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Informationen zum Dokument  BGer 1B_405/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_405/2013 vom 03.12.2013
 
{T 0/2}
 
1B_405/2013
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Martin Schmutz,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen X.________ (geb. 1987) wegen des Verdachts verschiedener Delikte.
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B. Am 26. September 2013 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Bern-Mittelland gegen X.________ Anklage insbesondere wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfacher einfacher und grober Verkehrsregelverletzung und Urkundenfälschung.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Das Obergericht, das Zwangsmassnahmengericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Erwägungen:
 
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c).
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2.2. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen).
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen mehrerer Diebstähle vorbestraft. Dabei handelt es sich um Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Im jetzigen Verfahren legt ihm die Staatsanwaltschaft erneut einen Diebstahl zur Last. Er habe als Sanitär unbeaufsichtigt in einer Wohnung gearbeitet und dort Schmuck im Wert von insgesamt ca. Fr. 45'000.-- an sich genommen. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Tat. Ein Ring, der zum Diebesgut gehört, wurde jedoch in seinem Portemonnaie, das er auf sich trug, aufgefunden. Dies belastet ihn stark. Nach der Rechtsprechung kommt die Annahme von Wiederholungsgefahr auch bei schweren Vermögensdelikten in Betracht (Urteile 1B_344/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8). Solche müssen beim Beschwerdeführer befürchtet werden. Schon mit Blick darauf dürfte Wiederholungsgefahr zu bejahen sein. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben.
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2.3.2. Der Beschwerdeführer ist überdies wegen zahlreicher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft, insbesondere wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 48 km/h) und mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises.
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2.3.3. Muss demnach beim Beschwerdeführer nicht nur mit schweren Vermögensdelikten gerechnet werden, sondern ebenso mit der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer im Strassenverkehr, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr bejaht hat. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Haft sei unverhältnismässig. Ein Ausnahmefall, bei dem ihre Verlängerung für mehr als 3 Monate zulässig wäre, sei nicht gegeben.
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3.2. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
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3.3. Gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Sicherheitshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt (BGE 137 IV 180 E. 3.5 S. 184 ff.).
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Martin Schmutz, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern Mittelland), der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Dezember 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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