BGer 2C_998/2013 | |||
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BGer 2C_998/2013 vom 14.11.2013 | |
{T 0/2}
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2C_998/2013
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Urteil vom 14. November 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. X.________,
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2. A.X.________,
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3. B.X.________,
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Beschwerdeführer,
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alle drei vertreten durch Swiss-Exile, Lamya Hennache,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. September 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. X.________ (geb. 1971) stammt aus Pakistan. Sie heiratete am 23. April 2000 in der Heimat einen in Zürich niederlassungsberechtigten Landsmann (geb. 1962). Am 10. Oktober 2003 kam sie in die Schweiz. Seit dem 16. Dezember 2009 verfügt sie über die Niederlassungsbewilligung. Am 10. Februar bzw. 17. November 2012 reisten A.X.________ (geb. 1995) und B.X.________ (geb. 1999) illegal zu ihren (angeblichen) Eltern in die Schweiz ein.
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1.2. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies am 27. März 2013 im Rahmen der Rekurse gegen die negativen Familiennachzugsentscheide die Sache mit dem Auftrag an das Migrationsamt zurück, ein DNA-Gutachten bezüglich der Abstammungsverhältnisse von B.X.________ und X.________ (Mutter) bzw. Y.________ (Vater) erstellen zu lassen und dann ihm bezüglich neu zu verfügen. Bezüglich des Sohns A.X.________ wies sie den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte am 16. September 2013 diesen Entscheid.
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1.3. X.________, A.X.________ und B.X.________ beantragen vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben, soweit darin der Familiennachzug von A.X.________ verweigert worden ist; allenfalls sei auch bei ihm eine DNA-Analyse durchführen zu lassen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In diesen ist in gedrängter Form darzutun,
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2.2. Die Beschwerdeführer wiederholen lediglich, was sie bereits vor der Vorinstanz vorgebracht haben. Mit deren Ausführungen zu ihren Einwänden setzen sie sich nicht weiter auseinander. Sie legen nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde. Allgemeine Hinweise auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 47 AuG, ohne Darlegungen dazu, inwiefern die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, genügen der gesetzlichen Begründungspflicht nicht, zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend und detailliert wiedergegeben hat. Der Schutz von Art. 8 EMRK setzt bei Volljährigkeit ausserhalb der Kernfamilie im Entscheidzeitpunkt eine besondere, über die allgemeinen familiären Beziehungen hinausgehende Abhängigkeit voraus; die Beschwerdeführer führen nicht aus, inwiefern beim inzwischen volljährigen Sohn eine solche bestehen würde.
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2.3. Ein Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen ist nur bei "wichtigen familiären Gründen" möglich (Art. 47 Abs. 4 AuG [SR 142.20]). Diese müssen von den Betroffenen dar- und belegt werden. Es genügt nicht, in der Eingabe an das Bundesgericht einfach zu behaupten, solche lägen vor, ohne darzutun, worin sie konkret zu sehen sein sollen. Eine illegale Einreise bzw. ein illegaler Aufenthalt genügt hierfür zum vornherein nicht. An der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels ändern auch die am 7. November 2013 nachgereichten Unterlagen nichts; diese sind ausländerrechtlich nicht von Bedeutung.
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Erwägung 3 | |
3.1. Auf die Beschwerde ist durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Lausanne, 14. November 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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