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Informationen zum Dokument  BGer 1B_113/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_113/2013 vom 05.12.2013
 
{T 0/2}
 
1B_113/2013
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Sursee.
 
Gegenstand
 
Beschlagnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Sursee führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen schweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 2. Oktober 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme eines Personenwagens des Beschuldigten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, mit Beschluss vom 6. Februar 2013 ab.
1
B. Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 13. März 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der verfügten Beschlagnahme.
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Am 27. März 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 24. April bzw. 1. Mai 2013 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. Juni 2013.
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Erwägungen:
 
1. Streitig ist eine strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme. Es droht damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; nicht amtl. publizierte E. 1 von BGE 139 IV 250). Auch die übrigen Sachurteilserfordernisse von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.
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Die verfügte Beschlagnahme führt zu einem Eingriff in die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers (Art. 26 BV). Eine Einschränkung dieser Grundrechte ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Die Kognitionsbeschränkung von Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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2. Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend: Ein Personenwagen in den Händen eines "berechtigten Lenkers" gefährde die öffentliche Ordnung nicht über Gebühr. Wenn ein Führerausweis entzogen wurde, dürfe keine Sicherungseinziehung des verwendeten Fahrzeuges erfolgen. Die Beschlagnahme sei als verkehrssichernde Zwangsmassnahme ungeeignet, da er auch das Fahrzeug eines Dritten verwenden oder ein neues Fahrzeug erwerben könnte. Beim Vorfall vom 2. Oktober 2012, der zur Beschlagnahme führte, sei er zwar ohne Fahrerlaubnis unterwegs gewesen, aber ansonsten als korrekter Fahrzeuglenker. Die Streifkollision habe nicht er verursacht, sondern der ihm entgegen kommende Unfallgegner. Er, der Beschwerdeführer, sei auf das Fahrzeug angewiesen, um seine Mobilität "mittels eines Chauffeurs" sicherzustellen. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB müsse auf Sicherungseinziehungen von Fahrzeugen das zwischenzeitlich in Kraft gesetzte mildere Recht zur Anwendung kommen, nämlich Art. 90a SVG. Es könne ihm keine in skrupelloser Weise begangene grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG) vorgeworfen werden, weshalb eine Sicherungseinziehung zum Vornherein nicht in Frage komme. Seit 2002 habe er sich "normal am Verkehr beteiligt, wie jeder andere Verkehrsteilnehmer". Der angefochtene Entscheid verletze die Eigentumsfreiheit, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie materielles Bundesstrafrecht (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 69 StGB).
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Erwägung 3
 
