BGer 5A_495/2013 | |||
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BGer 5A_495/2013 vom 17.12.2013 | |
{T 0/2}
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5A_495/2013
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Urteil vom 17. Dezember 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
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Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Fischer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Perret,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Scheidung (nachehelicher Unterhalt),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 29. Mai 2013.
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Sachverhalt: | |
A. X.________ (geb. 1960) und Y.________ (geb. 1962) heirateten im Jahr 1986. Sie haben eine volljährige Tochter (geb. 1986).
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B. | |
B.a. Im Jahr 2007 trennten sich die Parteien. X.________ leitete am 9. November 2010 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein Eheschutzverfahren ein. Am 15. November 2010 reichte Y.________ ein gemeinsames Scheidungsbegehren nach. Die Ehegatten einigten sich als vorsorgliche Massnahme bis zur Scheidung darauf, dass Y.________ X.________ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- bezahle, was richterlich genehmigt wurde.
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B.b. Am 8. Mai 2012 erging das Scheidungsurteil des Kreisgerichts. Das Gericht verpflichtete Y.________, X.________ für die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 2'000.-- und für weitere drei Jahre einen solchen von Fr. 1'000.-- zu zahlen, und es regelte die übrigen Scheidungsfolgen inkl. Güterrecht.
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C. | |
C.a. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Sie ersuchte um Zusprechung des Unterhaltsbeitrags von Fr. 2'000.-- bis zum AHV-Alter von Y.________. Weiter sei die ihr zustehende güterrechtliche Ausgleichszahlung zu erhöhen. Y.________ schloss auf Abweisung der Berufung und erhob Anschlussberufung. Er verlangte eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 1'640.-- von 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 resp. auf Fr. 930.-- von 1. Oktober 2014 bis 30. September 2017, per Oktober 2014 sei der Ehefrau eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 100% zumutbar.
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C.b. Mit Urteil vom 29. Mai 2013 setzte das Kantonsgericht den nachehelichen Unterhalt auf Fr. 1'300.-- fest, geschuldet bis zum Eintritt von X.________ ins ordentliche AHV-Alter. Weiter erhöhte es die güterrechtliche Ausgleichszahlung geringfügig und wies im Übrigen sowohl Berufung als auch Anschlussberufung ab.
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D. X.________ (Beschwerdeführerin) zieht den Unterhaltspunkt (Ziff. 1 des angefochtenen Urteils) mit Beschwerde vom 3. Juli 2013 an das Bundesgericht weiter. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr monatlich Fr. 2'000.-- zu überweisen bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den gebührenden Unterhalt nach Art. 125 Abs. 1 ZGB bestimme und neu entscheide. Zudem seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 4 und 5) neu zu verlegen, die Angelegenheit hierfür eventualiter ebenfalls zurückzuweisen. Schliesslich sei ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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E. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten sind Fr. 30'000.-- übersteigende vermögensrechtliche Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist ebenfalls eingehalten, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist.
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1.2. In rechtlicher Hinsicht sind bei der Beschwerde in Zivilsachen alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der Motivsubstitution BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis).
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2. Die Vorinstanz ging für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von den nachfolgend dargestellten finanziellen Verhältnissen der Parteien aus.
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2.1. Die Beschwerdeführerin verdiene gegenwärtig in einem 80%- Pensum monatlich Fr. 3'050.-- (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn). Der Beschwerdegegner weise demgegenüber ein monatliches Einkommen von Fr. 8'600.-- (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Spesen) auf. Der monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin betrage Fr. 4'350.-- (Grundbetrag Fr. 1'230.--, Wohnkosten Fr. 1'310.--, Krankenkassenprämie Fr. 340.--, allgemeine Risikoversicherungen Fr. 50.--, Berufsauslagen Fr. 520.--, Steuern Fr. 600.--, Vorsorgeunterhalt Fr. 300.--) und derjenige des Beschwerdegegners Fr. 3'680.-- (Grundbetrag Fr. 1'230.--, Wohnkosten Fr. 1'310.--, Krankenkassenprämie Fr. 340.--, Steuern Fr. 800.--).
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2.2. Die Vorinstanz erwog sodann in Bestätigung der ersten Instanz, dass vorliegend von einer lebensprägenden Ehe auszugehen sei. Die Parteien hätten bis zu ihrer Trennung im Jahre 2007 beinahe 20 Jahre zusammen gelebt, sie hätten eine klassische Rollenteilung gewählt und die Beschwerdeführerin habe erst 2002 (als die Tochter 16 Jahre alt war) wieder eine Arbeit aufgenommen. In Anbetracht aller Umstände sei der Beschwerdeführerin daher - anders als die erste Instanz dies vorgesehen habe - eine Ausdehnung ihrer jetzigen Arbeitstätigkeit auf 100% nicht mehr zuzumuten. Es sei vielmehr auf ihr tatsächliches Einkommen von Fr. 3'050.-- abzustellen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihren (um den Vorsorgebedarf erweiterten) Grundbedarf mit dem "gebührenden Unterhalt" gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB gleichgesetzt. Mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- habe ihr die Vorinstanz nämlich lediglich die Differenz vom erweiterten Grundbedarf zu ihrem Eigeneinkommen zugesprochen. Angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Gesamteinkommens von Fr. 11'650.-- (Ehefrau Fr. 3'050.--, Ehemann Fr. 8'600.--) und dem Gesamtbedarf von Fr. 8'030.-- (Ehefrau Fr. 4'350.--, Ehemann Fr. 3'680.--) resultiere aber ein monatlicher Überschuss von Fr. 3'620.--, welcher mit der vorinstanzlichen Lösung voll und ganz beim Beschwerdegegner verbleibe. Durch das Absehen von einer Überschussbeteiligung werde ihr die Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, worauf sie unter dem Titel des gebührenden Unterhalts Anspruch habe, verweigert. Sinngemäss findet sie dies um so stossender, als sie mit ihrem Rechtsbegehren (Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.--) nur gerade einen Überschussanteil von Fr. 700.-- geltend gemacht habe, womit dem Beschwerdegegner immer noch viel mehr verbleibe. Überdies habe ihr die Vorinstanz (auf den Zeitraum bis Ende September 2014 bezogen) sogar weniger zugesprochen, als was der Beschwerdegegner anerkannt habe (Fr. 1'640.--). Die Vorinstanz habe es unterlassen, Feststellungen zur ehelichen Lebenshaltung (und damit zum gebührenden Unterhalt) zu treffen. Diese habe ihr Ermessen eindeutig unsachgemäss angewendet. Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verletzung von Art. 125 Abs. 1 ZGB.
