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Informationen zum Dokument  BGer 1C_126/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_126/2013 vom 29.11.2013
 
{T 0/2}
 
1C_126/2013
 
 
Urteil vom 29. November 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.C.________ und D.C.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Politische Gemeinde Frauenfeld, handelnd durch den Stadtrat, Rathaus, 8501 Frauenfeld,
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Postfach, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 14. November 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.A.________ und B.A.________ sowie C.C.________ und D.C.________ sind Eigentümer zweier benachbarten Liegenschaften auf den Parzellen Nr. aaaa bzw. Nr. cccc in Frauenfeld. Die beiden Liegenschaften grenzen aneinander und sind beide der Wohnzone W3 und dem Perimeter des Arealüberbauungsplans "Wohnpark X.______" aus dem Jahre 1994 zugewiesen. Die Gärten der beiden Liegenschaften sind nach Westen ausgerichtet, wobei das Grundstück der Eheleute C.________ südlich an dasjenige der Eheleute A________ grenzt.
1
A.b. Am 3. Oktober 2008 reichten die Eheleute C.________ ein Baugesuch für eine Gartengestaltung ein. Dabei sahen sie im Wesentlichen die Errichtung eines Aussensitzplatzes in Form eines Terrassenpodestes vor, das sich auf einem 50 cm hohen und eine Grundfläche von 3.50 x 5.00 m aufweisenden Holzdeck befinden sollte. Das Podest sollte mit Ausnahme des über drei Treppenstufen erfolgenden Zuganges von einer das Holzdeck um 10 cm überragenden Mauer umfasst werden. Da das Holzpodest bei einem Mindestgrenzabstand von drei Metern gemäss dem Baureglement der Politischen Gemeinde Frauenfeld lediglich einen Abstand von einem Meter zur gemeinsamen Grenze mit der Parzelle der Eheleute A.________ aufwies, ersuchten die Eheleute C.________ ihre Nachbarn um ein Näherbaurecht. A.A.________ und B.A.________ unterzeichneten am 19. Oktober 2008 eine Vereinbarung über die Herabsetzung des Grenzabstandes für die auf der Parzelle Nr. cccc projektierte Baute/Anlage gemäss der Baueingabe. Am 20. Oktober 2008 unterzeichnete einer der beiden Miteigentümer der Liegenschaft der Familie A.______ (gemäss Darstellung der Eheleute A.________ handelte es sich dabei um A.A.________) den Baugesuchsplan "Bauprojekt Gartengestaltung" vom 3. Oktober 2008. Der Stadtrat der Politischen Gemeinde Frauenfeld erteilte C.C.________ und D.C.________ am 28. Oktober 2008 die Baubewilligung für die vorgesehene Gartengestaltung, welche in der Folge auch realisiert wurde.
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A.c. Im März 2009 verlangten die Eheleute A.________ vom Stadtrat Frauenfeld den Rückbau einer auf dem Grundstück von C.C.________ und D.C.________ erstellten Beschattungsanlage, da für diese kein Baugesuch eingereicht worden sei und die Sonnenstore sowohl den Grenzabstand verletze als auch Schatten auf das Grundstück der Eheleute A.________ werfe. Am 29. Dezember 2009 reichten A.A.________ und B.A.________ beim Bezirksgericht Frauenfeld eine zivilrechtliche Klage ein, mit welcher im Wesentlichen verlangt wurde, es sei die Unverbindlichkeit der zwischen den Parteien am 19. Oktober 2008 geschlossenen Vereinbarung betreffend Herabsetzung des Grenzabstandes wegen Grundlagenirrtums und absichtlicher Täuschung festzustellen. Mit Urteil vom 24. März 2010 wies das Bezirksgericht Frauenfeld die Klage ab, was das Obergericht des Kantons Thurgau auf Berufung hin mit Urteil vom 16. Dezember 2010 bestätigte. Nach Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens mit anschliessendem Rekursverfahren zogen C.C.________ und D.C.________ das Baugesuch für die Beschattungsanlage zurück und stellten diesbezüglich den ursprünglichen Zustand wieder her.
