BGer 8C_684/2013 | |||
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BGer 8C_684/2013 vom 20.11.2013 | |
{T 0/2}
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8C_684/2013
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Urteil vom 20. November 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
F.________, vertreten durch
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Fürsprecher Martin H. Sterchi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern,
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handelnd durch die Geschäftsleitung, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Nebenbeschäftigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2013.
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Sachverhalt: | |
A. F.________ war ausserordentlicher Gerichtspräsident und arbeitete mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %, als ihm das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht oder Beschwerdegegner) am 3. April 2009 bewilligte, "ausserhalb der Arbeitszeit [während] maximal drei Wochenenden und sechs Abenden pro Jahr" als Nebenbeschäftigung im Rahmen eines "S.________ Trainings Seminare und Referate" zu halten. Seit Anfang 2011 ist er Vorsitzender und Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde X.________ mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Am 26. September 2011 bewilligte ihm das Obergericht zehn Tage bezahlten Urlaub im Zeitraum von September 2011 bis Juli 2013 für eine Weiterbildung in systemisch-integrativer Paartherapie. Nach Kenntnisnahme seines Internet-Auftrittes unter "www.p________.ch" wies ihn das Obergericht auf die Bewilligungspflicht dieser Beschäftigung hin. Am 12. Juli 2012 ersuchte F.________ das Obergericht um unbefristete Bewilligung dieser selbstständig ausgeübten Paarberatungstätigkeit während maximal drei Stunden pro Woche bei einem Stundenansatz von 120 bis 200 Franken. Das Obergericht verfügte am 19. September 2012 unter der Verfahrensnummer GL 12 93:
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"1.
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Die Ausübung der Nebenbeschäftigung als Paarberater wird befristet bis Ende Juni 2013 im folgenden Rahmen und mit folgenden Bedingungen bewilligt:
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a) Maximal zwei Paarsitzungen à 90 Minuten pro Woche;
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b) Verzicht auf Seminare und Referate im Bereich "S.________" bis Ende Juni 2013 (gemäss Bewilligung Nebenbeschäftigung vom 9. März 2009 [richtig: 3. April 2009]);
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c) Abschalten der Webseite "p________.ch";
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d) Verzicht auf sämtliche Werbemassnahmen;
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e) Verzicht auf Sitzungen in den Räumlichkeiten der Schlichtungsbehörde bzw. des Regionalgerichts.
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2.
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Soweit weitergehend wird das Gesuch vom 12. Juli 2012 abgewiesen.
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3.
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Es wird festgestellt, dass die Paarlifekurse nicht unter die bewilligte Nebenbeschäftigung "S.________ Training: Seminare und Referate" (Bewilligung vom 9. März 2009 [richtig: 3. April 2009]) fallen.
| 12 |
4.
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[...]."
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B. Dagegen beantragte F.________ vor Verwaltungsgericht des Kantons Bern beschwerdeweise, die angefochtene Verfügung sei - abgesehen von der Aufrechterhaltung der Bedingungen gemäss Ziff. 1 lit. a und e - im Übrigen aufzuheben, und das Obergericht habe ihm die Ausübung der Nebenbeschäftigung "selbstständige Paarberatung" im nachgesuchten Umfang zu bewilligen. Zusammen mit der Vernehmlassung vom 16. November 2012 reichte das Obergericht unter der Verfahrensnummer GL 12 93 die Verfügung vom 5. November 2012 ein, wonach Ziff. 1 lit. b und Ziff. 3 der obergerichtlichen Verfügung vom 19. September 2012 im Verfahren GL 12 93 aufgehoben und im Übrigen an der letztgenannten Verfügung festgehalten wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2013 ab, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden konnte.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hält F.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der Verfügung des Obergerichts vom 19. September 2012 an seinem Antrag fest, ihm sei die Nebenbeschäftigung "selbstständige Paarberatung" im Umfang von maximal 3 Stunden pro Woche zu bewilligen, unter Aufrechterhaltung der Bedingungen gemäss Ziff. 1 lit. a und e der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Erteilung der Bewilligung im genannten Umfang an die Geschäftsleitung des Obergerichts zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Ergänzung des entscheidwesentlichen Sachverhalts zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) und betrifft die Abweisung eines Gesuches um Bewilligung einer Nebenbeschäftigung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) ist gemäss angefochtenem Entscheid erreicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweis). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
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2.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde führende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
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2.3. Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürliche Rechtsanwendung liegt zudem nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen; Urteil 8C_828/2012 vom 22. April 2013 E. 2.3 mit Hinweis).
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3.
