BGer 1B_175/2013 | |||
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BGer 1B_175/2013 vom 13.11.2013 | |
{T 0/2}
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1B_175/2013
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Urteil vom 13. November 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
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gegen
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro B-3, Neue Börse Selnau, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.
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Gegenstand
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Überwachungsmassnahmen,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staaatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt Strafuntersuchungen gegen X.________ und weitere Personen wegen qualifizierten Drogendelikten. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich die Verwendung der aus einer geheimen Überwachung anderer Personen hervorgegangenen Zufallsfunde im Verfahren gegen den Beschuldigten sowie die Überwachung eines von ihm benutzten Mobiltelefonanschlusses (bis zum 25. März 2011). Mit weiteren Verfügungen vom 17. Februar, 19. April bzw. 23. Mai 2011 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht (im Strafverfahren gegen den Beschuldigten) die Überwachung von drei weiteren Mobiltelefonanschlüssen (bis zum 25. März bzw. 25. Juni 2011) sowie eines Festnetzanschlusses (bis zum 25. März 2011). Am 21. Dezember 2012 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die ihn betreffenden geheimen Überwachungsmassnahmen mit.
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B. Eine vom Beschuldigten gegen die Genehmigungsverfügungen vom 26. Januar, 17. Februar, 19. April und 23. Mai 2011 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 26. März 2013 ab.
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C. Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 8. Mai 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Bei Genehmigungsentscheiden betreffend Telefonüberwachungen, welche vom Betroffenen nachträglich angefochten werden (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 und Art. 279 StPO) und bei konnexen Entscheiden über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) handelt es sich grundsätzlich um Zwangsmassnahmen- und Zwischenentscheide mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden (vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 79 N. 29; Thomas Hansjakob, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 279 N. 28-30; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 279 N. 14;
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1.2. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
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1.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV) gegen strafprozessuale Überwachungsmassnahmen erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die gegen ihn verfügten Überwachungsmassnahmen beruhten auf Zufallsfunden aus einer früheren, noch nicht gegen ihn persönlich angeordneten Überwachung. Mangels Einsicht in die Akten dieser früheren Überwachung werde es ihm verunmöglicht, deren Rechtmässigkeit zu prüfen. Analoges gelte für allfällige (noch frühere) konnexe Überwachungen, die ihn zwar noch nicht betroffen hätten, aber über analoge Zufallsfunde gegenüber Dritten "netzartig" zu den ihn betreffenden Zufallsfunden geführt haben könnten. In diesem Zusammenhang hätten die kantonalen Instanzen (neben Art. 269, Art. 272 und Art. 274 StPO sowie seiner grundrechtlich geschützten Privatsphäre) seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Akten der konnexen Genehmigungsverfahren seien beizuziehen, und es sei ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Ausserdem seien die geheimen Überwachungen zeitlich übermässig lange ausgefallen. Darin liege insbesondere eine Verletzung von Art. 275 StPO.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person und (in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 270 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen, und die bisherigen Untersuchungshandlungen müssen erfolglos geblieben bzw. es muss dargetan sein, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. b-c StPO). Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO).
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3.2. Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). Werden durch die Überwachung nach Art. 3 BÜPF strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen von Art. 278 Abs. 2-3 StPO verwendet werden (Art. 278 Abs. 1bis StPO). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO). Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden (Art. 278 Abs. 5 StPO).
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3.3. Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person (und den nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen) spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden bzw. wenn der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist (Art. 279 Abs. 2 StPO). Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Art. 393-397 StPO führen; die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO).
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Erwägung 4 | |
4.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, frühere Überwachungen, die gar nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen andere Personen angeordnet worden waren, seien möglicherweise rechtswidrig gewesen, kann auf die Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO). Ein eigenes Rechtsschutzinteresse liegt hingegen vor, soweit er (sinngemäss) geltend macht, die gegen ihn angeordneten Überwachungen (von eigenen oder mitbenutzten Telefonanschlüssen) basierten auf einer unzulässigen Verwendung von ihn belastenden Zufallsfunden oder seien in anderer Weise bundesrechtswidrig.
