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Informationen zum Dokument  BGer 2C_407/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_407/2013 vom 15.11.2013
 
{T 0/2}
 
2C_407/2013
 
 
Urteil vom 15. November 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiber Winiger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Solche Mängel müssen in der Beschwerde rechtsgenüglich gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid aufgetreten sind, können nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst sein und sind deshalb unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344 mit Hinweisen). Dies betrifft vorliegend die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (Verlaufsbericht Infektiologie; Schreiben Chefarzt Kantonsspital St. Gallen; Schreiben Bewährungshilfe St. Gallen, alle vom 22. bzw. 24. April 2013).
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts, welche sich sowohl auf Art. 96 AuG als auch auf Art. 8 EMRK stützt, muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sein. Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; vgl. auch das Urteil des EGMR 
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3.2. Nach Art. 5 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG dürfen die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Dabei darf ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Personen ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Massnahmen nicht begründen. Sie dürfen nur - aber immerhin - insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. insb. Urteile des EuGH vom 27. Oktober 1977 30/77 
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3.3. Die Vorinstanz geht ohne weiteres davon aus, dass auf die Beschwerdeführerin Art. 5 Anhang I FZA anwendbar sei. Dies setzt allerdings voraus, dass grundsätzlich ein Rechtsanspruch gemäss FZA besteht. Nachdem die Beschwerdeführerin offenbar keine Erwerbstätigkeit ausübt, kann sie sich weder auf Art. 2 noch Art. 12 Anhang I FZA berufen. Ein Anspruch nach Art. 24 Anhang I FZA besteht offensichtlich nicht, da sie Ergänzungsleistungen bezieht, welche als Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gelten (BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272 f.). Möglich ist, dass die Beschwerdeführerin ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA hat, doch ist weder vorinstanzlich festgestellt noch von der Beschwerdeführerin dargetan, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung [EWG] 1251/70 i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA). Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da - wie sich aus dem Folgenden ergibt - auch die Voraussetzungen für eine Einschränkung gemäss Art. 5 Anhang I FZA erfüllt sind.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz hat sich an die oben dargelegten Grundsätze gehalten: Sie hat den Widerruf nicht allein mit der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung begründet, sondern festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss seit Jahren Heroin und Kokain konsumiert, sondern in den letzten Jahren auch mit Drogen gehandelt hat und sich davon jeweils nur durch ihre Verhaftung abhalten liess; sie habe sich trotz zahlreicher früherer Verurteilungen und Anhaltungen sowie wiederholt angeordneter Massnahmen und langjähriger Teilnahme am Methadonprogramm als unbelehrbar und therapieresistent erwiesen. In den letzten Jahren habe sie zusätzlich zu ihrer früheren Drogendelinquenz begonnen, grosse Mengen Drogen zu verkaufen; aus diesem Grund und da sie trotz langjähriger Teilnahme am Methadonprogramm weder fähig noch willens sei, vom Konsum illegaler Drogen abzulassen, stelle sie eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar. Auch die mehrmonatige Untersuchungshaft vom Februar bis Mai 2008 habe bei ihr keine Läuterung bewirkt, sei sie doch kurz danach wieder in grossem Stil in den Drogenhandel eingestiegen. Auch im Strafvollzug habe sie die unterstützenden Massnahmen nicht zu nutzen gewusst und sei trotz Methadonabgabe viermal wegen verbotenen Drogenkonsums bzw. Drogenschmuggels diszipliniert worden. Es sei ihr auch nicht gelungen, ihr Verhaltensmuster in Bezugspersonengesprächen zu beleuchten und alternative Strategien in Bezug auf ihr Konsumverhalten oder die Austrittsvorbereitungen zu suchen. Auf eine zwangsweise Bearbeitung der Suchtproblematik hätten die Fachleute verzichtet, weil sie eine solche Therapie bei der Beschwerdeführerin als nutzlos erachteten. Sie sei nicht der Ansicht gewesen, eine totale Drogenabstinenz erreichen zu können bzw. zu wollen. Damit lägen