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Informationen zum Dokument  BGer 8C_879/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_879/2013 vom 19.12.2013
 
{T 0/2}
 
8C_879/2013
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2013
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 25. September 2013.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
2
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, den Geschehens- und Gesundheitsverlauf aus seiner Sicht darzulegen und einen neuen Gesundheitsbericht der Hausärztin in Aussicht zu stellen,
3
dass dies den vorgängig dargelegten Anforderungen an eine sachbezogene Begründung offenkundig nicht genügt, da weder konkret Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen genommen, geschweige denn aufgezeigt wird, inwiefern diese oder der Entscheid im Ergebnis rechtsfehlerhaft sein sollen,
4
dass demnach innerhalb der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG) keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
6
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Dezember 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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