BGer 1B_274/2013 | |||
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BGer 1B_274/2013 vom 19.11.2013 | |
{T 0/2}
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1B_274/2013
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Urteil vom 19. November 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger,
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gegen
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Susanne Fischer, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: | |
A. In dem seit Juni 2012 gegen ihn laufenden Strafverfahren und in einem weiteren Strafverfahren, das er selber angestrengt hatte, verlangte X.________ mit Eingabe vom 11. März 2013 den Ausstand der fallführenden Staatsanwältin Susanne Fischer.
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B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies das Ausstandsbegehren zur weiteren Behandlung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Beschluss vom 13. Juni 2013 auf das Begehren nicht ein, da dieses zu spät eingereicht worden sei. Abgesehen davon bestehe ohnehin kein Ausstandsgrund.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anzuweisen, Staatsanwältin Susanne Fischer in der laufenden Untersuchung gegen ihn durch eine/n unbefangene/n Untersuchungsrichter/in zu ersetzen. Zudem wird darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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D. Mit Verfügung vom 11. September 2013 weist das Bundesgericht das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung ab.
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Erwägungen: | |
1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist einzutreten. Mit ihr kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (vgl. Art. 95 BGG). Damit besteht kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG e contrario).
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2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
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3. Dem Beschwerdeführer geht es gemäss dem klaren Wortlaut seines Antrages und dessen Begründung nur um das Ausstandsbegehren im gegen ihn laufenden Strafverfahren und nicht auch um dasjenige im Verfahren, das er selber angestrengt hat.
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4. Die Vorinstanz ist mit der Begründung auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten, dieses sei zu spät eingereicht worden.
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4.1. Das kantonale Gericht stützt sich hiebei auf Art. 58 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Partei ein Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
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4.2. Das kantonale Gericht hat hiezu im Wesentlichen erwogen, die Umstände, in denen der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund sehe, hätten sich im Juni und Juli 2012 ereignet und seien ihm auch zu diesen Zeitpunkten zur Kenntnis gelangt. Ein darauf gestütztes Ausstandsgesuch hätte er daher längst stellen müssen. Das Ausstandsgesuch vom März 2013 sei weit verspätet.
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4.3. In der Beschwerde wird eingewendet, der Hauptgrund des Ausstandsbegehrens habe nicht im prozessrechtlichen Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers vom 13. Juni bis 5. Juli 2012, sondern vielmehr in ihren schädlichen Handlungen seit dem 5. Juli 2012 gelegen. Konkret wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe am 2. Juli 2012 entgegen ihrer vorhergehenden Ankündigung und Antragsstellung einen anderen Rechtsanwalt als den jetzigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen amtlichen Verteidiger beantragt. Die Oberstaatsanwaltschaft sei diesem Antrag mit Verfügung vom 4. Juli 2012 gefolgt. Davon habe der jetzige Rechtsvertreter erst später Kenntnis erhalten, weil die Beschwerdegegnerin ein erstes Akteneinsichtsgesuch vom 24. Oktober 2012 abgelehnt habe. Mit diesem Verhalten habe die Beschwerdegegnerin die Grundsätze von Treu und Glauben sowie rechtlichem Gehör verletzt.
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4.4. Nach dem Gesagten ist das kantonale Gericht zu Recht auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten. Das führt zur Abweisung der Beschwerde, ohne dass noch auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob ein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht wäre.
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5. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Lanz
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