BGer 8C_800/2013 | |||
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BGer 8C_800/2013 vom 14.11.2013 | |
{T 0/2}
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8C_800/2013
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Urteil vom 14. November 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
R.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, PRD Rechtsdienst, Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2013.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der R.________ vom 7. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2013,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass die Beschwerde vom 7. November 2013 diesen Mindesterfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich die Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der kantonale Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
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dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der bereits vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereichten Rechtsschriften enthält (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
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dass die Beschwerdeführerin zwar gegenüber der im vorinstanzlichen Entscheid als massgebend erachteten Beurteilung der Dres. med. G.________ und Z.________ Einwendungen erhebt, welche nach ihrer Auffassung eine zutreffendere Beweiswürdigung bzw. eine daraus abgeleitete Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ergeben, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht in seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_520/2012 vom 27. Juli 2012 und 8C_776/2012 vom 31. Oktober 2012 mit Hinweisen),
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dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. November 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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