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3.1. Während der Beschwerdeführer hinsichtlich des vor Bundesgericht gestellten Subeventualantrages immerhin behauptet, der angefochtene Entscheid sei "im Ergebnis [...] willkürlich", weil er sich auf einen "objektiv unrichtigen Sachverhalt" abstütze und folglich "die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts" an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, fehlt es hinsichtlich des Eventualantrages gänzlich an einer nachvollziehbaren Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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3.2. Nach der im vorinstanzlichen Verfahren am 5. November 2012 modifizierten Verfügung des Beschwerdegegners bildete die vom Obergericht bereits am 3. April 2009 bewilligte Nebenbeschäftigung vor Bundesgericht nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Strittig blieb einzig das Gesuch des hauptamtlich mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Vorsitzender und Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde X.________ berufstätigen Beschwerdeführers um Bewilligung der zusätzlichen Nebenbeschäftigung, unbefristet während drei Stunden pro Woche selbstständig erwerbstätig Paarberatungen durchführen zu können.
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4.
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4.1. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner hauptamtlichen Tätigkeit dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes des Kantons Bern über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG/BE; Bernische Systematische Gesetzessammlung [BSG] 161.1) untersteht und grundsätzlich ohne Bewilligung weder eine Nebenbeschäftigung noch ein öffentliches Amt ausüben darf (vgl. dazu auch BGE 121 I 326 E. 2c/bb S. 330). Nach Abs. 3 von Art. 30 GSOG/BE kann hauptamtlichen Richterinnen und Richtern ausnahmsweise nur eine solche Nebenbeschäftigung bewilligt werden, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Gerichtsbehörde nicht beeinträchtigt. Die Vorinstanz bejahte die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, indem sich die Verweigerung der strittigen Nebenbeschäftigung auf eine gesetzliche Grundlage stütze, im öffentlichen Interesse an der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit erforderlich sei und den hauptamtlich mit Vollpensum erwerbstätigen Beschwerdeführer als Magistratsperson nicht in unverhältnismässiger Weise einschränke. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid handelt es sich bei der zur Diskussion stehenden Nebenbeschäftigung der Paarberatung um eine anspruchsvolle Arbeit, welche in ihrer Art der hauptamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers sehr ähnlich ist.
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4.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung beanstandet, weil die Vorinstanz ihren Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet habe, legt er nicht dar und finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er den kantonalen Entscheid mangels einer den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen genügenden Begründung (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen) nicht sachgerecht anfechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweis) konnte. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, zwar könne sich praxisgemäss auch ein Beamter für die Ausübung einer nebenberuflichen privatwirtschaftlichen Tätigkeit auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) berufen, doch seien auch Einschränkungen derselben zur Sicherstellung des öffentlichen Vertrauens in die Unparteilichkeit zulässig (BGE 121 I 326). Entgegen dem Beschwerdeführer stützte das kantonale Gericht den angefochtenen Entscheid nicht nur auf das - angeblich - sachfremde Kriterium der Erzielung eines Erwerbseinkommens, sondern legte vielmehr dar, dass die Frage, ob ein Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung ausüben darf, für den Staat nicht in erster Linie davon abhängt, wieviel der Mitarbeiter bei dieser Nebenbeschäftigung verdient, weil die Gefahr einer Kollision zwischen den mit der Nebenbeschäftigung zusammenhängenden Interessen des Mitarbeiters und den hoheitlichen, die dieser im Rahmen seiner Hauptbeschäftigung für den Staat verfolgen soll, auch entstehen kann, wenn die Nebenbeschäftigung unentgeltlich ist (Urteil 1P.773/1999 vom 15. März 2000 E. 2b/bb). Die Vorinstanz erkannte mit Blick auf die strittige Nebenbeschäftigung die Gefahr einer Konkurrenzierung bzw. eines Interessenkonflikts, sah das Ansehen der Gerichtsbehörde tangiert und verneinte sodann die Vereinbarkeit mit der Unabhängigkeit der richterlichen Funktion des Beschwerdeführers. Das kantonale Gericht bestätigte in der Folge die vom Beschwerdegegner auf gesetzlicher Grundlage, im öffentlichen Interesse und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verfügte Ablehnung einer Bewilligung der ersuchten unbefristeten Nebenbeschäftigung als Paarberater. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 2 hievor) genügenden Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid das Willkürverbot verletzt oder sonst wie gegen Bundesrecht verstösst. Statt dessen begnügt er sich hinsichtlich der als willkürlich gerügten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung in erster Linie mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht einzugehen ist (E. 2.2 hievor).
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5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. November 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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