BGer 1C_250/2013 | |||
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BGer 1C_250/2013 vom 12.12.2013 | |
{T 0/2}
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1C_250/2013
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Urteil vom 12. Dezember 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Spoerri,
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gegen
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1. C.________,
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2. D.________,
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Beschwerdegegner,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner,
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Gemeinderat Möhlin, Postfach 128, 4313 Möhlin,
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Lichtimmissionen,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ und B.________ bewohnen ein Haus an der Helvetierstrasse 23 (Parzelle Nr. 2553) in Möhlin. Vom 11. November (Martinstag) bis zum 2. Februar (Maria Lichtmess) schmücken sie die Aussenfassade des Hauses, den Carport und den Garten (Bäume, Sträucher, Gewächshaus) mit Weihnachtsbeleuchtung (u.a. beleuchtete Sterne, Weihnachtsmänner, Lichtergirlanden). Zudem leuchten Sterne in den Fenstern des Hauses.
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B. Dagegen erhoben D.________ und C.________ Verwaltungsbeschwerde an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU). Dieses führte einen Augenschein durch. Am 19. April 2012 hiess es die Beschwerde gut und verpflichtete A.________ und B.________, die Zierbeleuchtung (Ganzjahresbeleuchtung und Weihnachtsbeleuchtung) ab 22.00 Uhr abzuschalten; nur am 24., 25. und 26. Dezember dürfe sie bis 01.00 Uhr des Folgetags eingeschaltet bleiben.
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C. Gegen den Entscheid des BVU gelangten A.________ und B.________ am 18. Mai 2012 an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses führte am 11. Dezember 2012 eine Augenscheinsverhandlung durch. Am 18. Dezember 2012 hiess es die Beschwerde teilweise gut. Es änderte den angefochtenen Entscheid wie folgt ab:
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"A.________ und B.________ werden verpflichtet, die Zierbeleuchtung (Ganzjahresbeleuchtung) auf Parzelle 2553 (Helvetierstrasse 23) ab 22.00 Uhr abzuschalten; die Weihnachtsbeleuchtung ist vom 1. Advent bis 6. Januar zulässig und darf bis 01.00 Uhr des Folgetags eingeschaltet bleiben."
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D. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben A.________ und B.________ am 4. März 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ein Augenschein durchzuführen und ein Gutachten mit Messungen über die Intensität der streitbetroffenen Zierbeleuchtung (Ganzjahresbeleuchtung sowie Weihnachtsbeleuchtung) erstellen zu lassen.
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E. Die privaten Beschwerdegegner, das BVU und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Möhlin macht Angaben zur Strassen- und Weihnachtsbeleuchtung der Gemeinde, ohne einen Antrag zu stellen.
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F. Mit Verfügung vom 23. April 2013 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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Erwägungen: | |
1. Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
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2. Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht zunächst eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
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2.1. Sie rügen, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag auf Einholung eines Gutachtens mit Messungen über die Lichtstärken der Weihnachts- und Gesamtjahresbeleuchtung aus der Perspektive der Beschwerdegegner zu Unrecht abgewiesen. Sie berufen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Beurteilung von Lichtimmissionen auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen müsse.
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2.2. Weiter rügen die Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe (wie schon das BVU) einen Augenschein nur zur Weihnachtsbeleuchtung, nicht aber zur Ganzjahresbeleuchtung durchgeführt. Es sei willkürlich, eine Betriebszeitbeschränkung für die Ganzjahresbeleuchtung nach 22.00 Uhr zu verhängen, ohne diese je gesehen und ihre Einwirkung auf das Grundstück der Beschwerdegegner wahrgenommen zu haben. Hinzu komme, dass der Augenschein am 11. Dezember 2012 stattgefunden habe, zu einer Jahreszeit, in der die Laubbäume keine Blätter tragen. In den anderen Jahreszeiten sei die Beleuchtung durch die Laubbäume verdeckt und deshalb weniger gut sichtbar.