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B.
 
Im Rekursverfahren betreffend Beschattungsanlage hatten die Eheleute A.________ erstmals auch geltend gemacht, die Ausführung der Gartenanlage entspreche nicht der Baubewilligung. Mit Schreiben vom 4. August 2011 und 5. September 2011 verlangten sie vom Stadtrat Frauenfeld den Erlass eines anfechtbaren Entscheides, da das im Garten erstellte Podest und die das Podest umgebende Mauer sechs cm höher seien als bewilligt. Zudem sei ein nicht bewilligter Holzrost verlegt worden. Ausserdem wurde eine Anpassung des Grundbucheintrages zum Näherbaurecht beantragt. Mit Beschluss vom 13. September 2011 beurteilte die Politische Gemeinde Frauenfeld die Anträge der Eheleute A.________ als baupolizeiliche Anzeige und stellte fest, dass keine Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erforderlich seien. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass eine Massüberschreitung um wenige Zentimeter im Bereich der üblicherweise und bei Bauvorhaben stets hinzunehmenden Toleranz liege. Ein Rückbau wäre zudem unverhältnismässig, da weder öffentliche noch private Interessen vorlägen, die eine Änderung am Sitzplatz erforderten. Auf den Antrag bezüglich Anpassung des Grundbucheintrages trat die Politische Gemeinde Frauenfeld nicht ein.
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C.
 
A.A.________ und B.A.________ erhoben dagegen Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 31. Mai 2012 bezüglich der Höhe der erstinstanzlichen Gebühren gut, wies ihn hingegen im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. Die Eheleute A.________ erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Urteil vom 14. November 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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D.
 
A.A.________ und B.A.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit vielzähligen Rechtsbegehren. Hauptsächlich stellen sie den Antrag, das Hochbauamt der Stadt Frauenfeld müsse seine baupolizeilichen Aufgaben wahrnehmen und eine Verfügung erlassen, um die Baute entsprechend dem unterschriebenen Bauprojekt mit den darin aufgeführten Massen (Höhe der Mauer 60 cm, Höhe des Podestes 50 cm ab der im unterschriebenen Bauprojekt eingezeichneten Nulllinie) zurückbauen zu lassen. Weiter beantragten sie die
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E.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Politische Gemeinde Frauenfeld und das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.C.________ äusserte sich in seiner Vernehmlassung zur Sache ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
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F.
 
Die Eheleute A.________ halten in ihrer Replik an ihren Anträgen fest.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über eine Wiederherstellungsverfügung und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 400 E. 2.1 S. 404). Ausnahmegründe im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegen nicht vor.
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1.2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle Nr. aaaa und damit unmittelbar angrenzende Nachbarn der Parzelle Nr. cccc, auf der ihrer Meinung nach eine gesetzwidrige Baute steht. Sie haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als direkte Adressaten des angefochtenen Entscheids in der Sache durch die Abweisung der von ihnen beantragten Wiederherstellung besonders berührt (BGE 137 II 30 E. 2.2.2 S. 33). Damit sind sie nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 lit. a-c BGG) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden.
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2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
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2.3. Die vorliegende Beschwerdeschrift vermag den Begründungserfordernissen nur in begrenztem Ausmass zu genügen.
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2.3.1. In ihrer Eingabe beschränken sich die Beschwerdeführer über weite Strecken darauf, die schon vor den kantonalen Instanzen vorgebrachten Argumente so zu wiederholen, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts bloss ein weiteres Mal die eigene Sichtweise entgegengehalten wird, ohne darzulegen, inwiefern darin Bundesrecht, insbesondere Bundesverfassungsrecht, verletzt worden sein soll.