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4.2. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wird, macht das Gesetz die Zulässigkeit von Überwachungsmassnahmen nicht von der Frage abhängig, ob frühere konnexe Massnahmen gegen andere Personen rechtmässig angeordnet worden waren oder nicht. Zu prüfen ist, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen der konkreten Überwachungsmassnahmen erfüllt sind. Massgeblich ist dabei die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen (vgl. Hansjakob, a.a.O., Art. 279 N. 28).
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4.2.1. Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können neu erlangte Erkenntnisse über Personen, die in der früheren Überwachungsanordnung noch keiner strafbaren Handlung beschuldigt worden waren, für weitere Untersuchungsmassnahmen verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Personen erfüllt sind. Die Überwachung gestützt auf entsprechende Zufallsfunde bedarf einer erneuten Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 278 Abs. 3 i.V.m. Art. 274 StPO).
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4.2.2. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass sich aus den Zufallsfunden der Überwachung anderer Personen auch Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer (alias "Y.________") ergeben hätten. Die betreffenden Untersuchungsergebnisse durften die kantonalen Instanzen bei der Prüfung des dringenden Tatverdachtes (Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO) heranziehen. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er sich bis zum 21. Februar 2013 in Untersuchungshaft befunden habe. Am Tag, als die letzte Überwachung gegen ihn aufgehoben worden sei, nämlich am 20. Juni 2011, habe die Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft gestellt. Der "über die gesamte Untersuchung gleichbleibend vorgebrachte" Vorwurf gehe dahin, dass er "mit mehreren Lieferanten und Beschuldigten einen intensiven Handel im hohen Mengen- d.h. Mehrkilobereich ('Drogenhandel im grossen Stil') betrieben" habe. In quantitativer Hinsicht sei ihm gestützt auf Vorgänge vom Februar/März 2011 zunächst ein "Betäubungsmittelhandel von über einem Kilo Kokain" vorgeworfen worden. Die Vorwürfe hätten sich unterdessen (aufgrund der Überwachungen bis zum 20. Juni 2011) gesteigert auf "Kauf von 4,6 Kilogramm Kokaingemisch" und "Verkauf/Abgabe von 2,5 Kilogramm".
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4.2.3. Unbestrittenermassen wurde der dringende Tatverdacht qualifizierter Drogendelikte insbesondere vom kantonalen Haftrichter rechtskräftig bestätigt. Wie der Beschwerdeführer einräumt, hat die Staatsanwaltschaft den analogen Tatvorwurf schon im Zeitpunkt der ersten Überwachungsmassnahmen erhoben. Die untersuchten Delikte fallen unter den Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO, und die Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeteiligung rechtfertigt die streitigen Überwachungen (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Dass auch die übrigen gesetzlichen Überwachungsvoraussetzungen (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO) erfüllt sind, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Eine Verletzung der StPO bzw. des Grundrechts auf Privatsphäre (Art. 13 BV) ist damit nicht dargetan.
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4.3. In diesem Zusammenhang ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c und 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV) ersichtlich. Die vorliegenden Akten lassen die Prüfung zu, ob Zufallsfunde aus einer konnexen Überwachung für die Begründung von Überwachungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer herangezogen werden durften und ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Untersuchungsmassnahmen, soweit substanziiert bestritten, erfüllt waren. Dass die Vorinstanz aufgrund seiner Vorbringen im kantonalen Beschwerdeverfahren erwägt, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes (gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO) nicht bestritten, verletzt die richterliche Begründungspflicht nicht. Entgegen seiner Ansicht hat sich die Vorinstanz auch ausreichend mit seiner Argumentation befasst, er habe Anspruch auf Einsicht in die Akten der ihn nicht persönlich betreffenden konnexen Genehmigungsverfahren.
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4.4. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die geheime Überwachung habe insgesamt fünf Monate und damit zu lange gedauert. Zwischen dem Beginn und dem Abschluss der Überwachungen hätten die Vorwürfe des Drogenhandels in quantitativer Hinsicht zugenommen. "Spätestens im Februar/März 2011" habe aufgrund von Verdachtsmomenten "hinreichend Grund für eine Festnahme bestanden". Durch eine solche hätte "der Handel mit einer substanziellen Menge an Betäubungsmitteln verhindert werden können". Stattdessen habe die Überwachung bis zum 20. Juni 2011 gedauert und sei er, der Beschwerdeführer, erst an diesem Tag verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt worden. Es sei unzulässig, dass ein Strafverfahren wegen Drogendelikten "einzig durch das Nichteingreifen" der Strafbehörden an "quantitativer Bedeutung" gewinne. Dies bedeute, dass es der Strafverfolgungsbehörde überlassen würde, die Schwere des Falles "massgeblich selbst zu bestimmen". Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verletze (neben dem Grundsatz des "fair trial", der strafprozessualen Unschuldsvermutung und dem Rechtsgleichheitsgebot) insbesondere Art. 7, Art. 217 sowie Art. 275 StPO und tangiere auch den strafrechtlichen Rechtsgüterschutz.
