BGer 1C_861/2013 | |||
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BGer 1C_861/2013 vom 27.11.2013 | |
{T 0/2}
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1C_861/2013
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Urteil vom 27. November 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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handelnd durch Y.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Baudirektion der Stadt Grenchen,
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Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung /-verzögerung,
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Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
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Erwägungen: | |
1. X.________ erhob mit Eingabe vom 26. November 2013 (am 27. November 2013 direkt beim Bundesgericht eingereicht) Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht das Kantons Solothurn. Dabei ersuchte sie mittels vorsorglicher Massnahmen um einen sofortigen Bau- und Abbruchstopp an der Schützengasse 5/7 in Grenchen.
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2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
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3. Soweit sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, reichte diese im Zusammenhang mit einem rechtskräftig (?) bewilligten Bauvorhaben an der Schützengasse 5/7 am 18. September 2013 eine Beschwerde gegen die Baudirektion der Stadt Grenchen ein. Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn nahm die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und wies ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Am 24. November 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Verwaltungsgericht und forderte dieses auf, ein sofortiges Abbruchverbot zu verfügen. Zusätzlich reichte sie am 25. November 2013 beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein.
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Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass gegenwärtig beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde gegen die durch das Bau- und Justizdepartement verweigerte unentgeltliche Rechtspflege hängig ist. Weshalb nun das Verwaltungsgericht gesetzlich verpflichtet sein soll, innert kürzester Frist mittels vorsorglicher Massnahmen einen Baustopp für das Bauvorhaben an der Schützengasse 5/7 zu verfügen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, inwiefern sie durch das besagte Bauvorhaben überhaupt beschwert sein sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baudirektion der Stadt Grenchen, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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