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2.3.2. Soweit die Beschwerdeführer insbesondere geltend machen, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien falsch oder unvollständig (S. 3 - 12 der Beschwerdeschrift), legen sie nicht in genügendem Masse dar, dass die Vorinstanz die Tatsachen offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erhoben hat. Offensichtliche Sachverhaltsfehler sind auch nicht ersichtlich. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich damit als für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführer nennen überdies keine Bestimmungen des Bundesgesetzesrechts, die verletzt worden sein sollten.
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2.3.3. Teilweise rechtsgenüglich gerügt werden einzig ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV. Nur insofern kann mithin auf die Beschwerde eingetreten werden. Ob schliesslich der von den Beschwerdeführern sinngemäss behauptete Verstoss gegen das Willkürverbot genügend begründet ist, erscheint fraglich, kann aber offen bleiben.
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2.4. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig. Denn in einem Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden (BGE 131 II 200 E. 3.2 S. 203 mit Hinweisen). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2 S. 38, Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.1).
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2.4.1. Im Streit liegt hier wie im kantonalen Verfahren die Frage, ob der von den Vorinstanzen verweigerte Rückbau des Podestes auf die bewilligte Höhe rechtlich standhält. Soweit die Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht Fragen aufwerfen und Anträge stellen, die ausserhalb des Prozessgegenstandes liegen, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt zunächst für den Antrag der Beschwerdeführer, die mündliche privatrechtliche Vereinbarung vom 19. Oktober 2008 zwischen den Familien C.________ und A.________ durch das Hochbauamt der Stadt Frauenfeld bei zukünftigen Bauvorhaben auf dem Grundstück der Beschwerdegegner anzuerkennen. Wie das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen zu Recht festhält, war im kantonalen Verfahren die Frage der Beschattung bzw. die entsprechende Beschattungsanlage nicht Streitgegenstand, sondern lediglich die Höhe des Terrassenpodestes. Insofern liess das Verwaltungsgericht die Frage offen, ob die Vereinbarung, die sowohl vom Bezirksgericht Frauenfeld als auch vom Obergericht des Kantons Thurgau als rechtsgültig beurteilt worden war, auch für einen Rechtsnachfolger der Verfahrensbeteiligten gelte. Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, zumal es den Beschwerdeführern, wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwog, diesbezüglich unter anderem an einem aktuellen Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse fehlt. Es hilft den Beschwerdeführern nicht, wenn sie sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtes 1C_277/2012 vom 16. Dezember 2012 berufen, denn in diesem Entscheid war - anders als im angefochtenen - die Frage, inwiefern eine Auflage im Rahmen einer Baubewilligung auf den Rechtsnachfolger übergegangen sei, ausdrücklich Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (Urteil des Bundesgerichtes 1C_277/2012 vom 16. Dezember 2012 E. 2 und E. 5). Das Verwaltungsgericht hat zudem erwogen, dass dieser Antrag (Ziffer E) der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen kantonalen Verfahren nicht gestellt worden sei, weshalb auf ihn aufgrund von § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG), wonach neue Begehren vor Verwaltungsgericht nicht zulässig seien, nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführer anerkennen, den Antrag E im Rekurs nicht gestellt zu haben, bringen aber vor, das Begehren sei nicht neu, da sie es bereits unter Buchstabe B2 vor dem Departement Bau und Umwelt eingegeben hätten. Indessen unterscheiden sich die beiden Anträge (E und B2) schon durch den Wortlaut; überdies verfolgen sie unterschiedliche Ziele. Auch deshalb ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht auf dieses Begehren eingetreten.
