BGer 5D_218/2013 | |||
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BGer 5D_218/2013 vom 28.11.2013 | |
{T 0/2}
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5D_218/2013
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Urteil vom 28. November 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. X.________,
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2. Y._______ _,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
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Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'295.-- (ausstehender Mietzins samt Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
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dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Verlängerung der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist abzuweisen ist (Art. 47 Abs. 1 BGG),
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 22. Oktober 2013 erwog, die Beschwerdeführerin Nr. 2 sei vom gegenüber dem Beschwerdeführer Nr. 1 ergangenen Rechtsöffnungsentscheid nicht betroffen, weshalb auf deren Beschwerde mangels Interesses nicht einzutreten sei, nachdem der Beschwerdeführer Nr. 1 vor erster Instanz keine Verhandlung verlangt habe, sei auch vor Kantonsgericht keine solche durchzuführen, die Behauptung einer Stundungsvereinbarung sei neu und ausserdem nicht belegt, zu Recht habe schliesslich die Vorinstanz die Möglichkeit der Verrechnung der Mietzinsforderung mit der von den Mietern geleisteten Sicherheit verneint,
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dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
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dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
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dass die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden kann,
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dass somit sogleich auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Fristverlängerungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. November 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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