BGer 5A_879/2013 | |||
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BGer 5A_879/2013 vom 21.11.2013 | |
{T 0/2}
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5A_879/2013
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Urteil vom 21. November 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Schaerz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Testamentsungültigkeit,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer)
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Tochter des Erblassers) gegen die (auf Klage der Beschwerdegegnerin - Ehefrau des Erblassers - hin erfolgte) Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, im vorinstanzlichen Verfahren habe es bereits an konkreten Parteibehauptungen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die angeblichen Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin gefehlt, die Vorinstanz habe daher zu Recht kein diesbezügliches Beweisverfahren durchgeführt, die neuen Anträge und Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren seien zum Vornherein unbeachtlich, soweit darauf einzutreten sei, erweise sich die Beschwerde somit als unbegründet, die unterliegende Beschwerdeführerin werde kosten- und entschädigungspflichtig, das Armenrechtsgesuch für das erstinstanzliche Verfahren hätte die Beschwerdeführerin bereits bei der Vorinstanz stellen müssen, für das obergerichtliche Verfahren könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern und die vom Obergericht widerlegten Behauptungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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