keine Anzeichen vor, dass sie sich ausserhalb der engen Strukturen des Strafvollzugs über eine längere Zeit wohl verhalten werde. Die Tatsache, dass sie - ausser in den Fällen, die zur Disziplinierung führten - im Strafvollzug keine Drogen konsumierte und das Methadon reduzieren konnte, stelle zwar einen Fortschritt dar, könne aber mit Blick auf das über Jahrzehnte andauernde Fehlverhalten nichts an der negativen Prognose ändern, zumal sie nach der Entlassung wieder mit ihrem ebenfalls drogensüchtigen und mehrfach vorbestraften Lebenspartner zusammengezogen sei und auch sonst keine nachhaltige Verhaltensänderung bzw. Bereitschaft erkennbar sei, sich mit ihrem Drogenproblem auseinanderzusetzen.
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4.2. Soweit es sich bei diesen vorinstanzlichen Erwägungen um Sachverhaltsfeststellungen handelt, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was diese als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen, so dass sie für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. E. 1.2 hiervor). Bei dieser sachverhaltlichen Ausgangslage ist die vorinstanzliche Folgerung, die Beschwerdeführerin stelle eine schwere und gegenwärtige Gefährdung dar, richtig: Mit 12 g reinem Heroin können bereits 20 Personen in psychische Abhängigkeit gebracht werden (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.; 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.). Mit der von der Beschwerdeführerin verkauften Menge von 5,5 kg Heroin (Reinheitsgrad gemäss Urteil des Kreisgerichts zwischen 11 und 20 %) kann somit die Gesundheit von Hunderten von Menschen gefährdet werden. Da die verkauften Drogen nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel auch konsumiert werden, stellt dieser Drogenverkauf nicht nur ein abstraktes Gefährdungspotenzial dar, sondern eine schwere, konkrete und unmittelbare Gefährdung. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mit dem Drogenhandel ihren eigenen Drogenkonsum finanzierte; auch dabei liegt ein Drogenhandel aus finanziellen Motiven vor. Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch keine günstige Prognose für die Zukunft gestellt werden: Nachdem sie sich seit Jahrzehnten trotz Teilnahme an Methadonprogrammen von ihrer Drogensucht nicht lösen konnte, besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihr das auch diesmal nicht gelingt und dass sie - wie bisher - zur Finanzierung ihres Konsums wiederum mit Drogen handeln wird.
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4.3. Die Vorinstanz hat zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt, dass diese ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hart getroffen wird. Sie hat aber auch erwogen, dass sie seit mehr als 20 Jahren nicht mehr erwerbstätig und auch sonst kaum integriert sei; die Tochter sei inzwischen volljährig und selbständig; den unbestrittenermassen guten Kontakt mit der Tochter könne sie ohne weiteres auch vom benachbarten Italien aus besuchsweise aufrechterhalten. Sie sei mit ihrem Heimatland auf Grund verschiedener Besuche und Urlaube vertraut und auch ihre Eltern lebten dort. Die soziokulturellen und ökonomischen Rahmenbedingungen in Italien seien mit den hiesigen vergleichbar; auch Methadon- und Buprenorphinbehandlungen seien dort möglich.
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4.4. Auch diesbezüglich erhebt die Beschwerdeführerin keine substantiierten Sachverhaltsrügen. Sie stellt namentlich nicht in Frage, dass die Tochter volljährig und selbständig sei. Sie rügt bloss eine Gehörsverletzung, indem die Vorinstanz die beantragten Beweise zur Intensität der Mutter-Tochter-Beziehung nicht abgenommen habe.
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4.5. Was die Beziehung zu ihrem Lebenspartner betrifft, ist zu bemerken, dass dieser ebenfalls italienischer Staatsangehöriger ist, zusammen mit ihr delinquiert hat und ihm mit Urteil vom heutigen Tag (Verfahren 2C_408/2013) ebenfalls die Niederlassungsbewilligung widerrufen wird. Das Paar kann zusammen in Italien leben, so dass insoweit die faktischen Familienbande nicht getrennt werden und das Familienleben nicht beeinträchtigt wird. Ebenso wenig ist dargetan, inwiefern die erforderlichen medizinischen Behandlungen in Italien nicht möglich sein sollen.
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4.6. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung als rechtmässig und die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 15. November 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger
 
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