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2.4.2. Was den Antrag der Beschwerdeführer betrifft, es sei die Unterschrift zum Näherbaurecht als nichtig zu betrachten, bildete diese Frage nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sie auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann. Auf den entsprechenden Antrag ist somit ebenfalls nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Anträge der Beschwerdeführer, es sei abzuklären, ob Privatrecht öffentliches Recht zu den Grenzabständen noch verschärfen könne und dies von den zuständigen Behörden berücksichtigt werden müsse, sowie es sei eventuell abzuklären, ob das Hochbauamt der Stadt Frauenfeld die Reduktion des normalen Grenzabstandes (von drei Metern auf zwei Meter) bei einer Baueingabe für eine Beschattungsanlage auf der Parzelle cccc akzeptieren durfte.
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2.4.3. Ausserhalb des Prozessgegenstandes liegt schliesslich das Begehren der Beschwerdeführer, das Bundesgericht habe zu klären, ob Datenschutz- und Persönlichkeitsverletzungen stattgefunden hätten.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführer halten dafür, in der Bundesverfassung stehe nicht, dass sie jederzeit und überall multimediamässig erreichbar sein müssten. Auf die damit allenfalls sinngemäss erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe willkürlich nicht mit der Eröffnung des Urteils bis zur Rückkehr der Beschwerdeführer von ihrer Auslandreise zugewartet, ist schon mangels Substantiierung (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2) nicht einzutreten. Im Übrigen weisen die Beschwerdeführer selber darauf hin, dass es ihnen möglich war, fristgerecht Beschwerde gegen das kantonale Urteil zu erheben. Insofern haben sie auch keinen Nachteil erlitten.
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Erwägung 4
 
4.1. Das Verwaltungsgericht erwog, nach § 100 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (PBG) sei von einem rechtswidrigen Zustand auszugehen, wenn ein bestimmtes Objekt das Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Pläne, Bauvorschriften oder Verfügungen verletze. Massgebende Grundlage sei vorliegend die von der verfahrensbeteiligten Gemeinde für die Umgebungsgestaltung mit dem Sitzplatzpodest mit Holzdeck und umgebender Mauer am 28. Oktober 2008 erteilte Baubewilligung. Mit dieser sei ein Podest mit Holzdeck mit einer Höhe von 50 cm und die umgebende Mauer mit einer Höhe von 60 cm bewilligt worden. Allseits unbestritten sei grundsätzlich, dass sowohl das Sitzplatzpodest als auch die Umgebungsmauer einige Zentimeter höher als auf dem Baugesuchsplan verzeichnet ausgeführt worden seien. Ob die Mehrhöhe 3,5 cm, 5 cm oder 6 cm betrage, sei für den vorliegenden Entscheid im Ergebnis nicht von ausschlaggebender Bedeutung und müsse daher nicht näher geklärt werden. Die verfahrensbeteiligte Gemeinde habe das streitbetroffene Podest implizit noch von der Baubewilligung vom 28. Oktober 2008 - und somit auch vom am 19. Oktober 2008 erteilten Näherbaurecht - als gedeckt betrachtet; die Mehrhöhe von wenigen Zentimetern liege nach Meinung der Gemeinde mithin noch in der für derartige Abweichungen zulässigen Toleranz. Ob diese Auffassung zutreffe, erscheine - insbesondere angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - als zweifelhaft, was aber dahingestellt bleiben könne, nachdem bereits die Verhältnismässigkeit eines allfälligen Wiederherstellungsbefehls zu verneinen sei. Offen bleiben könne damit aber auch, ob das bestehende Objekt als rechtswidrig zu beurteilen sei und ob - selbst wenn dies zuträfe - nachträglich trotzdem eine Bau- oder Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte.
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4.2. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Laut SIA Norm 414 dürfe bis zu einer Messung von 4 Metern die Abweichung 1 - 1,2 cm betragen. Abweichungen von 6 cm bei Höhen von 60 cm seien "Welten falsch".
