BGer 9C_515/2013 | |||
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BGer 9C_515/2013 vom 16.12.2013 | |
{T 0/2}
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9C_515/2013
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Urteil vom 16. Dezember 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effinger-strasse 20, 3003 Bern 3,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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M.________,
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Beschwerdegegnerin,
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 5. Juni 2013.
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In Erwägung, | |
dass die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 9. April 2010 M.________ ab 1. März 2010 eine ganze Rente samt einer Kinderrente zusprach,
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dass ihr Ehemann seit Jahren Leistungen der Invalidenversicherung (ganze Rente samt einer Kinderrente, Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades) bezog,
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dass die IV-Stelle mit Verfügungen vom 21. und 22. Januar 2013 die Leistungen rückwirkend auf den 31. Januar 2011 aufhob,
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dass die als Folge davon vorgenommene Neuberechnung der Rente von M.________ und der Kinderrente ab 1. Februar 2011 ("Entplafonierung"; vgl. Art. 37 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 35 AHVG), einen Nachzahlungsanspruch in der Höhe von Fr. 7'504.- ergab,
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dass die IV-Stelle am 13. Februar 2013 u.a. die Verrechnung des Nachzahlungsbetrages mit der am selben Tag gegenüber ihrem Ehemann geltend gemachten Rückforderung von Fr. 6'960.- (Hilflosenentschädigung) und Fr. 24'855.- (Rente) für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. April 2012 verfügte,
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dass sich M.________ dagegen beschwerte, ebenso wie ihr Ehemann gegen die rückwirkende Rentenaufhebung und die Rückforderung,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 5. Juni 2013 die Beschwerde des Ehemannes von M.________ gegen die Verfügungen vom 13. Februar 2013 insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess, als es die Rückforderung von Rentenleistungen im Betrag von Fr. 24'855.- aufhob, die Rückforderung von Hilflosenentschädigung dagegen bestätigte (Dispositiv-Ziffer 2),
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dass das Gericht mit Entscheid vom selben Tag die Beschwerde der M.________ insoweit teilweise guthiess, als die angefochtene Verfügung betreffend Ermittlung des Rentennachzahlungsbetrages mit integrierter Verrechnung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann neu verfügen könne (Dispositiv-Ziffer 1),
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dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gegen beide Entscheide Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat (Verfahren 9C_515/2013 [M.________] und 9C_ 516/2013),
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dass das Bundesgericht in beiden Verfahren einen Schriftenwechsel durchgeführt hat,
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dass das BSV in dem M.________ betreffenden Verfahren in der Hauptsache beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 5. Juni 2013 sei aufzuheben,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag die Beschwerde im Verfahren 9C_516/2013 gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Entscheids vom 5. Juni 2013 aufgehoben hat, soweit sie die Rückforderung von Rentenleistungen im Betrag von Fr. 24'855.- gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 13. Februar 2013 aufhebt,
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dass der angefochtene Entscheid die Sache zur Neuberechnung des Nachzahlungsanspruchs erst für den Zeitraum nach dem 30. April 2012 und zur Prüfung der Frage der Verrechenbarkeit des neu berechneten (tieferen) Nachzahlungsbetrages mit der vom Ehemann der Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Hilflosenentschädigung an die IV-Stelle zurückweist,
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dass es sich dabei um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt, soweit damit der Zeitpunkt, ab dem die Rente neu zu berechnen ist, festgesetzt und die Verrechenbarkeit des Nachzahlungsanspruchs mit der Rückforderung von Rentenleistungen des Ehemannes verneint wird,
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dass aufgrund des Ausgangs des Verfahrens 9C_516/2013 die Rente der Beschwerdegegnerin, wie von der IV-Stelle verfügt, ab 1. Februar 2011 neu zu berechnen ist, was einen wie schon vor Vorinstanz unbestrittenen Nachzahlungsbetrag von Fr. 7'504.- ergibt,
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dass die Verrechenbarkeit der Rückforderung der von ihrem Ehemann zuviel bezogenen Rentenleistungen von Fr. 24'855.- mit der Rentennachzahlung von Fr. 7'504.- ausser Frage steht (BGE 137 V 175),
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dass die Beschwerde somit begründet ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. Juni 2013 aufgehoben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Dezember 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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