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Informationen zum Dokument  BGer 6B_475/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_475/2013 vom 03.12.2013
 
{T 0/2}
 
6B_475/2013
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden,
 
Postfach 1561, 6060 Sarnen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Willkür, Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (Grobe Verletzung von Strassenverkehrsregeln)
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 11. April 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, auf der Grundlage eines willkürlich festgestellten Sachverhalts verurteilt worden zu sein. Dieser beruhe ausserdem auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Beschwerde, S. 3 f.).
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1.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen. Verschiedene gewichtige Indizien sprächen für die Täterschaft des Beschwerdeführers. Das auf dem Radarfoto abgebildete Motorrad könne ohne vernünftige Zweifel dem Beschwerdeführer als Halter zugeordnet werden, und die Haltereigenschaft wiederum sei als wesentlicher Anhaltspunkt für seine Täterschaft zu werten. Dies insbesondere weil er verneine, jemand anders könnte sein Motorrad im Tatzeitpunkt gefahren haben.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_730/2012 vom 24. Juni 2013 E. 1.2).
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1.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" oder des Untersuchungsgrundsatzes zu begründen.
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1.4.1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziffer 9) gelangt die Vorinstanz nicht willkürlich zur Überzeugung, das auf dem Radarfoto nur verschwommen erkennbare Nummernschild laute A.________ und nicht B.________. Sie stützt sich auf die Abklärungen von Polizei und Staatsanwaltschaft, wonach auf kein auch nur annähernd ähnliches oder verwechselbares Kennzeichen ein Motorrad der Marke Ducati eingelöst ist. Mit den Möglichkeiten, dass das Kennzeichen eine Fälschung sein oder verbotenerweise an einem nicht darauf eingelösten Motorrad befestigt bzw. die fragliche Ziffer manipuliert worden sein könnte, setzt sich die Vorinstanz auseinander. Wenn sie diese Optionen schliesslich als rein theoretisch verwirft, weil sie eine unwahrscheinliche Häufung von Zufällen bedingten (vgl. Urteil, Ziffern 3.2 und 4.7), ist dies keineswegs unhaltbar.
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1.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde, Ziffer 11), die Vorinstanz unterstelle ihm, in Bezug auf das Modell seines Motorrads nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Daraus schliesse sie auf die generelle Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dabei verkenne sie, dass die in seinem Fahrzeugausweis eingetragene Modellangabe 750 S einen Typenschein bezeichne, der mehrere Fahrzeugmodelle, unter anderem die Modelle 750 S und 750 GT, umfasse. Somit hätten seine Aussagen der Wahrheit entsprochen. Die Vorinstanz gehe deshalb auch zu Unrecht davon aus, eine Ducati 750 S lasse sich in ein Modell 750 GT umbauen (Beschwerde, Ziffer 12).
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1.4.3. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer vor, der genaue Zeitpunkt der Umlackierung seines (ursprünglich roten, aktuell blauen) Motorrads habe nicht eruiert werden können, woraus die Vorinstanz nichts zu seinen Ungunsten ableiten dürfe (Beschwerde, Ziffer 15).
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1.4.4. Der Begründung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziffern 16, 18 und 26), weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht einschlägig sei, gemäss welcher die Haltereigenschaft ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft ist, kann nicht gefolgt werden. Mit seinen Einwänden hat sich bereits die Vorinstanz einlässlich (und zutreffend) auseinandergesetzt. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil, Ziffer 5.3).
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1.4.5. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erachtet es die Vorinstanz nicht leichthin als erwiesen, dass er als Halter des fraglichen Fahrzeugs derjenige war, der es zur Tatzeit lenkte. Insbesondere sein Einwand, die Vorinstanz habe die Aussagen des Zeugen Y.________ willkürlich gewürdigt (Beschwerde, Ziffern 22, 23 und 25), greift nicht. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit dessen Aussagen auseinander und würdigt sie differenziert (Urteil, Ziffern 5.4 ff). Sie zeigt nachvollziehbar auf, weshalb sie ihre Richtigkeit bezweifelt und die Zeugenaussage insgesamt als nicht glaubhaft einstuft.
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1.4.6. Der Beschwerdeführer kritisiert, das Verfahren gegen ihn basiere einzig auf einer Radaraufnahme, die nicht zur Identifikation des Fahrers tauge, da man diesen darauf nicht erkenne (Beschwerde, Ziffer 3). Dieser Punkt ist, wie er selbst festhält, unbestritten. Die Vorinstanz verwendete das Foto folgerichtig nicht zur Erkennung des Fahrers, sondern des Fahrzeugs. Wie ausgeführt durfte sie willkürfrei zum Schluss gelangen, dass es sich dabei um das Motorrad des Beschwerdeführers handelt. Damit läuft dessen Argumentation, dass seine Täterschaft nach Ausscheiden der Haltereigenschaft nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei (Beschwerde, Ziffer 20), ins Leere.
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1.4.7. Wiederholt rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge unzulässigerweise und ohne Begründung abgewiesen. In seiner Berufungserklärung vom 19. Juli 2012 führte er verschiedene Personen auf, die als Zeugen in Frage kämen. Weshalb die Vorinstanz die angebotenen Zeugen nicht zur Beweisführung heranzog, begründet sie nachvollziehbar (Urteil, Ziffer 4.3). Willkür ist ihr nicht vorzuwerfen.
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1.4.8. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Strafverfolgungsbehörden hätten belastende und entlastende Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt untersucht (Beschwerde, u.a. Ziffer 24), erweist sich als haltlos. Verschiedene Untersuchungshandlungen dienten der Verifizierung seiner Aussagen (z.B. betreffend das angebliche Alibi) und damit in erster Linie seiner möglichen Entlastung. Überdies wurde zu seinen Gunsten beispielsweise in Betracht gezogen, dass jemand anders als er sein Motorrad im Tatzeitpunkt hätte gefahren haben können.
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1.4.9. In allen übrigen Punkten beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf eine appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil sowie darauf, das Vorgehen von Polizei und Staatsanwaltschaft zu bemängeln, die Prozessgeschichte wiederzugeben oder unbestrittene Tatsachen zu schildern (Beschwerde, Ziffern 4-8, 10, 13-15, 17, 19, 21 und 27). Insoweit bringt der Beschwerdeführer keine klaren Rügen (und erst recht keine substanziierte Begründung) vor. Solche Ausführungen sind nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung der Unschuldsvermutung darzutun, und genügen den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
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1.4.10. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt.
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Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Dezember 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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