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Informationen zum Dokument  BGer 6F_11/2013  Materielle Begründung
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BGer 6F_11/2013 vom 12.12.2013
 
{T 0/2}
 
6F_11/2013
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Eusebio, Denys,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_244/2013 vom 19. Juni 2013.
 
 
Erwägungen:
 
1. Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2013 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 16. August 2013 aufgefordert (act. 2). Mit Eingabe vom 27. Juli 2013 reichte er ein Wiedererwägungsgesuch ein (act. 5). Das Bundesgericht wies das Gesuch am 7. August 2013 ab und hielt gestützt auf Art. 62 Abs. 1 BGG am Kostenvorschuss fest. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass in dieser Angelegenheit keine weitere Korrespondenz geführt werde (act. 6).
1
Weil der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Gesuchsteller am 28. Oktober 2013 die in Art. 62 Abs. 3 BGG gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 8. November 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 19). Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass ihm die gewünschte Zusicherung gemäss Eingabe vom 24. September 2013 (act. 11, wonach er den Vorschuss leiste, wenn ihm eine einlässliche materielle Prüfung der Beschwerde zugesichert werde) nicht gegeben werden könne.
2
Der Gesuchsteller liess dem Bundesgericht am 8. November 2013 einen Betrag von Fr. 500.-- überweisen. Er führte aus, eine Zahlung von Fr. 2'000.-- erachte er als unangemessen (act. 22). Darüber hat nicht der Gesuchsteller zu befinden. Da der verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- innert Nachfrist nicht einging, ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.
3
2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Dezember 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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