BGer 5A_452/2013 | |||
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BGer 5A_452/2013 vom 02.12.2013 | |
{T 0/2}
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5A_452/2013, 5A_453/2013
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Urteil vom 2. Dezember 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
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Verfahrensbeteiligte | |
5A_452/2013
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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5A_453/2013
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hafner,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Eheschutz (Obhut über die Kinder),
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Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 3. Abteilung, vom 10. Mai 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Y.________ (Ehefrau, geb. 1969) und X.________ (Ehemann, geb. 1970) heirateten am 19. Dezember 1997. Sie haben die drei Töchter A.________ (geb. 1998), B.________ (geb. 2001) und C.________ (geb. 2003).
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B. | |
B.a. Die Parteien trennten sich am 22. Oktober 2011 und die Ehefrau bezog mit B.________ und C.________ eine eigene Wohnung. A.________ blieb beim Vater. In der Sylvesternacht 2011 wurde C.________ unter strittigen Umständen von Bekannten des Ehemanns zu Letzterem verbracht. Seither lebt auch C.________ beim Vater.
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B.b. Im Rahmen des beim Bezirksgericht Willisau eingeleiteten Eheschutzverfahrens gab dieses einen Zuteilungsbericht über die drei Kinder in Auftrag, welcher am 23. Juni 2012 erstattet wurde und empfahl, zumindest die Kinder B.________ und C.________ seien unverzüglich unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen.
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B.c. Mit Eheschutzurteil vom 19. Dezember 2012 genehmigte das Bezirksgericht eine Teilvereinbarung der Parteien, wonach das vormals eheliche Haus dem Ehemann zugewiesen wurde. Das Obhutsrecht für A.________ und C.________ übertrug es - in Abweichung vom Zuteilungsbericht - dem Ehemann, das Obhutsrecht für B.________ der Ehefrau. Weiter regelte es die Besuchsrechte und errichtete für die drei Kinder eine Beistandschaft. Es verpflichtete den Ehemann, monatlich Fr. 925.-- an den Unterhalt von B.________ zu leisten zuzüglich allfälliger Kinderzulagen; der Ehefrau sollte er einen persönlichen Unterhaltsbeitrag bezahlen, welcher von Fr. 1'900.-- bis Fr. 2'630.-- abgestuft wurde.
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C. | |
C.a. Beide Parteien erhoben gegen diesen Entscheid Berufung beim Obergericht des Kantons Luzern.
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C.b. Am 19. Januar 2013 hörte der Instruktionsrichter des Obergerichts die Kinder beim Ehemann und der Ehefrau zu Hause an. Mit Eingaben vom 1. und 4. Februar 2013 nahmen beide Parteien Stellung zu den Kinderanhörungen. Am 22. März 2013 führte der Instruktionsrichter mit den Parteien ein zusätzliches Gespräch.
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C.c. Mit Urteil vom 10. Mai 2013 wies das Obergericht beide Berufungen in Bezug auf die Obhutsfrage ab, passte aber das Besuchsrecht für C.________ und B.________ an. Es räumte dem jeweils nicht obhutsberechtigten Elternteil ein 14-tägiges Wochenendbesuchsrecht von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, ein sowie ein Ferienrecht von fünf Wochen. Weiter setzte es den vom Ehemann für B.________ rückwirkend ab 22. Oktober 2011 geschuldeten Unterhalt auf Fr. 1'000.-- zuzüglich allfälliger Zulagen fest. Für C.________ habe er rückwirkend ab 22. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zuzüglich allfälliger Zulagen zu bezahlen. Gegenüber der Ehefrau verpflichtete es ihn zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 900.-- vom 22. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011, Fr. 2'300.-- vom 1. Januar 2011 bis 29. Februar 2012, Fr. 2'100.-- vom 1. März 2012 bis 31. August 2013 und Fr. 1'150.-- ab 1. September 2013. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auferlegte das Obergericht dem Ehemann, im Übrigen hätten beide Parteien - vorbehältlich der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege der Ehefrau - ihre eigenen Kosten zu tragen.
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D. | |
D.a. Hiergegen gelangt der Ehemann (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Postaufgabe 14. Juni 2013). Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) erhebt ihrerseits Beschwerde in Zivilsachen (Postaufgabe 17. Juni 2013).
