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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1134/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_1134/2013 vom 20.12.2013
 
{T 0/2}
 
2C_1134/2013
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2013
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG (SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3) oder wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille fortdauert. Dabei ist im Wesentlichen auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen" Gründen getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe 
1
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Ehegemeinschaft am 3. Januar 2011 aufgegeben und in der Folge nicht wieder aufgenommen worden ist. Er hat somit weniger als drei Jahre in der Ehe mit seiner Frau in der Schweiz zusammengelebt, weshalb er sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann. Zu Recht hat die Vorinstanz auch das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls verneint: Der Beschwerdeführer ist erst mit 34 Jahren in die Schweiz gekommen und hat sich hier korrekt integriert. Doch ist für ihn mit seinen sprachlichen Kenntnissen und seiner Erfahrung im Touristikbereich eine Wiedereingliederung in der Heimat möglich und zumutbar, auch wenn diese zurzeit eine gewisse politische Instabilität durchläuft. Falls er sich nicht in der Nähe von Kairo niederlassen will, steht es ihm frei, Beschäftigung in einem ruhigeren Teil nahe den Tourismusgebieten zu suchen. Er hat sich letztlich nur kurz in der Schweiz aufgehalten und ist mit den Verhältnissen in Ägypten immer noch bestens vertraut. Für die Bejahung eines nachträglichen ehelichen Härtefalls genügt eine gute Integration allein nicht; es braucht vielmehr darüber hinaus, wichtige persönliche Gründe, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund, auch wenn der Betroffene - wie hier - in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/13, 2013, S. 31 ff., dort S. 83 mit weiteren Hinweisen).
2
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerde ist ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ergänzend kann auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 64 AuG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
4
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
2.2. Die Kosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. 
 
Lausanne, 20. Dezember 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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