BGer 1C_678/2013 | |||
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BGer 1C_678/2013 vom 28.11.2013 | |
{T 0/2}
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1C_678/2013
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Urteil vom 28. November 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Chaix,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.X.________,
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2. B.X.________,
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3. C.X.________,
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Beschwerdeführer,
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alle drei vertreten durch
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Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Baukommission der Einwohnergemeinde Biberist,
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Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Juni 2013
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Verwaltungsgerichtsentscheid, der eine baurechtliche Bewilligung bestätigt. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführer, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, sind als Eigentümer einer Nachbarliegenschaft zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
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1.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführer, den Entscheid der Baukommission vom 14. September 2012 aufzuheben. Unterinstanzliche Entscheide sind mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht selbstständig anfechtbar. Sie werden aufgrund des Devolutiveffekts durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ersetzt und gelten mit der dagegen gerichteten Beschwerde als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c und d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt werden; zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Ein Verstoss gegen dieses Verbot liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht wegen Willkür vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, die alte Version der kantonalen Bauverordnung des Kantons Solothurn vom 3. Juli 1978 mit Stand vom 1. Januar 2012 (aKBV; BGS 711.61) sei anwendbar. Die Beschwerdeführer schliessen sich vor Bundesgericht dieser Auffassung an.
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2.2. Gemäss § 22 Abs. 2 aKBV richtet sich der Grenzabstand gegenüber der Nachbargrenze nach Geschosszahl und Gebäudelänge; Einzelheiten regelt der Anhang II. Dieser Anhang sieht in der Abbildung 3 vor, dass bei höhenmässig gestaffelten Gebäuden für jede Geschosszahl mit der dafür massgebenden Gebäudelänge der Grenzabstand separat zu bestimmen ist. Einzuhalten ist der jeweils sich ergebende grösste Abstand.
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