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D.b. Der Beschwerdeführer verlangt, alle drei Töchter seien unter seine Obhut zu stellen. Im Einzelnen beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich Obhut, Besuchs- und Ferienrecht, Unterhalt sowie Kosten- und Entschädigungsregelung. Das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin für B.________ und C.________ sei gemäss der Regelung im angefochtenen Urteil Ziff. 1 und 4 auszugestalten und das Ferienrecht sei so wahrzunehmen, dass die drei Kinder die Ferien gemeinsam verbringen können; weitergehende einvernehmliche Regelungen seien vorbehalten. In Bezug auf den Unterhalt sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm für jedes Kind einen monatlichen Betrag von Fr. 400.-- zuzüglich allfälliger Zulagen zu bezahlen, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selbst für ihren Unterhalt aufzukommen vermöge, womit dieser kein persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen sei; eventualiter sei festzustellen, dass er nicht in der Lage sei, der Ehefrau einen Beitrag zu leisten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung mit anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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D.c. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil des Obergerichts sei hinsichtlich der Obhutszuteilung der Tochter C.________ sowie der Kostenverteilung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei C.________ direkt durch das Bundesgericht unter ihre Obhut zu stellen. Diesfalls sei dem Beschwerdeführer ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen, weiter sei dieser zur Bezahlung eines Kindesunterhaltsbeitrags für C.________ von monatlich Fr. 1'000.-- und sämtlicher Verfahrenskosten zu verpflichten. Sie ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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E. | |
E.a. Am 17. Juni 2013 gewährte das Bundesgericht superprovisorisch aufschiebende Wirkung für die vom Beschwerdeführer bis und mit Mai 2013 geschuldeten Unterhaltsbeiträge.
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E.b. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz verzichtete diesbezüglich auf eine Stellungnahme.
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E.c. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die bis und mit Mai 2013 geschuldeten Unterhaltsbeiträge gutgeheissen. Im Übrigen hat er das Gesuch abgewiesen.
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F. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 nahm die Vorinstanz zu beiden Beschwerden in der Sache Stellung. Sie beantragte, beide Beschwerden seien unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen: | |
1. Beide Parteien fechten das selbe Urteil an und befassen sich mit dem selben Streitgegenstand, weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerden zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).
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Erwägung 2 | |
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Eheschutzurteil, mithin ein Endurteil in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 90 BGG; zur Qualifikation als Endentscheid BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Beide Beschwerden richten sich in erster Linie gegen die Regelung der Obhut über die Kinder, womit sie streitwertunabhängig zulässig sind. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin sind gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Frist ist bei beiden Eingaben eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerden in Zivilsachen ist somit einzutreten.
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2.2. Entsprechend ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zum vornherein nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
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2.3. Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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3. Beide Beschwerden richten sich gegen die von den Vorinstanzen getroffene Obhutsregelung. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Zuteilung der Obhut über B.________ an die Beschwerdeführerin. Diese wiederum beanstandet die Zuteilung der Obhut über C.________ an Ersteren.
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3.1. Das mit der "Regelung des Getrenntlebens" (Marginalie zu Art. 176ZGB) befasste Eheschutzgericht trifft nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen, wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGE 136 I 178 E. 5.3 S. 180 f.; 115 II 206 E. 4a S. 209; zuletzt Urteil 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, in: FamPra.ch 2012, 1094).
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3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass seit der Trennung der Parteien unbestrittenermassen die älteste Tochter A.________ beim Vater lebe und die mittlere Tochter B.________ bei der Mutter. Die jüngste Tochter C.________ habe zuerst bei der Mutter gelebt, sei aber am 1. Januar 2012 ohne das Wissen der Mutter zum Vater gegangen und lebe seither dort. Anlässlich der Trennung sei der Beschwerdeführer in der vormals ehelichen Liegenschaft verblieben, welche mit seinem Arbeitsort zusammenfalle. Er betreibe eine Metzgerei. Die Beschwerdeführerin habe in Fussdistanz hierzu eine eigene Wohnung gemietet. Sie arbeite teilzeitlich in einem Nailstudio, welches auf dem Schulweg der beiden jüngeren Kinder liege.
