BGer 5D_229/2013 | |||
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BGer 5D_229/2013 vom 05.12.2013 | |
{T 0/2}
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5D_229/2013
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Urteil vom 5. Dezember 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
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Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (410 13 227) vom 16. Oktober 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
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in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil die pauschalen Hinweise auf eine "sehr grosse Stresssituation" und "120% Arbeitstag" kein unverschuldetes Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG aufzuzeigen vermögen,
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dass Verfassungsbeschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
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dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2013 der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2013 eröffnet worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 4. Dezember 2013 (Mittwoch) und damit nach Ablauf der (durch das Wochenende verlängerten: Art. 45 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist (Montag, den 2. Dezember 2013) der Post übergeben hat,
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dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die Verfassungsbeschwerde auch mangels hinreichender Begründung (Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG) und wegen Missbräuchlichkeit (Art. 42 Abs. 7 BGG) unzulässig gewesen wäre,
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,
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dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Dezember 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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