VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_505/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_505/2013 vom 26.11.2013
 
{T 0/2}
 
4A_505/2013
 
 
Urteil vom 26. November 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Schreier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2013 und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 2013.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Richteramt Solothurn-Lebern den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. November 2012 zur Zahlung von Fr. 19'198.70 nebst Zins sowie zur Zahlung weiterer Beträge von insgesamt Fr. 1'946.-- an den Beschwerdegegner verurteilte;
 
dass das Richteramt in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der entsprechenden vom Beschwerdegegner angehobenen Betreibung aufhob;
 
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn erhob;
 
dass dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis am 20. August 2013 mit dem Hinweis verlängert wurde, diese Frist sei nicht mehr erstreckbar und auf ein Fristerstreckungsgesuch werde ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten;
 
dass der Beschwerdeführer am letzten Tag der Zahlungsfrist ein Sistierungsgesuch einreichte;
 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 29. August 2013 auf die Berufung nicht eintrat, da es rechtsmissbräuchlich sei, mit einem völlig unbegründeten Sistierungsgesuch die angedrohten Säumnisfolgen abwenden zu wollen;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Obergericht vom 2. September 2013 mit Verfügung vom 3. September 2013 zurückgewiesen wurde, dies mit der Begründung, das Urteil sei bereits gefällt worden;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 an das Bundesgericht gelangte und sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 29. August 2013 und der Verfügung des Obergerichts vom 3. September 2013 sowie die Gutheissung seines Sistierungsgesuchs beantragte;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2013 den Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift behob;
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird;
 
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist und er ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 (im Dispositiv) und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. November 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).