BGer 9C_656/2013 | |||
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BGer 9C_656/2013 vom 11.12.2013 | |
9C_656/2013 {T 0/2}
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Urteil vom 11. Dezember 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte | |
D._________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft,
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Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. März 2013.
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Sachverhalt: | |
A. D._________, geboren 1954, ist seit 1988 selbstständig erwerbender Garagist. Bis 30. November 2009 war er zusätzlich in einem Teilzeitpensum als Hauswart tätig. Am 11. Mai 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er erklärte, seit dem 13. November 2009 wegen einer Diskushernie arbeitsunfähig zu sein. Die IV-Stelle Basel-Landschaft untersuchte den medizinischen Sachverhalt und die beruflich-erwerblichen Verhältnisse. Zudem veranlasste sie ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Dres. med. J._________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Medizinisches Zentrum X.________, und S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 20. Dezember 2011. Die Experten diagnostizierten (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine chronische rein sensible lumboradikuläre Reizsymptomatik L5 links ohne motorische Ausfälle mit/bei mediolateral linksseitiger Diskushernie L4/5. In der Tätigkeit als Automechaniker bestand keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine leidensangepasste Beschäftigung betrug sie (bezogen auf ein Ganztagespensum) noch 70 %. Die 30%ige Einschränkung berücksichtigte den vermehrten Pausenbedarf. Zudem liess die IV-Stelle durch die Firma C.________, einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende (vom 8. Mai 2012) erstellen. Mit Vorbescheid vom 14. August 2012 und Verfügung vom 10. Oktober 2012 verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 4 %).
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B. Soweit es darauf eintrat, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 21. März 2013).
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C. D._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28a IVG und Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Der Beschwerdeführer rügt, die gutachterliche Feststellung einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit stehe im Widerspruch zu den übrigen Arztberichten, die in einer Verweisungstätigkeit allesamt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen würden. In diesem Zusammenhang beanstandet er eine ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes.
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3.1. Der Beschwerdeführer nimmt insbesondere Anstoss daran, dass der Fachbereich Neurologie bei der Begutachtung ausgelassen worden sei. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts gegen die bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung eingewendet hatte. Vor der kantonalen Instanz forderte er zwar (für den Fall der Ablehnung des Hauptantrages auf eine ganze Invalidenrente) eine umfassende medizinische Begutachtung, spezifizierte im Hinblick darauf aber keine Fachdisziplinen. Letztinstanzlich begründet er den Antrag auf eine neurologische Begutachtung nun damit, Frau Dr. med. T.________, Neurologie FMH, sei im Bericht an den Hausarzt vom 5. September 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Soweit es sich dabei überhaupt um ein zulässiges Novum handelt (Art. 99 BGG), bleibt zu dem genannten Bericht anzumerken, dass der gerichtliche Überprüfungszeitraum sich grundsätzlich nur auf den Sachverhalt erstreckt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (hier: 10. Oktober 2012) verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Gesundheitliche Folgeentwicklungen, die in dem gut ein Jahr nach dem Stichdatum erstellten Bericht abgebildet sind, könnten somit höchstens Anlass für eine Neuprüfung des Leistungsanspruches in einem neu aufzunehmenden Verfahren sein, hier indes nicht berücksichtigt werden. In einem solchen Verfahren könnte dann allenfalls die Frage nach einer zusätzlichen neurologischen Abklärung aufgeworfen werden.
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3.2. Vorliegend wurde die Begutachtung durch die Administrativexperten Dres. med. J._________ und S.________ auf Anweisung des Regionalen Ärztlichen Dienstes beider (RAD) vom 19. Oktober 2011 veranlasst. Aufgabe eines RAD ist neben anderem, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind (Urteil 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Es lag somit in der Kompetenz des RAD, die Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie für die Begutachtung vorzusehen, nicht aber zusätzlich die Fachrichtung Neurologie. Die Administrativexperten J._________ und S.________ haben auch keinen Hinweis angebracht, dass noch zusätzliche Abklärungen in einem weiteren medizinischen Fachbereich für eine Begutachtung erforderlich sein sollten, um eine umfassende Beurteilung vorzunehmen. Im Gutachten ist zudem dokumentiert, dass Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Neurologie, am 10. Februar 2010 über eine mässig ausgeprägte Wurzelkompression L5 links mit leichten sensomotorischen Ausfällen im Rahmen einer mittelgrossen mediolateralen Diskushernie L4/5 links berichtet hatte. Darauf Bezug nehmend gab Dr. med. J._________ zu Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und den gutachterlichen Beurteilungen an, es hätten sich anlässlich der Exploration keine motorischen Ausfälle, d.h. keine motorische Schwäche finden lassen. Wenn die Vorinstanz im Vertrauen auf diese - auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - Aussage die gutachterliche Einschätzung übernommen hat, ohne im Nachhinein noch ein neurologisches Gutachten zu veranlassen, kann ihr dies nicht als bundesrechtswidrige Pflichtverletzung bei der Sachverhaltsabklärung zum Vorwurf gemacht werden.
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Erwägung 4 | |
4.1. Entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf hat die Vorinstanz die im Gutachten genannten notwendigen Positionswechsel bei einer leidensangepassten Beschäftigung nicht unterschlagen: In E. 6.4 des angefochtenen Entscheides ist ausdrücklich festgehalten, das Profil einer zumutbaren Verweisungstätigkeit umfasse eine Tätigkeit, bei welcher der Versicherte die Möglichkeit zum Positionswechsel habe. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zielt ins Leere.
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4.2. Wenn der Beschwerdeführer zudem vorbringt, die Wiederaufnahme einer Arbeit sei ihm ohne Umschulung verunmöglicht, ist er darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz über die Frage beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu Recht ausdrücklich nicht entschieden hat. Sie ist auf das betreffende Begehren nicht eingetreten, weil zunächst ein entsprechendes Gesuch an die IV-Stelle zu stellen wäre (vorinstanzliche E. 1.2).
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5. Zudem wird gerügt, die Vorinstanz habe keinen Tabellenlohnabzug gewährt und in diesem Punkt das rechtliche Gehör verletzt. Ob ein Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Der vorinstanzliche Entscheid lässt durchblicken, dass sich hier die Frage nach einem Abzug grundsätzlich stellen könnte. Wie jedoch zutreffend angemerkt worden ist, kann bei einem Invaliditätsgrad von 4 % auch bei der Gewährung des höchstzulässigen Abzugs ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad klar nicht erreicht werden. Deshalb konnte die Frage hier letztlich offen gelassen werden, und die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
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6. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Dezember 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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