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2.3. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Es besteht auch kein Grund, im vorliegenden Verfahren einen Augenschein durchzuführen oder ein Gutachten einzuholen.
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3. Materiell machen die Beschwerdeführer zunächst geltend, dass es sich um einen umweltrechtlichen Bagatellfall handle, in dem auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine Massnahmen zu ergreifen seien. Das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Erhellung im Schlafzimmer der Beschwerdegegner wesentlich auf die Strassenlampe vor dem Haus zurückzuführen sei und kein Blendeffekt der Weihnachtsbeleuchtung festgestellt werden könne. Die streitige Beleuchtung produziere somit im Vergleich zu den ohnehin vorhandenen Immissionen nur äusserst unbedeutende Immissionen, weshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 5, in: URP 2010 S. 698; RDAF 2011 I S. 481) ein Bagatellfall anzunehmen sei. Das Verwaltungsgericht habe dies ohne Begründung verneint und damit das rechtliche Gehör verletzt.
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3.1. Das Verwaltungsgericht hat in E. 5.2 (S. 14 ff.) des angefochtenen Entscheids ausführlich dargelegt, weshalb die vorliegend streitige Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung nicht als umweltrechtlicher Bagatellfall zu qualifizieren sei; eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit zu verneinen.
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3.2. Im Urteil 1C_216/2010 vom 28. September 2010 führte das Bundesgericht aus, dass die Grenze zwischen dem Bagatell- und dem reinen Vorsorgebereich im Zweifelsfall tief anzusetzen sei; das Bagatellprinzip finde prozessrechtlich seine Entsprechung in den Bestimmungen zur Beschwerdebefugnis: Nur wer durch eine Anlage bzw. deren Immissionen in besonderer Weise, mehr als jedermann, betroffen sei, könne die Anordnung vorsorglicher emissionsbegrenzender Massnahmen beantragen. Unterhalb dieser Schwelle fehle es bereits an einem öffentlichen Interesse, um in die Interessensphäre Privater einzugreifen, selbst wenn eine Emissionsbegrenzung ohne grossen Aufwand möglich wäre.
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Diese Kritik ist bedenkenswert. Zwar liegt kein Widerspruch zu BGE 133 II 169 vor, wenn (wie im Urteil 1C_216/2010 E. 5 geschehen) der Anwendungsbereich des umweltrechtlichen Bagatellprinzips mit dem prozessrechtlichen Rechtsschutzbedürfnis gleichgesetzt wird (in der nicht veröffentlichten E. 1.3 von BGE 133 II 169 wurde ein schutzwürdiges Interesse der im Gebiet wohnenden Beschwerdeführer an der Sanierung der Kläranlage aufgrund des vom Betrieb ausgehenden Lärms und der wahrnehmbaren unangenehmen Gerüche bejaht). Die Abgrenzung ist aber, so betrachtet, entbehrlich, weil genauso gut die Beschwerdebefugnis hätte verneint werden können.
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3.3. Die Frage kann offenbleiben, weil kein umweltrechtlicher Bagatellfall vorliegt. Anders als im Fall 1C_216/2010, der zwei Aussenleuchten in rund 90 m Entfernung vom Schlafzimmer der Beschwerdeführer betraf, schmücken die Beschwerdeführer Haus und Garten mit einer Vielzahl von Leuchtkörpern. Die Beschwerdegegner wohnen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur wenige Meter von der beleuchteten Liegenschaft entfernt und können von ihrem Schlafzimmer im Obergeschoss direkt auf diese blicken. Sie sind daher von der Zierbeleuchtung in besonderer Weise, mehr als jedermann, betroffen, weshalb das BVU auf ihre Verwaltungsbeschwerde zu Recht eingetreten ist. Ein umweltrechtlicher Bagatellfall liegt daher nicht vor, auch wenn die Beleuchtung keine schädliche oder lästige Raumaufhellung oder Blendwirkung im Schlafzimmer der Beschwerdegegner bewirken sollten.
