BGer 2C_1118/2013 | |||
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BGer 2C_1118/2013 vom 06.12.2013 | |
{T 0/2}
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2C_1118/2013
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Urteil vom 6. Dezember 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Anwaltskommission des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Wiedererwägungsgesuch; Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung und Ausstandsbegehren,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 14. Oktober 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand gewisser Mitglieder des Bundesgerichts. Er begründet sein Begehren - soweit es überhaupt die am vorliegenden Urteil mitwirkenden Mitglieder der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung betrifft - einmal mehr nur pauschal (Mitglieder einer bestimmten politischen Partei usw.); sein Antrag ist damit nicht hinreichend begründet. Er legt nicht dar, dass und inwiefern gegen bestimmte Mitglieder oder Mitarbeiter der Abteilung der konkret und objektiv nachvollziehbare Verdacht einer Befangenheit bestehen könnte (vgl. Art. 42 BGG). Ein Ausstandsbegehren ist praxisgemäss unzulässig, wenn es allein mit der Tatsache begründet wird, dass die Gerichtsmitglieder und der Gerichtsschreiber in anderen Verfahren bereits einmal zuungunsten des Gesuchstellers entschieden haben (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.1 S. 120 mit Hinweisen). Da sich das Ausstandsbegehren als unzulässig erweist, ist darauf nicht einzutreten.
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2.2. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde vor Bundesgericht kann keine Verletzung von einfachem kantonalen Recht geltend gemacht werden (vgl. Art. 95 BGG; MARKUS SCHOTT, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 55 zu Art. 95 BGG; BERNARD CORBOZ, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2009, N. 21 zu Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine entsprechende Rüge vorgebracht wird. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, gilt dabei eine
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2.3. Der Beschwerdeführer wiederholt, was er bereits in zahlreichen Eingaben geltend gemacht hat. Er legt indessen einmal mehr nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid, die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege nicht in Wiedererwägung zu ziehen, Bundesverfassungsrecht verletzen würde. Insbesondere begründet er nicht, inwiefern der Tod seiner Mutter auf die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde einen Einfluss gehabt hätte. Verschiedene seiner Vorbringen gehen im Übrigen am Verfahrensgegenstand vorbei (Verfahren Kt. Bern usw.).
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2.4. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten. Es wird davon abgesehen, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das am 29. November 2013 eingereichte Gesuch, der Eingabe aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
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Demnach verfügt der Präsident: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 6. Dezember 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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