locher, a.a.O., N. 18 zu Art. 16 DBG; Markus Weidmann, Einkommensbegriff und Realisation, 1996, S. 195 f.). Von der "Soll-Methode" wird in der Steuerpraxis nur abgewichen, soweit die Erfüllung der Forderung - die eigentliche Gegenleistung - als besonders unsicher erscheint. Diesfalls wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet ("Ist-Methode"; Urteile 2A.250/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1, in: StE 2007 B 21.2 Nr. 24; 2P.323/2003 vom 7. Mai 2004 E. 4.1, in: StE 2005 A 24.21 Nr. 16). Im Bereich des Mäklervertrags liegt ein abgeschlossener Erwerbsvorgang vor, sobald der Mäkler die vertragsgemässe Nachweis- resp. Vermittlungstätigkeit entfaltet hat (Art. 412 Abs. 1 OR) und - aufgrund von Art. 413 Abs. 1 OR - der Hauptvertrag als direkte Folge der Bemühungen des Mäklers tatsächlich zustande kommt (vorne E. 2.3).
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2.6. Der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit steht die steuerrechtliche Gestaltungsfreiheit bzw. Organisationshoheit der Unternehmung gegenüber (zitierte Urteile 2C_1158/2012 E. 3.6; 2C_95/2013 / 2C_96/2013 E. 2.3; Urteile 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7; 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 139 I 64, aber in: StE 2013 A 24.44.1 Nr. 3, StR 68/2013 S. 212; 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 4.2.3 zur Steuerplanung, in: RDAF 66/2010 II S. 335, StR 65/2010 S. 165; nun BGE 139 II 78 E. 3.2.1 S. 88 f.). Auch Aktionär und Aktiengesellschaft können sich auf die steuerliche Gestaltungsfreiheit berufen (zitiertes Urteil 2C_95/2013 / 2C_96/2013 E.3.5; Urteil 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 4.2.1, in: StR 67/2012 S. 127). Dies entbindet sie freilich nicht davon, die angestrebte Wirkung vertraglich auszugestalten und - für steuerliche Zwecke - hinreichend zu belegen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz stellt in für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass zwei Brokerage Agreements bestehen, ein erstes vom 1. Februar 2006 (abgeschlossen zwischen dem Principal und dem Steuerpflichtigen sowie der von ihm beherrschten Brokerin; laufend vom 1. Februar 2006 bis zum 30. September 2006) und ein zweites vom 19./24. Juli 2006 (abgeschlossen zwischen dem Principal und der vom Steuerpflichtigen als Verwaltungsrat vertretenen Brokerin). Sie geht davon aus, dass die am älteren Vertrag beteiligten Mäkler (der Steuerpflichtige und die Brokerin) eine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) gebildet haben. In verbindlicher Weise stellt sie fest, der erste Vertrag enthalte eine Klausel, wonach der Mäklerlohn auch dann geschuldet sei, wenn es gelinge, innerhalb von sechs Monaten seit dem Auslaufen oder der Kündigung des Vertrages die Investmentgesellschaft an eine von den Mäklern nachgewiesene Käuferschaft zu veräussern (Ziff. 7). Weiter ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen, dass die Zahlung des Mäklerlohns (vom Principal an die Brokerin) am 7. November 2006 erfolgt ist, worauf die Brokerin weitere Spesen um diesen Vertrag beglichen hat. Den Zeitpunkt des Abschlusses des Haupt- oder Zielvertrags konnten weder die Unter- noch die Vorinstanz ermitteln.
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3.2. Entscheidend ist, ob der jüngere Vertrag den älteren aufgehoben und ersetzt hat. Mit Blick auf die zivilrechtliche Vertragsfreiheit (vorne E. 2.6) spricht grundsätzlich nichts gegen die Ablösung eines ersten Vertrags durch einen zweiten, an welchem andere Vertragsparteien beteiligt sind. Vorbehalten bleiben etwaige Formvorschriften. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es sich bei beiden Brokerage Agreements um (Vermittlungs-) Mäklerverträge im Sinne von Art. 412 ff. OR handelt. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Formfreiheit und die Möglichkeit, nachträglich durch konkludentes Verhalten auf die ursprünglich vertraglich vorgesehene Form (hier: Ziff. 8.2 des ersten Vertrags) zu verzichten (vorne E. 2.4).
