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Informationen zum Dokument  BGer 5A_849/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_849/2013 vom 27.11.2013
 
{T 0/2}
 
5A_849/2013
 
 
Urteil vom 27. November 2013
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Psychiatrische Klinik Y.________, Integrierte Psychiatrie Z.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. November 2013.
 
 
Erwägungen:
 
1. X.________ wurde am 23. September 2013 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung durch Dr. A.________ wegen Selbstgefährdung in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB in die Klinik Y.________ eingewiesen. Die von der Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22. Oktober 2013 vom Einzelgericht o.V. des Bezirksgericht Winterthur als erste Beschwerdeinstanz abgewiesen. Gleiches gilt für die Anordnung der Zwangsbehandlung und die vorgenommene Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Das Obergericht des Kantons Zürich als zweite Beschwerdeinstanz wies am 7. November 2013 eine gegen den Entscheid der ersten Beschwerdeinstanz erhobene Beschwerde ab. X.________ hat diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 7. November 2013 angefochten. Sie ersucht um Entlassung aus der Einrichtung.
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2. Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbehörde in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 ZGB ersetzte die ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung vom 23. September 2013. Diese auf sechs Wochen befristete Massnahme fiel abgesehen davon am 3. November 2013 ohne Weiteres dahin (42 Tage ab 23. September 2013; Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR; 232.3). Damit ist das aktuelle rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des Entscheides des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2013 betreffend die ärztliche Anordnung dahingefallen (Urteil 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Ein virtuelles Interesse ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die nunmehr durch die Erwachsenenschutzbehörde angeordnete fürsorgerische Unterbringung auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann.
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3. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten, zumal das aktuelle rechtlich geschützte Interesse bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht mehr gegeben war (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).
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4. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik Y.________, Integrierte Psychiatrie Z.________, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. November 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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