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4.4.1. Gemäss Art. 275 Abs. 1 StPO beendet die Staatsanwaltschaft die Überwachung unverzüglich, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (lit. a) oder die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird (lit. b). Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO die Beendigung der Überwachung mit (Art. 275 Abs. 2 StPO).
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4.4.2. Soweit gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen vorliegen, die auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO) und dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO) ausreichend Rechnung tragen, hat der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüglich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6P.117/2003 vom 3. März 2004 E. 5.3) bzw. geheime Überwachungsmassnahmen (allenfalls vor Ablauf der richterlich genehmigten Dauer) möglichst rasch abbricht und die überwachte Person sofort darüber informiert. Ein Anspruch des Beschuldigten, unverzüglich an weiteren Delikten gehindert zu werden, ergibt sich insbesondere nicht aus dem strafprozessualen Verfolgungszwang (Art. 7 StPO). Ebenso wenig besteht ein Vorrang der polizeilichen Festnahme (Art. 217 StPO) gegenüber anderen gesetzlichen Zwangs- und Untersuchungsmassnahmen. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 1 StPO). Gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO) grundsätzlich so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsabklärung sachlich notwendig erscheint. Bei anhaltender Delinquenz (bzw. Dauerdelikten) haben die Untersuchungs- und Genehmigungsbehörden allerdings auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).
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4.4.3. Im vorliegenden Fall einer komplexen Untersuchung gegen verschiedenen Beteiligte in einem schwer wiegenden Fall von Drogendelinquenz sind keine Anzeichen erkennbar (und werden auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt), dass die kantonalen Strafbehörden die geheimen Überwachungen und deren Auswertung unnötig und übermässig lange hinausgezögert hätten, um Delinquenzvorwürfe "künstlich" auszuweiten oder die Verteidigungsrechte zu schmälern. Unbestrittenermassen wurden die Massnahmen gegen den Beschwerdeführer am 26. Januar, 17. Februar, 19. April bzw. 23. Mai 2011 bis zum 25. März bzw. 25. Juni 2011 verfügt und ihm am 21. Dezember 2012 (noch vor Abschluss des Vorverfahrens) mitgeteilt (vgl. Art. 279 Abs. 1 StPO). Nach der nachvollziehbaren Darlegung der kantonalen Instanzen dienten die Untersuchungsmassnahmen und deren Auswertung der Ermittlung der Tatbeteiligten, des Tatvorgehens und der gehandelten Drogenmengen. Nach der Aufhebung der letzten Überwachung, die laut Beschwerdeschrift am 20. Juni 2011 erfolgte, bestand weder ein begründeter Anlass noch ein gesetzlicher Grund für eine sofortige Information des Beschuldigten über die geheimen Erhebungen. Der Zeitbedarf für die anschliessende Auswertung der Untersuchungsergebnisse hat hier auch nicht zu einer "unnötigen" Weiterdauer der Delinquenz führen können, da der Beschwerdeführer sich (nach eigener Darstellung) zwischen dem Abschluss der Überwachungen und deren Bekanntgabe (am 21. Dezember 2012) in Untersuchungshaft befand.
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4.4.4. Eine Verletzung von Art. 275 StPO ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass die richterlich genehmigten Überwachungsfristen (Art. 274 Abs. 5 StPO) oder die Bestimmungen über einen allfälligen Aufschub der Mitteilung (Art. 279 Abs. 1-2 StPO) missachtet worden wären.
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4.4.5. Die weiteren vom Beschwerdeführer angerufenen Normen und Grundrechte haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung,
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Fürsprecher Sararard Arquint, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWSt) entrichtet.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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