BGer 4A_493/2013 | |||
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BGer 4A_493/2013 vom 18.11.2013 | |
{T 0/2}
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4A_493/2013
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Urteil vom 18. November 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly,
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nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________ Bank AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Arpagaus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Zivilkammer, vom 12. September 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
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3.2. Die Vorinstanz verneinte die Erfolgsaussichten der Klagebegehren, weil das Bezirksgericht Brig Östlich Raron und Goms für die Klage örtlich nicht zuständig sei. Die Parteien hätten im Hypothekarkreditvertrag, auf den sich die strittigen Forderungen der Beschwerdegegnerin stützten, eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, nach der ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis der "schweizerische Gerichtsstand der betroffenen Bankbeziehung bei der Y.________ Bank AG" sei. Die Beschwerdegegnerin habe im Verfahren vor dem Bezirksgericht die Unzuständigkeitseinrede erhoben und es sei nicht ersichtlich und es werde nicht geltend gemacht, dass der Gerichtsstand der betroffenen Bankbeziehung bei der Y.________ Bank AG im Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts Brig Östlich Raron und Goms liege. Dieses sei daher örtlich unzuständig. Die Aberkennungsklage vor dem Bezirksgericht sei damit mangels dessen örtlicher Zuständigkeit unabhängig von den materiellen Gewinnaussichten und Verlustgefahren der Klage aussichtslos.
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3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bezirksgericht wie auch das Kantonsgericht hätten die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen gehabt. Sie seien im Besitze der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin gewesen und in ihren Entscheiden offensichtlich mehrmals zum Schluss gekommen, dass sie in der Sache zuständig seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Urteile mit Bejahung der örtlichen Zuständigkeit erhalten und dagegen nie Beschwerde geführt. Damit habe sie die Zuständigkeit der Walliser Gerichte akzeptiert. Die nunmehr erfolgte "Änderung der Zuständigkeit" während des Verfahrens sei willkürlich.
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Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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