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3.3. In der Folge fügte das Obergericht kurz eigene Erwägungen zu den einzelnen Zuteilungskriterien an. Die Erziehungsfähigkeit spreche der Erstrichter den Eltern wohl nur bedingt zu, dies erwecke aber sowohl nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis als auch nach der Kinderanhörung keine grundsätzlichen Bedenken. Es sei nichts Negatives darin zu erblicken, dass sich die Erziehungsstile der Parteien unterscheiden. Das Obergericht zweifle mit dem Erstrichter an der Aussage im Zuteilungsbericht, dass die Beschwerdeführerin bedeutend besser in der Lage sei, den Kindern Wärme und Fürsorge zu bieten. Vielmehr schimmere hier ein traditionelles Familienmuster durch, das der Mutter generell eher diese Qualitäten zuschreibe. Wohl wirke der Beschwerdeführer insgesamt etwas resoluter und weniger feinfühlig als die Beschwerdeführerin; die Berichterstatterin spreche in diesem Zusammenhang von einem bisweilen groben Umgang. Das Obergericht relativiert das insofern, als der Vater als Metzger und Unternehmer wohl eher einen gröberen oder auch resoluteren Umgang mit der Aussenwelt pflege, woraus aber nicht auf weniger emotionales Eingehen und Verständnis für Kinderbelange geschlossen werden könne. Die Kinder hätten grundsätzlich zu beiden Elternteilen ein unverkrampftes Verhältnis. Nur B.________ fühle sich manchmal vom Vater unverstanden, wobei dieser Konflikt aber nicht geeignet sei, dessen Erziehungsfähigkeit grundsätzlich in Frage zu ziehen. Auch aus den mangelhaften Schulleistungen der beiden jüngeren Kinder lasse sich keine mangelnde Erziehungsfähigkeit ableiten, da die Schulleistungen bereits vor der Trennung der Parteien eher mangelhaft gewesen seien.
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4. Beide Parteien machen zumindest sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, was vorab zu prüfen ist.
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4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es hätte ein zweiter Zuteilungsbericht eingeholt werden müssen, da die Vorinstanzen von der Empfehlung im ersten Bericht abgewichen seien. Das Obergericht habe aber auf die Einholung eines zweiten Berichts verzichtet. Überdies habe die Vorinstanz nicht einmal einen Bericht der Beiständin eingeholt.
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4.2. Wer sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, muss zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat. Ausserdem muss der Beschwerdeführer diejenigen Tatsachen behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat. Schliesslich obliegt es ihm darzutun, inwiefern die behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Urteil 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin kommt diesen Anforderungen nicht nach.
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4.3. Dasselbe Ergebnis gilt für den Beschwerdeführer, der die Untersuchungsmaxime dadurch verletzt sieht, dass die Vorinstanz von ihm beantragte Zeugen nicht anhörte und auch keine persönliche Parteibefragung durchführte. Er führt mit keinem Wort aus, was die Zeugen oder Parteien Entscheidwesentliches hätten aussagen sollen. Demnach ist keine Verletzung der Untersuchungsmaxime dargetan.
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5. Die Beschwerdeführerin rügt den Entscheid sodann in verschiedener Hinsicht als willkürlich.
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5.1. Willkür sieht sie insbesondere darin, dass die Vorinstanz vom Zuteilungsbericht abgewichen ist. Triftige Gründe für ein solches Abweichen lägen nicht vor resp. würden von der Vorinstanz nicht genannt. Das Gutachten habe sich klar für eine Obhutszuteilung an sie selbst ausgesprochen.
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5.2. Als willkürlich bezeichnet die Beschwerdeführerin sodann, dass die Vorinstanz die Zuteilung von C.________ an den Vater praktisch ausschliesslich mit dem Wunsch des Kindes begründet habe. Auf ihre Vorbringen, es lägen keine triftigen Gründe für eine Abweichung vor, sei die Vorinstanz gar nicht eingegangen.
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5.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz verkenne den Ernst der Lage, Das Wohl von C.________ sei beim Vater gefährdet. Nach Auffassung der Lehrerschaft müsse C.________ kinderpsychiatrisch behandelt werden, was der Beschwerdeführer verhindere. C.________ habe in letzter Zeit sehr stark an Gewicht zugenommen und sie weise depressive Züge auf. Die Beiständin ziehe heute sogar Gefährdungsmeldungen bezüglich C.________ und B.________ in Betracht. Wie die Beiständin ihr mitgeteilt habe, würde sie das im Falle von B.________ nicht wegen einer Gefährdung bei der Mutter machen, sondern weil der Beschwerdeführer auch die psychologische Betreuung von B.________ verunmögliche.