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4. Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen i.S.v Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG).
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4.1. Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Demgemäss sind u.a. Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG; Emissionsbegrenzungen), und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Art. 12 Abs. 1 USG nennt als Massnahmen zur Emissionsbegrenzung den Erlass von Emissionsgrenzwerten (lit. a), Bau- und Ausrüstungsvorschriften (lit. b) und Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (lit. c). Die Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG).
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4.2. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Da Immissionsgrenzwerte für sichtbares Licht fehlen, müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG (BGE 124 II 219 E. 7a S. 230 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 5.2; 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.1, in URP 2010 S. 145, RDAF 2011 I S. 480). Dabei muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immission nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
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4.3. Die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten und Fachstellen stützen. Als Entscheidungshilfe dienen ferner fachlich genügend abgestützte ausländische Richtlinien, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Umweltrechts vereinbar sind (BGE 133 II 292 E. 3.3 S. 297). Dazu gehört insbesondere die Richtlinie 150 der Commission Internationale de l'Eclairage aus dem Jahr 2003 (nachfolgend Richtlinie CIE 150:2003) sowie die "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen" der deutschen Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft vom 13. September 2012 (im Folgenden; LAI 2012; es handelt sich um die überarbeitete Fassung der LAI 2000) (Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 3.2, in URP 2010 S. 698; RDAF 2011 I S. 481).
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Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) hat im Jahr 2005 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (nachfolgend: Empfehlungen BUWAL) herausgegeben. Diese konkretisieren in erster Linie das Vorsorgeprinzip, indem sie aufzeigen, wie sich unnötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Sie zeigen aber auch die negativen Konsequenzen von Lichtimmissionen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume auf, die bei der Beurteilung der Schädlichkeit von Lichtimmissionen zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 lit. a USG analog; vgl. auch Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451], und Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [JSG; SR 922.0]).
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Seit 1. März 2013 gilt die SIA-Norm 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum (im Folgenden: SIA 491:2013). Diese verzichtet bewusst auf die Festlegung von Richtwerten, und zielt darauf ab, unnötige Lichtemissionen an der Quelle zu vermeiden, in Anwendung des Vorsorgeprinzips und entsprechend dem Stand der Technik (Ziff. 0.3). Sie kann als Äusserung von Fachleuten zu dieser Fragestellung auch in Verfahren herangezogen werden, die - wie hier - schon vor dem 1. März 2013 eingeleitet worden sind.
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4.4. Die Vorinstanzen gingen gestützt auf ihren Augenschein davon aus, dass die Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung der Beschwerdeführer keine schädlichen oder lästigen Immissionen, namentlich für die Beschwerdegegner, verursachen. Dies verkennen die Beschwerdeführer, wenn sie dem Verwaltungsgericht vorwerfen, zu Unrecht auf die subjektive Empfindlichkeit der Beschwerdegegner abgestellt zu haben.
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5. Die Beschwerdeführer halten die zeitliche Beschränkung der Ganzjahresbeleuchtung auf 22 Uhr für unzulässig.
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5.1. Sie verletze das Umweltschutzrecht, weil sie auf einer undifferenzierten Gleichschaltung von Licht- und Lärmimmissionen beruhe. Die Empfehlungen des BUWAL, auf die sich das Verwaltungsgericht berufen habe, beträfen ausschliesslich öffentliche oder sehr lichtintensive private Beleuchtungen (z.B. Skybeamer) und seien auf die hier streitige Lichtinstallation nicht anwendbar, die aus gewöhnlichen, im Detailhandel erhältlichen Leuchtkörpern bestehe.