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3.3. Ziff. 8.2 des jüngeren Mäklervertrags lautet:
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3.4. Der Mäklerlohn gelangte nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen am 7. November 2006 zur Auszahlung. Wie die Vorinstanz annimmt, ist der Zahlung der Abschluss des Zielvertrages vorausgegangen. Diese Beweiswürdigung ist jedenfalls nicht offensichtlich willkürlich. Sie führt angesichts des unbewiesen gebliebenen Abschlusszeitpunkts des Hauptvertrags dazu, dass der Anspruch auf den Mäklerlohn (Art. 413 Abs. 1 OR; vorne E. 2.3) mit der Zahlung am 7. November 2006 entstanden ist. Die Zeitpunkte gemäss Soll- und Ist-Methode (vorne E. 2.5) fallen unter diesen besonderen Vorzeichen zusammen. Nach dem Gesagten war der Erstvertrag zu diesem Zeitpunkt längst aufgehoben. Als den Zielvertrag vermittelnde Mäklerin kommt mithin einzig die Brokerin in Frage. Sie war zivilrechtlich am Mäklerlohn berechtigt und konnte ihn - für den Principal befreiend - entgegennehmen.
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3.5. Steuerrechtlich herrscht grundsätzliche Gestaltungsfreiheit bzw. Organisationshoheit der steuerpflichtigen Personen. Auch die Aktiengesellschaft und ihr Aktionariat können sich darauf berufen, soweit die angestrebte Wirkung vertraglich ausgestaltet und - für steuerliche Zwecke - hinreichend belegt ist (vorne E. 2.6). Schuldrechtlich steht fest, dass der Anspruch auf den Mäklerlohn [einzig] der Brokerin zustand. Die subjektive Zuordnung im Steuerrecht stimmt mit der zivilrechtlichen Sichtweise überein (vorne E. 2.1). Der Mäklerlohn gilt als am 7. November 2006 realisiert (vorne E. 2.5) und ist der Brokerin zuzuordnen.
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3.6. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu Entstehung, Fortdauer, Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft. Insbesondere kann offenbleiben, ob die einfache Gesellschaft, von welcher die Vorinstanz hinsichtlich des älteren Vertrages ausgeht, zur Zeit der Realisation des Mäklerlohns überhaupt noch bestand. So oder anders war sie zivil- und damit auch steuerrechtlich am Mäklerlohn nicht berechtigt.
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3.7. Das Kantonale Steueramt trägt in seiner Beschwerdeantwort vor, das von den Vertragsparteien gewählte Vorgehen müsse als Simulation (Art. 18 Abs. 1 OR), eventuell als Steuerumgehung (vgl. zitiertes Urteil 2C_487/2011 E. 2.8) gewürdigt werden. Dabei handelt es sich um eine neue rechtliche Argumentation der Beschwerdegegnerin (vorne E. 1.8.3). Nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie liegt der Einrede der Simulation eine steuererhöhende Tatsache zugrunde; diese ist durch die Steuerbehörde zu beweisen (vorne E. 2.2). Die Kantonale Steuerverwaltung bleibt eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihren neuen Standpunkten aber schuldig. Mangels detaillierter Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist darauf nicht weiter einzugehen.
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Erwägung 4 | |
III. Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich
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Erwägung 5 | |
5.1. § 16 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) entspricht Art. 7 Abs. 1 StHG (Prinzip der Gesamtreineinkommensbesteuerung; zitiertes Urteil 2C_711/2012 / 2C_712/2012 E. 6, in: StE 2013 B 26.21 Nr. 7). Damit kann in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte verwiesen werden (BGE 135 II 195 E. 9 S. 207 f.).
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5.2. Die Beschwerde ist damit auch bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Einschätzung im Sinne der Erwägungen an die Einschätzungsbehörde zurückzuweisen.
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IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
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Erwägung 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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5.
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6.
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7.
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Lausanne, 9. November 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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