BGer 2C_841/2013 | |||
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BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013 | |
{T 0/2}
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2C_841/2013
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Urteil vom 18. November 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Kneubühler
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3000 Bern 7,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. August 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
Der aus Bosnien und Herzegowina stammende X._______ (geb. 1982) reiste 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein; er erhielt zunächst eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung. Seine Eltern und seine beiden jüngeren Geschwister leben ebenfalls hier und besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Seit 2002 erwirkte X.________ zahlreiche - teils heute im Strafregister gelöschte - Strafen, darunter Freiheitsstrafen von fünf, achtzehn und fünfzehn Monaten. Bei einer dieser Verurteilungen ging es um 2006 begangenen Betrug (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009, womit dieses eine Beschwerde des bernischen Generalprokurators gutgeheissen und die Angelegenheit zur Bejahung der Arglist an das kantonale Obergericht zurückgewiesen hatte). Am 3. November 2011 wurde X.________ sodann vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von 1'004,2 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 4,9 - 5,6 %), sowie wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. X.________ hatte sowohl eine Lehre wie auch die Handelsschule abgebrochen. Verschiedentlich arbeitete er im Auto-, Gast- und Baugewerbe. Er verfügt über ein Bürofachdiplom des Verbandes Schweizerischer Handelsschulen (VHS) und über den Staplerfahrerausweis. Er will Vater einer zweieinhalbjährigen Tochter sein. Seine Vaterschaft ist aber nicht erwiesen.
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B. | |
Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 widerrief die Einwohnergemeinde Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei) die Niederlassungsbewilligung von X.________, verweigerte ihm eventualiter die Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die vom Betroffenen hiegegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. Januar 2013, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. August 2013).
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C. | |
Mit Eingabe vom 14. September 2013 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben. Sinngemäss lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen sei.
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Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Sein Rechtsmittel erweist sich - soweit darin überhaupt dargelegt wird, "inwiefern" das angefochtene Urteil Recht verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und E. 2, am Ende) -, indessen als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 109 BGG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann:
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Erwägung 2 | |
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich und unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, im Strafregister gelöschte Strafen dürften für den Bewilligungswiderruf nicht verwendet werden; ausserdem sei er ein "Ausländer der zweiten Generation" mit dem gesamten sozialen Umfeld in der Schweiz und habe niemanden mehr in Bosnien, so dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig erscheine. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB im Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung insofern zu relativieren ist, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt bleibt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gaben, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl. Urteil 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Sodann ist zwar richtig, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt und hat es - zumal nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina leben und er als arbeitsfähiger, lediger und gesunder Mann um die dreissig seine beruflichen Erfahrungen dort einsetzen kann - für zumutbar erachtet, dass er in seine Heimat zurückkehrt. In seinem Entscheid - auf den verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat das Gericht die massgebenden Kriterien für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung korrekt dargestellt, sich mit allen relevanten Aspekten ausführlich auseinandergesetzt, auch die relativ lange Anwesenheitsdauer und den Integrationsgrad des Beschwerdeführers gewürdigt und es hat das Gesetz sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts (namentlich auch dessen strenge Praxis bei schwerwiegenden Drogendelikten, vgl. statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34 mit Hinweisen) richtig angewendet. Soweit der Beschwerdeführer moniert, "im Kanton" habe sich "niemand mit dem Fall richtig auseinandergesetzt" und insbesondere auch das Vorliegen eines ausländerrechtlichen Härtefalls nicht geprüft, sind ihm die zu dieser Rüge einschlägigen Erwägungen 2.1 und 2.2 des angefochtenen Urteils entgegenzuhalten, auf die der Beschwerdeführer mit keinem Wort eingeht und damit in diesem Punkt seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht genügt. Zudem ist in Bezug auf die Härtefallbewilligung (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Entscheids) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGE).
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65/66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei), der Polizei- und Militärdirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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