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5.2. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass es sich um eine Zierbeleuchtung handle, die nicht der Sicherheit diene, sondern der Verschönerung von Haus und Garten. Dem privaten Interesse der Beschwerdeführer am möglichst uneingeschränkten Betrieb ihrer Zierbeleuchtung stehe das Interesse an der Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen entgegen. In Analogie zur Nachtruhe für den Lärmschutz gemäss Anhang 3-5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) und § 9 Abs. 2 des Polizeireglements Unteres Fricktal hielt es eine zeitliche Beschränkung der Betriebszeit der Ganzjahresbeleuchtung auf 22 Uhr für sinnvoll und angemessen. Ab 22 Uhr sei das Bedürfnis der Bevölkerung bzw. der Nachbarschaft an einer ungestörten Nachtruhe hoch zu werten; auch Gründe der Ökologie und der Energieersparnis sprächen für eine Einschränkung solcher Beleuchtungen, insbesondere wenn sie das ganze Jahr über betrieben würden.
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5.3. Wie bereits oben (E. 4.1) aufgezeigt wurde, verlangt Art. 11 Abs. 2 USG die Begrenzung von Emissionen an der Quelle im Rahmen der Vorsorge. Hierfür kann insbesondere eine zeitliche Beschränkung des Betriebs angeordnet werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG), unmittelbar gestützt auf das Umweltschutzgesetz (Art. 12 Abs. 2 USG). Es ist unstreitig, dass es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, die Zierbeleuchtung nach 22 Uhr abzuschalten. Art. 11 Abs. 2 USG ist jedoch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips auszulegen. Insofern ist im Folgenden noch die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen; hierfür sind die öffentlichen und privaten Interessen an der Vermeidung von (unnötigen) Lichtimmissionen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführer abzuwägen.
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5.4. In den Empfehlungen des BUWAL (S. 15 ff.) wird dargelegt, dass die zunehmende Aufhellung des Nachthimmels die Wahrnehmung des Sternenhimmels und das Erlebnis der nächtlichen Landschaft beeinträchtigt; hinzu kommen mögliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sowie auf Tiere und Pflanzen (S. 17 ff.).
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Dies bestätigt der vom Bundesrat am 13. Februar 2013 genehmigte Bericht des BAFU «Auswirkungen von künstlichem Licht auf die Artenvielfalt und den Menschen» vom 29. November 2012 (http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&msgid=47743). Danach haben die gegen oben gerichteten Lichtemissionen in der Schweiz in den letzten zwanzig Jahren um rund 70 % zugenommen. Dadurch nimmt die Nachtdunkelheit ab und grosse, natürlich dunkle Gebiete werden immer seltener. In der Schweiz tragen der hohe Zersiedelungsgrad und die coupierte Topografie dazu bei, dass Kunstlicht weit in die nächtliche Landschaft hinaus wirkt. Die Lebensräume nachtaktiver Tiere können durch künstliches Licht erheblich gestört werden, wodurch die Überlebensfähigkeit lichtempfindlicher Arten reduziert und ihr Sterberisiko erhöht wird. Der Lebensraum von Tieren kann durch Lichtemissionen zerschnitten, ihr Aktionsradius eingeschränkt und das Nahrungsangebot reduziert werden. Nachtaktive Tiere erwachen wegen der Beleuchtung später und haben weniger Zeit für die Nahrungssuche. In Lebensgemeinschaften kann es zur Verschiebung und Verarmung der Artenzusammensetzung kommen. Bei bedrohten Arten muss ein Rückgang oder gar das Aussterben von kleinen, isolierten Populationen besonders dort befürchtet werden, wo Lebensräume durch die städtische Entwicklung zerschnitten werden. Einflüsse von künstlichem Licht auf Tiere und Pflanzen sind in zahlreichen Fällen nachgewiesen worden; eine systematische Erforschung der Beeinträchtigung von Arten, Organismengruppen oder Lebensgemeinschaften fehlt jedoch. Nachgewiesen ist immerhin, dass eine hohe Zahl von Insekten und Vögeln durch Lichtquellen zugrunde geht (vgl. dazu bereits die Empfehlungen des BUWAL, S. 18 f.).