3.1. Strafprozessuale Beschlagnahmen setzen voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 263 StPO). Die Zwangsmassnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Einziehungsbeschlagnahmen sind auch aufzuheben, falls eine strafrechtliche Sicherungs- oder Ausgleichseinziehung des beschlagnahmten Gegenstandes aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; 124 IV 313 E. 4 S. 316; s. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107).
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3.2. Der angefochtene Entscheid und die am 2. Oktober 2012 erstinstanzlich verfügte Einziehungsbeschlagnahme stützen sich auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB (Einziehungsbeschlagnahme im Hinblick auf eine allfällige Sicherungseinziehung). Die am 1. Januar 2013 (im Rahmen des Handlungsprogramms "Via sicura") in Kraft getretenen Bestimmungen über die Einziehung von Motorfahrzeugen (Art. 90a Abs. 1 SVG) gelangten hier nicht zur Anwendung. Mit dem neuen Art. 90a SVG wollte der Gesetzgeber die an sich nach Art. 69 StGB schon bisher mögliche und in verschiedenen Kantonen auch praktizierte Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen auf Bundesebene einheitlich regeln (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 S. 254).
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3.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht (ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person) die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung eines beschlagnahmten Motorfahrzeuges hat der Richter im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, den Beschuldigten vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 S. 254; 137 IV 249 E. 4.4. S. 255; je mit Hinweisen).
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3.4. Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes dargelegt: Der Beschwerdeführer sei am 4. Juni 2011 von einer Polizeipatrouille angehalten worden, als er ohne gültigen Führerausweis einen Personenwagen gelenkt habe. Mit Urteil vom 16. April 2012 des Bezirksgerichtes Willisau sei er deswegen des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis schuldig gesprochen worden. Das Bezirksgericht habe im Strafurteil darauf hingewiesen, dass im Wiederholungsfall das verwendete Motorfahrzeug einzuziehen sei. Am 2. Oktober 2012 habe der Beschwerdeführer erneut einen Personenwagen ohne gültigen Führerausweis gelenkt, wobei es zu einer Streifkollision gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, er habe den Unfall verursacht, indem er nicht ausreichend rechts gefahren sei. In Verletzung seiner Meldepflicht habe er sich von der Unfallstelle entfernt und die Entnahme einer Blutprobe vereitelt.
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Zwar sei das Strafverfahren betreffend den Vorfall vom 4. Juni 2011 (nach einem Rückweisungsentscheid des Obergerichtes vom 23. Oktober 2012) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Bei ihrem Beschlagnahmeentscheid habe die Staatsanwaltschaft jedoch die polizeilich protokollierten Vorfälle vom 4. Juni 2011 und 2. Oktober 2012 sowie die rechtskräftigen Vorstrafen des Beschwerdeführers berücksichtigen dürfen. Das Amtsgericht Willisau habe ihn am 21. September 2000 des zweimaligen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (mit 1,72 bzw. 1,64 Promille Blutalkokolgehalt) schuldig gesprochen und eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten (bedingt) sowie eine Busse von Fr. 1'500.-- gegen ihn verhängt. Am 15. Mai 2003 habe ihn dasselbe Gericht wegen einer neuerlichen Trunkenheitsfahrt (1,13 Promille) sowie wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis mit drei Wochen Gefängnis (unbedingt) sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Am 22. Februar 2008 habe das Obergericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer erneut des Fahrens (mit einem Lieferwagen) trotz entzogenem Führerausweis schuldig gesprochen; es habe gegen ihn eine Geldstrafe von Fr. 7'500.-- ausgefällt und eine ambulante Massnahme (nach Art. 63 StGB) angeordnet. Mit ebenfalls rechtskräftigem Strafbefehl vom 9. März 2011 sei er wegen erneuten Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis sowie Fälschens eines Führerausweises zu einer Geldstrafe von Fr. 1'750.-- verurteilt worden. Der erste der beiden neu untersuchten (bzw. gerichtshängigen) Vorfälle vom 4. Juni 2011 bzw. 2. Oktober 2012 sei knapp drei Monate nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung erfolgt. Die Beschlagnahme des am 2. Oktober 2012 verwendeten Personenwagens (im Hinblick auf eine mögliche Sicherungseinziehung) sei daher zulässig.
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3.5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zieht Art. 2 Abs. 2 StGB hier nicht die Anwendung des neuen Art. 90a SVG nach sich. Es wurde keine strafrechtliche Sanktion (im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 StGB) gegen ihn ausgefällt, sondern erst eine strafprozessuale sichernde Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO angeordnet. Für Rechtsmittel dagegen gilt grundsätzlich das massgebliche Recht im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides (vgl. Art. 454 Abs. 1 StPO). Als die Beschlagnahmeverfügung am 2. Oktober 2012 erging, war Art. 90a SVG noch nicht in Kraft. Und selbst wenn die Bestimmung hier bereits anwendbar wäre, hätte der Beschlagnahmerichter das materielle Einziehungserfordernis der Skrupellosigkeit (Abs. 1 lit. a) noch nicht abschliessend zu prüfen. Dies bliebe vielmehr dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.3.4 S. 254 f.).
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3.6. Der Beschwerdeführer ist dringend verdächtig, mehrfach trotz Führerausweisentzug einen Personenwagen gelenkt zu haben. Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der diversen einschlägigen Vorstrafen und der Polizeiberichte über die neuesten Vorfälle vom 4. Juni 2011 und 2. Oktober 2012 durften die kantonalen Instanzen willkürfrei davon ausgehen, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer ständig neue schwere Verkehrsdelikte begeht und dabei die Sicherheit anderer Personen massiv gefährdet. Damit erscheint eine Sicherungseinziehung des am 2. Oktober 2012 verwendeten Fahrzeugs (im Hinblick auf auf Art. 69 Abs. 1 StGB) nicht ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die vorsorgliche Beschlagnahme angesichts der drohenden neuen Delikte und Verkehrsgefährdungen auch verhältnismässig (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 250 E. 2.4 S. 255). Die vorläufige Einziehungsbeschlagnahme erweist sich als bundesrechtskonform.
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4. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Sursee und dem Obergericht, 2. Abteilung, des Kantons Luzern, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Dezember 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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