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4.3. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander; insbesondere scheinen sie zu übersehen, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob eine Mehrhöhe von maximal 6 cm noch innerhalb der zulässigen Bau- bzw. Messtoleranz liege, explizit offen gelassen hat. Mit ihrer vorgetragenen Kritik an den kantonalen Instanzen ("die zuständigen Leute sollten eine Weiterbildung auf dem Bau machen", um "ihren Bezug zur Realität zu fördern"), die zumindest teilweise am Rande des prozessualen Anstandes liegt (vgl. Art. 33 BGG), beschränken sie sich auf rein appellatorische Ausführungen, welche die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit nicht rechtsgenüglich zu begründen vermögen. Auch auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.
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Erwägung 5
 
5.1. Schliesslich werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz wegen des verweigerten Rückbaus des Podestes sinngemäss vor, das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt zu haben, indem die Interessenabwägung falsch ausgefallen sei. Zudem sei das Gleichbehandlungsgebot verletzt.
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5.2. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit eines Wiederherstellungsbefehls geprüft.
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5.2.1. Dabei erwog die Vorinstanz, es sei nicht zwingend erforderlich, eine materiell gesetzeswidrige Baute abzubrechen. Im Falle einer nicht den Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung entsprechenden Baute könne die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend sei oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liege, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen habe, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung widerspreche nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen. Die vorliegend zur Diskussion stehende Mehrhöhe des Podestes von maximal 6 cm sei von einem durchschnittlichen Betrachter nicht wahrnehmbar. Ein öffentliches Interesse an der Herabsetzung dieses Podestes und der dieses umgebenden Mauer sei nicht ersichtlich. Mit Blick auf die objektiv nicht wahrnehmbare Mehrhöhe müsse auch das private Interesse der Beschwerdeführer an einem Rückbau als vernachlässigbar klein bezeichnet werden. Die aktenkundlichen zivilrechtlichen Verfahren dokumentierten das eigentliche Interesse der Beschwerdeführer bei der Einräumung des Näherbaurechts. Ihnen sei es primär um das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten gegangen, bei künftigen baulichen Massnahmen eine Beschattung ihres Grundstückes zu unterlassen. Dieses Anliegen der Beschwerdeführer sei aufgrund der relativ engen Verhältnisse in der Überbauung mit relativ langen, jedoch schmalen Parzellen nachvollziehbar, stelle aber auch gleichzeitig den Massstab für deren private Interessen dar. Die Mehrhöhe von maximal 6 cm stehe damit aber nicht in einem unüberbrückbaren Widerspruch zum eingeräumten Nachbarbaurecht.
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5.2.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid behaupteten die Beschwerdeführer nicht, dass die Mehrhöhe von Podest und umgebender Mauer zu einer Beschattung ihres Grundstücks führen würde. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang namentlich der Sinn und Zweck der Abstandsvorschriften des Planungs- und Baugesetzes bzw. des kommunalen Baureglements. So wiesen die Grenzabstände bezüglich der unmittelbar anstossenden Grundstücke insbesondere eine nachbarschützende Funktion auf. Dass diese Schutzfunktion - im Verhältnis zum Podest in der bewilligten Form mit der Mehrhöhe von lediglich (maximal) 6 cm - in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt wäre, sei nicht ersichtlich und werde auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Auf der anderen Seite stehe das klar überwiegende private Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Beibehaltung des Podests mit umgebender Mauer in der bestehenden Form. Aus den Akten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie bei der Erstellung dieser Baute bzw. Anlage bösgläubig gewesen seien oder absichtlich vom bewilligten Bauplan abgewichen wären. Die Beseitigung der Mehrhöhe wäre zweifellos mit erheblichen baulichen Massnahmen und damit auch mit einem entsprechenden finanziellen Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu einem - letztlich nicht ersichtlichen - Interesse der Beschwerdeführer an der Herabsetzung des Podestes um lediglich (maximal) 6 cm stünde. Damit sei der Erlass eines entsprechende Wiederherstellungsbefehls klarerweise unverhältnismässig.
