BGer 2C_329/2013 | |||
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BGer 2C_329/2013 vom 27.11.2013 | |
{T 0/2}
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2C_329/2013
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Urteil vom 27. November 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Beutler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 E.________.
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Gegenstand
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Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 5. März 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
E. |
F. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist nur zulässig, wenn ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf die anbegehrte Bewilligung besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Anspruch gemäss Art. 50 AuG und Art. 8 EMRK, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 113 nicht publ. E. 1.1). Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde hingegen, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 5. Juli 2010 verlangt wird. Diese ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 138 II 169 E. 3.3 S. 171).
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1.2. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Solche Mängel müssen in der Beschwerde rechtsgenüglich gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid aufgetreten sind, können nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst sein und sind deshalb unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344). Soweit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt mit solchen neuen Beweismitteln - darunter befinden sich mehrere Belege für Unterhaltszahlungen an seinen Sohn sowie ein "Einsatzvertrag" der A.________ AG vom 9. April 2013 über einen dreimonatigen Einsatz bei der B.________ AG in C.________ - zu untermauern versucht, ist er vor Bundesgericht nicht zu hören.
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Erwägung 2 | |
2.1. Zu prüfen ist zunächst ein Anspruch aufgrund von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Die Vorinstanz hat eine erfolgreiche Integration verneint und offen gelassen, ob die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat. Diese Vorgehensweise ist - entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers - per se nicht bundesrechtswidrig, setzt doch Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG beide Voraussetzungen (mindestens dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) kumulativ voraus (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119).
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2.2. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe zwischen März 2004 und März 2005 befristet in einem Einsatzprogramm der Stadt D.________ gearbeitet, ebenso zwischen August 2005 und Januar 2006 an einer Realschule als Assistent. Zwischen April 2006 und Juli 2008 habe er in einer Institution stationärer Jugendhilfe als Fachlehrkraft unterrichtet (wobei über die Umstände, unter denen dieses Arbeitsverhältnis beendet worden sei, weder das entsprechende Zeugnis noch sonstige Akten Auskunft gäben). Zwischen Mai 2010 und Dezember 2012 sei der Beschwerdeführer als Hilfskraft in einem Restaurant in E.________ tätig gewesen; vorerst teil-, ab Juni 2012 vollzeitlich. Zwischen August 2011 und Mai 2012 habe er mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % zusätzlich ein Praktikum in der Küche eines Wohn- und Pflegeheims absolviert. Seit Ende 2012 sei er wieder arbeitslos.
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- am 13. November 2003 von der Bezirksanwaltschaft Winterthur wegen mehrfachen Fälschens von Ausweisen, Winderhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung sowie wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen,
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- am 1. März 2010 vom Gerichtskreis X D.________ wegen Hausfriedensbruchs (zum Nachteil seiner Ehefrau) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- sowie einer Verbindungsstrafe von Fr. 200.--.
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2.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten; abgesehen davon, dass er in Frage stellt, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Annahme komme, der kenianische Universitätsabschluss sei in der Schweiz anerkannt. Läge darin ein allfälliger Mangel in der Sachverhaltsfeststellung, wäre seine Behebung für den Ausgang des Verfahrens indessen nicht relevant. Der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist damit für das Bundesgericht verbindlich (vorne E. 1.2).
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2.4. Die rechtlichen Schlussfolgerungen, die die Vorinstanz aus ihren Sachverhaltsfeststellungen gezogen hat, sind nicht zu beanstanden: Zwar hatte der Beschwerdeführer immer von Zeit zu Zeit Arbeit, aber nie eine feste Anstellung über einen längeren Zeitraum, die ihm ein ausreichendes Einkommen verschafft hätte. Zudem handelte es sich bei seinen Arbeitseinsätzen eher um Aushilfstätigkeiten; seine berufliche Integration - über Festanstellungen - ist ihm offensichtlich nicht gelungen. Ferner hat er über längere Zeit Sozialhilfe bezogen, was auch dann, wenn der Anspruch nach Art. 50 Abs. 2 lit. a AuG eigentlich bestünde, diesem entgegenstehen kann (Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 lit. e AuG; vgl. Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.1). Umso mehr führt ein längerer Sozialhilfebezug zur Verneinung einer gelungenen Integration (vgl. Urteil 2C_546/2010 vom 30. November 2010).
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2.5. Unter diesen Umständen genügen die Hinweise auf eine gelungene sprachliche und allenfalls auch soziale Integration, welche die Vorinstanz im Übrigen nicht übersehen hat, nicht für die Annahme einer "erfolgreichen Integration" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Die Vorinstanz hat eine erfolgreiche Integration zu Recht verneint, weshalb auch weiterhin offenbleiben kann, wie lange genau (weniger oder mehr als drei Jahre) der Beschwerdeführer in ehelicher Gemeinschaft mit Y.________ gelebt hat.
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Erwägung 3 | |
3.1. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn der ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Die EMRK garantiert jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Es ergibt sich aus ihr weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47 f.; Urteil des EGMR de Souza Ribeiro gegen Frankreich vom 13. Dezember 2012, § 77; je mit Hinweisen).
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3.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2; 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3).
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3.3. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wurde der gemeinsame Sohn mit der Trennungsvereinbarung vom 27. März 2009 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde nur ein stark eingeschränktes Besuchsrecht zugestanden (einmal monatlich für die Dauer von 2 Stunden und nur begleitet). Die Sozialdienste der Stadt D.________ mussten die gemäss der Trennungsvereinbarung erstmals geregelten Unterhaltsbeiträge ab dem 1. April 2009 bevorschussen (vgl. S. 14 des angefochtenen Entscheides). Mit dem Scheidungsurteil vom 25. August 2011 wurde Z.________ definitiv unter die alleinige Sorge der Kindsmutter gestellt. "Im Falle fehlender Einigung" (mit der Kindsmutter) gilt ein begleitetes Besuchsrecht mindestens jeden zweiten Sonntag während zwei Stunden. Gemäss Bestätigung des Sozialdienstes D.________ vom 9. August 2012 wird dem Beschwerdeführer sodann attestiert, dass er den Kontakt zu Z.________ regelmässig wahrnehme und an dessen Entwicklung interessiert sei.
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3.4. Auch diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Zwar macht er geltend, er sehe heute seinen Sohn - unbegleitet - regelmässig an jedem Wochenende an einem Tag. Soweit dieses neue Vorbringen nicht ohnehin unter das Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG fällt (vorne E. 1.3), ändert es nichts daran, dass das Besuchsrecht gegenüber dem Sohn bloss unterdurchschnittlich ausgestaltet ist, der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen nicht regelmässig geleistet hat (also keine besonders intensive Beziehung zum Kind in wirtschaftlicher Hinsicht pflegt), und auch von einem "tadellosen Verhalten" (vorne E. 3.2, am Ende) nicht die Rede sein kann.
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Erwägung 4 | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten der Stadt D.________, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. November 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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