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5.5. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht nur für öffentliche Beleuchtungsanlagen und besonders intensive private Lichtemissionen (wie Skybeamer) : Bei der zunehmenden Belastung durch Licht handelt es sich um einen schleichenden Prozess; jede künstliche Lichtquelle ist potenziell Mitverursacherin unerwünschter Lichtemissionen (Empfehlungen BUWAL, S. 12). Insofern besteht ein öffentliches Interesse daran, auch die Beleuchtung privater Gebäude und Anlagen vorsorglich zu begrenzen. Das BAFU bestätigt daher in seiner Vernehmlassung ausdrücklich, dass die Empfehlungen von 2005 zur Vermeidung von Lichtimmissionen auch für private Emittenten gelten (so auch der Leitfaden zur Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen des Amts für Umwelt des Kantons Solothurn aus dem Jahre 2011 S. 10).
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5.6. Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ordnet die Abschaltung der "Zierbeleuchtung" nach 22 Uhr an. Bereits in der Verfügung des BVU vom 19. April 2012 (S. 7 unten) wurde ausdrücklich festgehalten, dass es den Beschwerdeführern freigestellt sei, aus Sicherheitsgründen Licht mit Bewegungsmeldern zu installieren, das nur die eigene Liegenschaft anleuchte. Ebenfalls bleibe es zulässig, bei effektivem Aufenthalt im Aussenbereich eine angemessene Beleuchtung einzuschalten (S. 8 oben). Dieser Vorbehalt wurde von den Beschwerdegegnern nicht angefochten und auch vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet, weshalb er weiterhin gilt. Die folgenden Erwägungen beschränken sich daher auf Zierbeleuchtung.
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5.7. Berührt ist daher lediglich das Interesse der Beschwerdeführer, ihre Aussenanlagen nach Belieben mit Beleuchtung zu schmücken (Zierbeleuchtung). Dieses fällt grundsätzlich unter den Schutz der Eigentumsgarantie. Ob auch die persönliche Freiheit und die Kunstfreiheit berührt sind, kann offenbleiben, wenn auch die Voraussetzungen für eine Einschränkung dieser Grundrechte vorliegen (vgl. dazu auch Urteil 1C_529/2012 vom 29. Januar 2013 E. 7).
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5.8. Unter diesen Umständen ist die Einschränkung der Eigentumsgarantie und allfälliger anderer Grundrechte der Beschwerdeführer geringfügig; die zeitliche Beschränkung der Ganzjahresbeleuchtung bis 22 Uhr liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.
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6. Die Weihnachtsbeleuchtung wurde auf die Zeit vom 1. Advent bis zum 6. Januar begrenzt und darf bis 01.00 Uhr des Folgetags betrieben werden.
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6.1. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte, dass Weihnachtsbeleuchtung in der Advents- und Weihnachtszeit weit verbreitet und üblich sei, weshalb in diesem Zeitraum die Akzeptanz für solche Zierbeleuchtungen allgemein höher sei. In dieser Zeitspanne könne daher ein grosszügigeres Regime und ein Abweichen vom Nachtruhefenster toleriert werden. Üppige Weihnachtsbeleuchtungen vor dem 1. Advent und nach dem 6. Januar seien dagegen im Kanton Aargau weder verbreitet noch üblich.
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6.2. Diese Erwägungen sind aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden und verletzen die Grundrechte der Beschwerdeführer nicht; hierfür kann grundsätzlich auf das oben (E. 6) Ausgeführte verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
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6.3. Im vorliegenden Fall wurde die Dauer der Weihnachtsbeleuchtung auf die im Kanton Aargau und der Gemeinde Möhlin ortsübliche Dauer (1. Advent bis 6. Januar) begrenzt. Während dieses Zeitraums von mindestens 5 Wochen Dauer unterliegen die Beschwerdeführer keiner sachlichen oder zeitlichen Beschränkung, sondern können Haus und Garten schmücken und - wie bisher - bis 01.00 Uhr beleuchten. Vor und nach diesem Zeitraum dürfen sie immerhin die (gegenüber der Weihnachtsbeleuchtung reduzierte) Ganzjahresbeleuchtung bis 22 Uhr betreiben. Damit trug das Verwaltungsgericht dem privaten Interesse der Beschwerdeführer wie auch der Ortsüblichkeit und der Tradition der Advents- und Weihnachtsbeleuchtung ausreichend Rechnung.