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5.3. Ist eine Baute materiell gesetzeswidrig, hat das noch nicht zur Folge, dass sie abgebrochen werden muss (BGE 123 II 248 E. 4b S. 255). Auch in einem solchen Falle sind die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören namentlich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit. Diese Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns werden in Art. 5 Abs. 2 BV ausdrücklich festgehalten. Ob der verfügte Abbruch im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Allerdings auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung lokaler Gegebenheiten, welche die kommunalen und kantonalen Behörden besser kennen und überblicken als das Bundesgericht, und um ausgesprochene Ermessensfragen geht (BGE 119 la 348 E. 2a S. 353, 445 E. 3c S. 451, mit Hinweisen). Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, d.h. den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht (BGE 128 I 1 E. 3e/cc S. 15, mit Hinweisen). Ist die Abweichung vom Gesetz jedoch gering und vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist ein Beseitigungsbefehl unverhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts 1A.301/2000 vom 28. Mai 2001 E. 6c). Grundsätzlich kann sich auch der Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem Abbruch- oder Wiederherstellungsbefehl auf das Verhältnismässigkeitsprinzip berufen. Er muss indessen in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f; Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 6.1).
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5.4. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer bringen sinngemäss vor, das Verwaltungsgericht habe ihr persönliches Interesse falsch gewichtet. Es trifft sicher zu, dass die Beschwerdeführer als unmittelbare Nachbarn, die, wie sie geltend machen, häufig im Garten sitzen, diese Mehrhöhe subjektiv anders beurteilen als der durchschnittliche Betrachter. Die Beschwerdeführer stellen indessen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach als Massstab für ihr privates Interesse die Vermeidung zusätzlicher negativer Immissionen wie Entzug von Licht oder Schattenwurf diene, nicht in Frage. Sie machen denn auch nicht geltend, ihr Grundstück erleide wegen der Mehrhöhe des Podests eine zusätzliche Beschattung. Was sie weiter zur Begründung ihres ihrer Meinung nach überwiegenden privaten Interesses anführen, ist appellatorischer Natur und nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichtes zu belegen.
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5.5. Was das öffentliche Interesse an der Beseitigung der umstrittenen Mehrhöhe betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen mit den örtlichen Verhältnissen besser vertraut sind als das Bundesgericht. Auch wenn für die Beschwerdeführer die Mehrhöhe des Podestes erkennbar ist und sie sich offensichtlich daran stören, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde- und kantonalen Behörden in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten entschieden haben, die zur Diskussion stehende Mehrhöhe des Podests sei für einen durchschnittlichen Betrachter nicht wahrnehmbar, weshalb ein öffentliches Interesse an der Herabsetzung des Podestes und der Mauer zu verneinen sei. Es ist deshalb nicht ohne Weiteres ersichtlich, welchen praktischen Nutzen es hätte, das fragliche Podest um wenige Zentimeter herabzusetzen.
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5.6. Soweit die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern den guten Glauben absprechen, stellen die vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführer keine ausreichende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihre Ausführungen zu den mit der Beseitigung der Mehrhöhe verbundenen Kosten. Sie beschränken sich vielmehr darauf, in appellatorischer Weise Kritik zu üben, ohne darzulegen, inwiefern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts verfassungswidrig sein sollen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bestehen weder überwiegende Partikularinteressen noch bedeutende öffentliche Interessen an der Beseitigung der Mehrhöhe, weshalb sich die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Verhältnismässigkeitsprinzip falsch angewandt, als unbegründet erweist.
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5.7. Der in diesem Zusammenhang gleichzeitig erhobenen Rüge, das Gleichbehandlungsverbot sei verletzt, kommt - soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Begründung genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2) - hier keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr fällt sie mit der Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzip zusammen und ist daher nicht mehr separat zu prüfen.
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Erwägung 6
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haften für ihre Verbindlichkeiten solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG). Die obsiegenden Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten. Praxisgemäss ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden kantonalen und kommunalen Behörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).)
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Frauenfeld, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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