BGer 9C_882/2013 | |||
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BGer 9C_882/2013 vom 13.12.2013 | |
{T 0/2}
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9C_882/2013
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Urteil vom 13. Dezember 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 30. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013,
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in Erwägung, | |
dass es sich beim Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 23. Oktober 2013 um einen Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.1 S. 480) handelt, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann,
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dass diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
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dass insbesondere weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, inwiefern der kantonale Gerichtsentscheid für den Beschwerdeführer einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte,
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dassein Rechtsmittel des Weiteren gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde auch unter diesem Gesichtswinkel nicht zulässig ist, da sie den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, enthält sie doch weder einen hinreichend verständlichen Antrag noch kann den Ausführungen entnommen werden, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Dezember 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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