BGer 9C_625/2013 | |||
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BGer 9C_625/2013 vom 11.12.2013 | |
{T 0/2}
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9C_625/2013
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Urteil vom 11. Dezember 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
T.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 17. Juni 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 8. November 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1960 geborenen T.________ eine vom 1. September 2001 bis zum 30. September 2004 befristete ganze und ab 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 10. Februar 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005). Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente wurde mit Mitteilung vom 12. Juni 2009 bestätigt. Im Rahmen einer im Januar 2011 eingeleiteten Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS medizinisches Abklärungsinstitut X.________ (Gutachten vom 15. August 2011), und hob - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - die Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Januar 2012 per Ende Februar 2012 auf.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Juni 2013 ab.
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C. T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Veranlassung eines psychiatrischen Obergutachtens beantragen. Gleichzeitig lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweis).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Aufhebung der halben Invalidenrente per Ende Februar 2012 bestätigte. Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Nach Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 15. August 2011 zum Schluss gelangt, seit der letzten umfassenden Prüfung des Sachverhaltes (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005) sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten. So sei im Gutachten der MEDAS vom 8. November 2004 eine anhaltende leicht- bis mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom diagnostiziert und daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgeleitet worden, wogegen gemäss dem Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 15. August 2011 die affektiven Symptome nicht genügend ausgeprägt seien für die Diagnose einer depressiven Störung und auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden könne. Aufgrund dieser Verbesserung sei der Beschwerdeführerin nunmehr eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie dem Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________, welches sie unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Berichte als überzeugend und schlüssig wertete, beweismässig höheres Gericht beimass als der Einschätzung des Hausarztes med. pract. V.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH.
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3.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dergestalt rügt, als ihr im Rahmen der Gutachtenanordnung keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, geht sie fehl. Denn das Gutachten ist im März 2011 und damit vor Erlass von BGE 137 V 2010 in Auftrag gegeben worden, welchem Umstand bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist (Urteil 9C_985/2012 vom 21. August 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin, soweit sie nicht als unzulässige appellatorische Kritik zum vornherein ausser Acht bleiben müssen, sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. In Bezug auf die Entwicklung der psychischen Situation seit der letzten Begutachtung erwog die Vorinstanz, die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ hätten den genauen Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustands deshalb nicht feststellen können, weil die letzte fachärztliche Beurteilung aus dem Jahr 2004 stamme und seit 2008 keine psychiatrische Behandlung mehr stattgefunden habe. Diese Schlussfolgerung ist nicht willkürlich. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zur Dauer der psychiatrischen Exploration und zum Umfang der Anamnese. Ferner hat sich das kantonale Gericht mit den Berichten des med. pract. V.________ vom 17. Februar 2011 und vom 19. Januar 2012 hinreichend auseinandergesetzt und einleuchtend begründet, weshalb dessen - vom Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ abweichende - Diagnosestellung ("schwere Depression"; Bericht vom 19. Januar 2012) nicht gefolgt werden kann resp. weshalb nicht von einer Verschlechterung des psychischen Zustands seit der Begutachtung des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ auszugehen ist. Auch diesbezüglich vermag die Beschwerdeführerin keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Nach dem Gesagten hält das Abstellen auf die Expertise des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vor Bundesrecht stand. Folglich zu Recht ist die Vorinstanz von einer nunmehr vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und damit von einem Revisionsgrund ausgegangen. Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 abgewiesen worden war.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Dezember 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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