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5.4. Die Beschwerdeführerin rügt auch, die Vorinstanz habe sich auf Feststellungen gestützt, die offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG seien. Gemäss Vorinstanz brächten nämlich beide Parteien eine sogenannte Bindungstoleranz mit, was in Bezug auf den Beschwerdeführer aber falsch sei. An ihren Besuchswochenenden engagiereer die Mädchen ohne sie zu fragen an Reitconcours. Weiter dürfe sie die Mädchen auch an Tagen, an denen diese bei ihr seien, nicht auf den Reithof bringen, er habe Ferien ohne Rücksprache mit ihr festgesetzt und er halte durch seine Regelverletzungen die Beiständin dauerbeschäftigt.
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5.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gehe nicht auf die zukünftige Situation ein. Die älteste Tochter beginne im August 2013 eine Lehre und werde damit weniger zu Hause sein. C.________ werde damit oft alleine bleiben. Die neue Partnerin des Beschwerdeführers habe zudem ein fünfjähriges Kind in die Beziehung eingebracht und das Paar erwarte Ende Juni 2013 ein gemeinsames Kind. Es sei absehbar, dass C.________ viel Zeit alleine im ehemaligen Familienhaus verbringen werde.
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5.6. Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden; Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. In der Folge führt sie aber nicht aus, was für eine zusätzliche Beweismassnahme sie konkret beantragt habe, welche die Vorinstanz übergangen haben soll. Somit ist keine Gehörsverletzung dargetan.
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6. Der Beschwerdeführer rügt den angefochtenen Obhutsentscheid ebenfalls als willkürlich.
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6.1. Willkür rügt er insbesondere im Zusammenhang mit dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse. Die Vorinstanz habe sinngemäss dafür gehalten, dass das Kriterium zu seinen Gunsten spreche. Dies weil er im vormals ehelichen Haus wohnen geblieben sei. Die Vorinstanz habe dann aber seinen Vorteil mit dem Argument relativiert, dass die Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe wohne. Das Gericht habe dabei eine Aussage der Beschwerdeführerin im Berufungsprozess ignoriert, wonach diese vom bisherigen Wohnort wegziehen wolle. Er zieht daraus das Fazit, dass B.________ ihm hätte anvertraut werden müssen.
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6.2. Sodann beanstandet er, der Entscheid sei auch unhaltbar, weil er sich persönlich um die Kinder kümmere, während die Ehefrau lieber ihrer Freizeit fröne. B.________ übernachte im Übrigen nur aus Mitleid bei der Mutter. Sie halte sich zu 75 % bei ihm auf. Die Vorinstanz habe B.________ der Mutter mit fadenscheiniger Begründung zugewiesen, um ein traditionelles Familienmuster aufrechtzuerhalten. Es gehe nicht an, einzig gestützt auf den Wunsch eines 12-jährigen Kindes zu entscheiden, wie die Vorinstanz dies im Falle von B.________ getan habe.
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6.3. Der Beschwerdeführer kritisiert überdies, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie zuerst dargelegt habe, es lägen keine Gründe vor, um vom Grundsatz abzuweichen, wonach Geschwister nicht zu trennen seien. Danach habe das Gericht die Geschwister aber dennoch getrennt. Die Kinder wollten jedoch zusammen bleiben.
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6.4. Im Zusammenhang mit einigen der vorerwähnten Vorbringen (die Beschwerdeführerin wolle umziehen; sie nehme ihre Verantwortung als Elternteil nicht wahr, sondern pflege an den Wochenenden lieber soziale Kontakte ausser Haus) rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Er übersieht dabei, dass die Vorinstanz seine Behauptungen sehr wohl erörtert hat, diese aber für unbegründet hielt. Der Rüge ist demnach die Grundlage entzogen.
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6.5. Zu guter Letzt will der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine rechtsungleiche Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 sowie Art. 29 Abs. 1 BV erblicken. Die Rüge bleibt nicht nur unsubstanziiert, sondern muss auch als reine Polemik bezeichnet werden. Hierauf ist nicht einzutreten (E. 2.3).
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7. Vor diesem Hintergrund sind beide Beschwerden abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 5A_452/2013 und 5A_453/2013 werden vereinigt.
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2. Beide Beschwerden in Zivilsachen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
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4. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr wird Rechtsanwalt Martin Schwegler als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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5. Die Gerichtskosten für das Verfahren 5A_452/2013 von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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6. Für das Verfahren 5A_453/2013 werden keine Gerichtskosten erhoben.
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7. Die Parteikosten werden unter Vorbehalt der der Beschwerdeführerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wettgeschlagen.
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8. Rechtsanwalt Martin Schwegler wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- ausgerichtet.
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9. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 3. Abteilung, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Willisau-Wiggertal, und der Beiständin D.________, s chriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Dezember 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
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