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3.2. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Es gilt dabei der Grundsatz, dass nach einer Ehescheidung jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat (Ausschöpfung der sog. Eigenversorgungskapazität). Ein Unterhaltsbeitrag ist dann gerechtfertigt, wenn der eine Ehegatte seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbständigkeit nicht erreichen kann und der andere Teil genügend leistungsfähig ist, um die Differenz zwischen der (ungenügenden) Eigenversorgungskapazität und dem gebührenden Unterhalt zu decken (BGE 137 III 102 E. 4.2.3.1 S. 111; 132 III 598 E. 9.1 S. 600 mit Hinweisen).
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3.3. Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen, wie sie hier unbestrittenermassen vorliegt, ist gestützt auf Art. 125 ZGB in drei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. Dieser knüpft an den in der Ehe zuletzt, d.h. bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Der dergestalt ermittelte gebührende Unterhalt bildet gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Nur wenn die Scheidung nach einer langen Trennungszeit, worunter in aller Regel eine Dauer von zehn Jahren oder mehr zu verstehen ist, ausgesprochen wird, ist grundsätzlich auf die Situation des unterhaltsberechtigten Gatten während dieser Zeit abzustellen.
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3.4. Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin ihren bereits im kantonalen Verfahren gestellten Antrag, ihr sei ein nachehelicher Unterhalt in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen. Diesem Begehren ist dann stattzugeben, wenn dieser Betrag zur Sicherung ihres "gebührenden Unterhalts" (E. 3.2 f.) notwendig ist.
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3.5. Die Vorinstanz prüfte die Unterhaltsfrage neu. Sie berichtigte einige Positionen des Bedarfs der Parteien und befand, dass es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten sei, ihre Erwerbstätigkeit über das heutige 80 %-Pensum hinaus auszudehnen (vorstehend E. 2). Auf die eigentlich massgebende Frage des zuletzt gelebten ehelichen Standards ging die Vorinstanz dann aber nicht ein.
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3.6. Es bleibt somit zu prüfen, ob das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden kann oder die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die erste Instanz hatte zwar (indirekt) den gebührenden Unterhalt ermittelt (E. 3.4). Da die Vorinstanz aber Korrekturen beim Bedarf vornahm, kann nicht mehr ohne weiteres vom von der ersten Instanz angenommenen ehelichen Lebensstandard ausgegangen werden.
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4. Angesichts des Ausgangs vorliegenden Verfahrens wird die sodann erhobene Rüge der Besch werdeführerin, die Dispositionsmaxime sei verletzt worden, gegenstandslos.
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Erwägung 5 | |
5.1. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Unterhaltsbeitrag bis zu ihrem Eintritt in das AHV-Alter (letztmals November 2024; in diesem Monat, Eintritt in das 64. Altersjahr gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) befristet wurde. Da sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Beschwerdegegners zu diesem Zeitpunkt nicht reduziere, seien ihr die Unterhaltsbeiträge bis zu dessen obligatorischem AHV-Alter (letztmals Januar 2027, in diesem Monat, Eintritt in das 65. Altersjahr gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG) zuzusprechen.
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5.2. Das Scheidungsrecht sieht in Art. 125 ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen festgesetzt. Diese Praxis beruht zum einen auf dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, und zum andern auf der Erkenntnis, dass sich die verfügbaren Mittel häufig verringern, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, mit der Folge, dass der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden kann und auch bei fortgeführter Ehe sinken würde (dazu BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 596).
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5.3. Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz lapidar fest, ab ihrem Eintritt in das AHV-Alter könne die Ehefrau "ihren Unterhalt durch die AHV und die Mittel aus dem Vorsorgeausgleich und dem nachehelichen Vorsorgeaufbau abdecken".
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Nach der allgemeinen Lebenserfahrung reduzieren sich die Einkünfte mit der Pensionierung. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer heutigen Erwerbstätigkeit ihren gebührenden Unterhalt nicht selbst decken kann, wird dies nach ihrem Eintritt in das AHV-Alter noch weniger der Fall sein. Wie von ihr beantragt, ist ihr der Unterhaltsbeitrag demnach bis zum Eintritt des Beschwerdegegners in dessen AHV-Alter zuzusprechen. Die von der Vorinstanz vorgesehenen Modalitäten sind beizubehalten (Vorauszahlung, Indexierung).
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6. Zusammengefasst sind die Ziffern 1 Absatz 1 (Höhe und Dauer des Unterhalts), 4 (Gerichtskosten) und 5 (Parteientschädigung) des angefochtenen Urteils aufzuheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 Absatz 1 sowie Ziffern 4 und 5 des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 29. Mai 2013 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- bis zum Eintritt des Beschwerdegegners ins ordentliche AHV-Alter zu bezahlen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Dezember 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
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