BGer 8C_594/2013 | |||
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BGer 8C_594/2013 vom 11.11.2013 | |
{T 0/2}
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8C_594/2013
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Urteil vom 11. November 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
C.________, vertreten durch
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Prof. Dr. iur. Hardy Landolt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 7. August 2013.
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Sachverhalt: | |
A. C.________, geboren 1952, war als Hilfsarbeiter bei der Bauunternehmung W.________ beschäftigt gewesen, als er am 12. Januar 2000 von einer Brüstung stürzte und sich Frakturen an mehreren Rippen und an den Querfortsätzen der Lendenwirbelkörper 2 und 3 links zuzog. Er konnte seine Tätigkeit teilzeitlich im April 2000 wieder aufnehmen und arbeitete seit Juni 2000 mit vollem Pensum, wechselte jedoch im Oktober 2000 zur Firma N.________ AG, wo er als Hilfsmechaniker angestellt wurde. Am 20. September 2008 verspürte er beim Ausladen eines mit Steinen gefüllten Kessels aus dem Auto einen einschiessenden Schmerz in der rechten Schulter. Bei der operativen Sanierung am 20. August 2009 zeigten sich ausgedehnte Rupturen der Supra- und der Infraspinatussehne. Das Arbeitsverhältnis war von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen auf den 30. September 2009 gekündigt worden. Am 13. März 2012 gewährte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher C.________ für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, für die Folgen der beiden Unfälle eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 %. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 und Einspracheentscheid vom 5. April 2013 sprach sie ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 7. August 2013 teilweise gut und sprach C.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % zu.
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C. C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht seinen psychischen Gesundheitszustand nicht näher abgeklärt habe.
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Das kantonale Gericht hat zutreffend in Erwägung gezogen, dass allein ein Bericht der Frau Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. März 2010 über die erstmalige Konsultation am Vortag vorliegt, gemäss welchem der Versicherte an einer reaktiven Depression leide, ohne dass diese Diagnose jedoch auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt worden wäre (BGE 130 V 396). Eine weitere Sitzung sei im April 2010 vorgesehen gewesen, bereits im Mai 2010 habe der Versicherte jedoch angegeben, dass die Behandlung abgeschlossen sei. Aktenkundig sei gemäss dem anlässlich des Aufenthalts in der Rehaklinik Y.________ aufgezeichneten Medikamentenspiegel weiter, dass ein Antidepressivum (Remeron) verschrieben worden sei. Aufgrund dieser Umstände ging das kantonale Gericht davon aus, dass ein hinreichend erhebliches und längerfristig invalidisierendes psychisches Leiden nicht ausgewiesen sei. Es wird beschwerdeweise nichts vorgebracht, was Anlass zu einer anderen Beurteilung zu geben vermöchte, weshalb die beantragten beweismässigen Weiterungen nicht angezeigt sind und mit der Vorinstanz von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Beschwerden (zu welchen sich das kantonale Gericht ebenfalls eingehend und zutreffend geäussert hat) angepassten Tätigkeit auszugehen ist.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zufolge seines vorgerückten Alters seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne. Er sei seit Jahrzenten in der Baubranche tätig gewesen und habe seine letzte Stelle (nicht ganz) 58-jährig verloren, hätte sich ansonsten aber im Alter von 60 Jahren im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) frühpensionieren lassen und Übergangsleistungen in Anspruch nehmen können.
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Entscheidwesentlich ist diesbezüglich, dass die Vorinstanz den Einwand des Versicherten, der seine Stelle 57-jährig aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat, zu Recht unter dem Aspekt von Art. 28 Abs. 4 UVV geprüft hat. Sie hat die Anwendbarkeit dieser Bestimmung verneint, was letztinstanzlich nicht beanstandet wird, und das Alter bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung deshalb ausser Acht gelassen.
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4.2. Rechtsprechungsgemäss hat die Unfallversicherung nicht dafür einzustehen, wenn der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen, zu denen unter anderem auch das Alter gehört und durch die vor allem die Vermittelbarkeit auf dem realen Arbeitsmarkt beeinträchtigt wird, keine entsprechende Arbeit findet (BGE 122 V 418 E. 4a S. 423). Dem Umstand, dass - nebst der grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität - auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet, wird im Bereich der Unfallversicherung bei der Invaliditätsbemessung mit der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV Rechnung getragen. Wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG, nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 UVG). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a S. 421 f. mit Hinweisen; Urteil U 313/06 vom 14. August 2007 E. 3.3). Das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 418 E. 1b S. 419) ist in der Unfallversicherung nur im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 UVV zu berücksichtigen (Urteil U 313/06 vom 14. August 2007 E. 3.4). Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV setzt hinsichtlich seiner (hier allein in Frage kommenden) Variante II eine physiologische Altersgebrechlichkeit voraus, welcher im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418 E. 3b i.f. S. 422).
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4.3. Während die SUVA unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV als Valideneinkommen den hypothetischen Lohn eines Versicherten mittleren Alters beigezogen hat, welcher sich nach den Angaben der vormaligen Arbeitgeberin auf Fr. 65'000.- beläuft, hat das kantonale Gericht Art. 28 Abs. 4 UVV als nicht anwendbar erachtet und auf den Verdienst von Fr. 67'990.- abgestellt, den der Beschwerdeführer als Gesunder aktuell verdienen könnte. Es werden diesbezüglich beschwerdeweise keine Einwände vorgebracht und es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im Fall des Versicherten eine physiologische Altersgebrechlichkeit massgeblich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken würde.
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5. Der Beschwerdeführer beantragt auf Seiten des Invalideneinkommens einen höheren als den gewährten 15%igen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Die Bestimmung der Höhe einer solchen Reduktion (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) stand indessen im Ermessen des kantonalen Gerichts (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), welches die Auffassung der SUVA in diesem Punkt bestätigt hat. Eine diesbezügliche Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.1; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_644/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13). Es ist in der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die physischen Einschränkungen und das Alter, jedoch keine weiteren persönlichen oder beruflichen Merkmale zu berücksichtigen seien, keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung erkennbar.
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Mit Blick auf die in E. 4.3 dargelegten Grundsätze über die Berücksichtigung des vorgerückten Alters im Bereich der Unfallversicherung kann schliesslich der Rüge des Versicherten, es sei ihm wegen seines Alters kein Invalideneinkommen mehr anzurechnen, nicht gefolgt werden.
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6. Es wird schliesslich letztinstanzlich neu geltend gemacht, dass die Löhne in der Region Ostschweiz um 4,4 % unterhalb des schweizerischen Durchschnittslohns der Baubranche liegen würden und deshalb eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen habe. Das Vorbringen von Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten unterbreitet werden können, ist grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4339 f. Ziff. 4.1.4.3). Anzumerken bleibt, dass zur Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens einerseits nicht auf das Lohnniveau in der jeweils in Betracht fallenden Grossregion, sondern auf gesamtschweizerische Verhältnisse abzustellen ist (SVR 2012 UV Nr. 26 S. 93, 8C_744/2011 E. 5.2). Andererseits ist erst ab einer Differenz von 5 % zu parallelisieren (BGE 135 V 297 E. 6.1.3 S. 304).
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7. Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden.
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8. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. November 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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