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Informationen zum Dokument  BGer 1C_836/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_836/2013 vom 15.11.2013
 
{T 0/2}
 
1C_836/2013
 
 
Urteil vom 15. November 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. Gestützt auf ein vom 22. Februar 2011 datiertes Arztzeugnis entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________, geb. 1918, mit Verfügung vom 1. April 2011 den Führerausweis für sämtliche Kategorien auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig wurde die Wiedererteilung des Führerausweises von einem verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht, gemäss welchem die Fahreignung ausdrücklich bestätigt werden müsste.
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2. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 7. November (Postaufgabe: 9. November) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht.
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3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 138 I 435 S. 439 E. 1 mit Hinweisen).
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3.1. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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3.2. Abgesehen davon kritisiert der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil bzw. das zugrunde liegende Entzugsverfahren nur ganz allgemein, ohne sich aber dabei im Einzelnen mit der dem Urteil zugrunde liegenden ausführlichen Begründung auseinander zu setzen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
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3.3. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da sie nach dem Gesagten offensichtlich mängelbehaftet ist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden.
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4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.
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Demnach wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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