BGer 1B_440/2013 | |||
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BGer 1B_440/2013 vom 18.12.2013 | |
{T 0/2}
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1B_440/2013
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Urteil vom 18. Dezember 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Abweisung von Beweisanträgen,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
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in Strafsachen, vom 30. Oktober 2013.
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Erwägungen: | |
1. Mit Eingaben vom 25. Februar sowie 18. und 25. März 2013 erhob X.________ Strafanzeige gegen verschiedene Personen und Unternehmen, denen sie Veruntreuung, Urkundenfälschung, Betrug etc. zur Last legte. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete daraufhin am 29. April 2013 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft.
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Am 12. August 2013 teilte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 318 StPO mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte. Sie stellte dabei in Aussicht, das Verfahren einzustellen. Gleichzeitig räumte sie die Gelegenheit ein, Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 27. September 2013 stellte X.________ verschiedene Beweisanträge und beantragte, das Strafverfahren sei formell gegen Fürsprecher Stephan Herren zu eröffnen. Mit Verfägung vom 8. Oktober 2013 wies die Staatsanwaltschaft die Anträge ab.
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Hiergegen wandte sich die Anzeigerin bzw. Straf- und Zivilklägerin mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Dessen Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
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2. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet den einlässlich begründeten obergerichtlichen Beschluss und das zugrunde liegende Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ganz allgemein. Sie wiederholt ihre bereits vor dem Obergericht vorgetragene pauschale Kritik, die von ihr gestellten Beweisanträge seien in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht berücksichtigt worden; und über das Begehren, gegen Fürsprecher Herren sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen, sei nicht formell entschieden worden.
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Dabei will die Beschwerdeführerin offenbar übersehen, dass bereits die Beschwerdekammer sich mit all ihren Vorbringen im Einzelnen befasste. Sie unterlässt es, sich mit den dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinander zu setzen und legt nicht dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
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Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
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Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demnach wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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