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Informationen zum Dokument  BGer 6B_95/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_95/2013 vom 10.12.2013
 
{T 0/2}
 
6B_95/2013
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel, und Advokat Dr. Stefan Suter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
2.  Insolvenzmasse Y.________, vertreten durch Thomas Reimann und Simon Schnetzler,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässige Geldwäscherei; Willkür usw.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 20. Dezember 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz anerkenne, dass er bis zum 4. Februar 2000 Geld treuhänderisch ("legal") verwaltete. Ab diesem Datum unterstelle sie ihm willkürlich ein Wissen um die deliktische Herkunft der Gelder. Als entscheidender Zeitpunkt gelte die Verhaftung von C.________ und D.________ am 4. Februar 2000 sowie jene von Y.________. Er hätte nach dessen Verhaftung gemäss der Ansicht der Vorinstanz alles überblicken sollen, wofür in Deutschland eine Sonderkommission und die Strafbehörden Jahre gebraucht hatten. Er habe angesichts der kurzen zweitägigen Untersuchungshaft von der Unschuld des Y.________ ausgehen können. Was heute bekannt sei, habe er im Februar 2000 nicht überblicken können. Die Vorinstanz nehme eine ex post-Betrachtung vor. Sie verkehre die ihm bekannten Indizien ins Gegenteil und stütze sich auf willkürliche Beweisvermutungen.
1
2.2. Die Vorinstanz legt zunächst die Firmen- und Treuhandverhältnisse dar. Beim Konto xxxx handelt es sich um ein Treuhandkonto, welches der Beschwerdeführer für Y.________ führte. Diesem sind die Vermögenswerte wirtschaftlich zuzurechnen, obwohl das Konto auf die B.________ AG lautet (Urteil S. 16). Nach der Vorinstanz wusste der Beschwerdeführer seit dem 4. Februar 2000, dass die seit diesem Datum eingegangenen Gelder deliktischer Herkunft waren (S. 17, 19). Sie untersucht die Transaktionen auf diesem Konto seit dem 4. Februar 2000 (S. 19 ff.) und auf weiteren Konten (S. 28 ff.) mit dem Ergebnis, dass sämtliche auf dem Konto xxxx sowie auf drei weiteren Konten vorhandene Vermögenswerte aus Betrug zum Nachteil von Leasinggesellschaften stammten und der Beschwerdeführer über diese Konten die relevanten Transaktionen vorgenommen hatte (S. 38 f.).
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2.3. Die Tatsachen der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte (vgl. Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Mai 2004 in Sachen Y.________, act. 04 05 231 ff.) und die Qualifikation der Transaktionen des Beschwerdeführers als Vereitelungshandlungen im Sinne des Geldwäschereitatbestandes lassen sich nicht bestreiten. Zutreffend wertet die Vorinstanz das Schaffen einer "persönlichen Distanz", Täuschungen über die wirtschaftliche Berechtigung, Auslandstransaktionen, nicht nachvollziehbare Kontosaldierungen durch Bargeldbezug und das Transferieren von Geldern aus der Zugriffsmöglichkeit der Insolvenzverwaltung als Vereitelungshandlungen.
3
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
 
Erwägung 7
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und im Übrigen abgewiesen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführer hat der Insolvenzmasse Y.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
 
3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Dezember 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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