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6.4. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil 1A.202/2006 vom 10. September 2007 (in: URP 2008 S. 621) : Damals hielt das Bundesgericht fest, dass eine aussergewöhnlich grosse und helle Weihnachtsbeleuchtung gegen den Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbegrenzung verstossen und sogar schädliche oder lästige Immissionen verursachen könne (E. 5.2). Es verneinte lediglich die Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG, d.h. die Notwendigkeit einer vorgängigen präventiven Kontrolle: Es genüge, wenn die baupolizeiliche Überprüfung im Falle konkreter Beanstandungen ansetze und die Baubehörde dann in einer beschwerdefähigen Verfügung darüber befinde, ob die Beleuchtung die bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften einhalte; damit werde zugleich der rechtliche Rahmen für die zulässige Weihnachtsbeleuchtung der kommenden Jahre bestimmt (E. 5.3-5.6).
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7. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV). Sie machen geltend, dass kein Nachbar in der Umgebung einer ähnlichen Einschränkung unterworfen werde, obwohl sich vergleichbare Zierbeleuchtungen auch in der näheren und weiteren Nachbarschaft fänden. Die Beschwerdeführer vermuten, dass die Lichtinstallation nur ein Vorwand sei; tatsächlich würden sich die Beschwerdegegner an ihrer Lebensform als "schwules Paar" in eingetragener Lebensgemeinschaft stören.
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7.1. Bereits das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung der Rechtsgleichheit verneint, weil nicht erkennbar sei, dass ein Nachbar eine vergleichbar extensive Aussenbeleuchtungsanlage unterhalte. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie sich u.a. aus den von den Beschwerdeführern und der Gemeinde im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingereichten Fotos entnehmen lässt, ist nicht nur die Weihnachts-, sondern auch die Ganzjahresbeleuchtung der Beschwerdeführer aussergewöhnlich üppig. Dass es in der Umgebung vergleichbaren Lichtschmuck gebe, wird nicht substanziiert dargelegt. Unter diesen Umständen ist es kein Zeichen der Diskriminierung der Beschwerdeführer, wenn nur ihre Beleuchtung von den Beschwerdegegnern beanstandet wurde. Seitens der Behörden liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor.
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7.2. Zwar hat die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung eingeräumt, dass die öffentliche Weihnachtsbeleuchtung der Gemeinde direkt an die Elektroverteiler angeschlossen sei und die ganze Nacht leuchte. Diese beschränkt sich allerdings auf einzelne beleuchtete Weihnachtsbäume entlang der Hauptstrasse und beleuchtete Kastanienbäume auf dem Vorplatz des Gemeindehauses im Gemeindezentrum. Diese Beleuchtung ist von ihrer Platzierung (an der Hauptstrasse) und Funktion her nicht mit derjenigen der Beschwerdeführer vergleichbar, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln ist. Es wird Sache der Gemeinde sein zu prüfen, ob ihre Praxis mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar ist.
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7.3. Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, dass die heutige Praxis der Behörden, vorsorgliche Beschränkungen von Lichtimmissionen nur im Fall von Beanstandungen anzuordnen, insofern unbefriedigend ist, als es vom Wohlwollen bzw. der Empfindlichkeit der Nachbarn abhängt, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet wird. Dies ist eine Konsequenz des Verzichts auf ein präventives Bewilligungsverfahren (vgl. oben, E. 6.4). Die zuständigen (kantonalen oder kommunalen) Behörden können jedoch von Amtes wegen Kontrollen vornehmen und nötigenfalls Beschränkungen anordnen.
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8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführer haben die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Möhlin, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Dezember 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Die Gerichtsschreiberin: Gerber
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