BGer 8C_768/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_768/2013 vom 14.11.2013 | |
8C_768/2013
| |
{
| |
T 0/2
| |
}
|
Urteil vom 14. November 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
| |
Gerichtsschreiber Batz.
|
Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
| |
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
IV-Stelle Luzern,
| |
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid
| |
des Kantonsgerichts Luzern
| |
vom 24. September 2013.
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde des B.________ vom 28. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. September 2013,
| 1 |
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung,
| 2 |
in Erwägung, | |
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
| 3 |
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
| 4 |
dass die Beschwerde vom 28. Oktober 2013 den vorgenannten Er-fordernissen nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
| 5 |
dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der bereits vor dem kantonalen Gericht eingereichten Rechtsschriften enthält (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
| 6 |
dass in der Beschwerde zwar unter anderem verschiedene Aussagen des im vorinstanzlichen Entscheid als massgebend erachteten Arztberichts des Dr. med. Ü.________ angeführt werden, denen nach Auffassung des Beschwerdeführers eine andere Bedeutung bzw. zutreffendere Beweiswürdigung beizumessen ist,
| 7 |
dass aber nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufgezeigt wird, inwiefern das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_520/2012 vom 27. Juli 2012, 8C_776/2012 vom 31. Oktober 2012 und 8C_511/2011 vom 4. August 2011 mit Hinweisen),
| 8 |
dass hieran auch die weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nichts ändern, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,
| 9 |
dass somit auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
| 10 |
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
| 11 |
dass hingegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG),
| 12 |
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
| 13 |
erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 14. November 2013
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Einzelrichter: Ursprung
| |
Der Gerichtsschreiber: Batz
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |