BGer 8C_618/2013 | |||
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BGer 8C_618/2013 vom 23.12.2013 | |
{T 0/2}
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8C_618/2013
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Urteil vom 23. Dezember 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
L.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
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substituiert durch E.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 285, 8501 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 17. Juli 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1985 geborene L.________ war ab 1. Oktober 2009 als Systementwickler für die Q.________ AG tätig. Nachdem er den Lohn für den Monat Dezember 2010 nicht erhalten hatte, wollte er das Arbeitsverhältnis am 9. Januar 2011 fristlos auflösen, kam jedoch mit seiner Arbeitgeberin überein, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist bis 31. März 2011 weiterzuführen. Seine in der Folge angestrengte Lohnklage wurde vom Bezirksgericht im Umfang von brutto Fr. 16'506.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2011 gutgeheissen (Entscheid vom 12. April 2012). Am xxx 2012 wurden betroffene Personen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend: SHAB) Nr. yyy unter Hinweis darauf, dass die Q.________ AG angeblich über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, aufgefordert, innert 30 Tagen ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen. Da niemand dieser Aufforderung Folge leistete, wurde die ehemalige Arbeitgeberin am zzz 2012 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht. L.________ stellte am 25. Oktober 2012 Antrag auf Insolenzentschädigung für in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2011 nicht bezahlten Lohn von insgesamt Fr. 16'506.60. Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 18. März 2013).
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2013 ab.
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C. L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 16'506.60 nebst Verzugszins von 5 % seit 1. April 2011 auszurichten.
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Vorinstanz und Arbeitslosenkasse schliessen auf Abweisung der Beschwerde, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG; vgl. auch BGE 134 V 88), zu den Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 56 E. 3d S. 59; ARV 2002 Nr. 8 S. 62, C 91/01, und Nr. 30 S. 190, C 367/01; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97) sowie zum Vertrauensschutz bei behördlichen Auskünften (Art. 9 BV; BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 127 I 31 E. 3a S. 36) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Mangels eines betreibungsfähigen Rechtssubjekts ist nach der Löschung der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister die Anhebung oder die Fortsetzung der Betreibung nicht mehr möglich (BGE 131 V 196 E. 4.2.1 S. 199). Aus dem in ARV 2012 S. 389 publizierten Urteil 8C_410/2012 vom 24. September 2012 E. 4.2 geht ausserdem hervor, dass die Löschung der ehemaligen Arbeitgeberin gemäss Art. 155 Abs. 3 HRegV den bei dieser Ausgangslage einzig noch möglichen Insolvenztatbestand des Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG (Nichteröffnung des Konkurses, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen) schon deshalb nicht erfüllt, weil daraus keine offensichtliche Überschuldung der Gesellschaft abgeleitet werden kann.
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Erwägung 3 | |
3.1. Aufgrund des Umstands, dass es der Beschwerdeführer nach dreimaliger Aufforderung im SHAB unterliess, sein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregisteramt des Kantons Thurgau anzumelden, und damit nach deren Löschung keine Möglichkeit mehr bestand, das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die ehemalige Arbeitgeberin fortzuführen, ist rechtsprechungsgemäss (E. 2.2) keiner der fünf im Gesetz abschliessend aufgezählten Insolvenztatbestände erfüllt (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG; BGE 131 V 196). Darin sind sich die Parteien einig.
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Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz, da die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau seinem Rechtsvertreter in dem sachverhaltlich vergleichbaren Fall der "P.________ GmbH" vor mehr als einem Jahr per E-Mail vom 24. März 2011 die Auskunft erteilt habe, dass man es unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht als angezeigt erachte, dass die versicherte Person die Aufrechterhaltung des Eintrags der Gesellschaft im Handelsregister verlange, weshalb eine entsprechende Unterlassung der versicherten Person nicht zum Vorwurf gereiche. In analoger Anwendung von Art. 51 lit. b AVIG sei daher von einem Insolvenzentschädigungstatbestand auszugehen.
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3.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, entgegen der behördlichen Auskunft in der Sache "P.________ GmbH" wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen - da er wegen seiner bestehenden Forderung von insgesamt Fr. 16'506.60 ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Q.________ AG gehabt habe - die Löschung derselben im Handelsregister zu verhindern. Durch seine Unterlassung sei sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung untergegangen. Der von ihm angerufene Vertrauensschutz greife nicht, da sein Rechtsvertreter die Anfrage an die Arbeitslosenkasse bereits im März 2011 in Bezug auf eine andere Gesellschaft und einen anderen Klienten gestellt habe; die Auskunft stehe nicht in Zusammenhang mit der konkret vorliegenden Situation und dem Beschwerdeführer.
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3.3. Wie bereits das kantonale Gericht ausführte, wird für den Vertrauensschutz u.a. vorausgesetzt, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 130 I 26 E. 8.1 S. 60, je mit Hinweisen; Urteil 1A.235/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 133 II 220). Eine generelle Praxis ist nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen (BGE 125 I 267 E. 4c S. 274 f.; 111 V 161 E. 5b S. 170 f., Urteil 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 2.3).
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An dieser (ersten) Voraussetzung für die erfolgreiche Berufung auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz fehlt es hier: Mit der Auskunftserteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Sache "P.________ GmbH" vor mehr als einem Jahr hat die Arbeitslosenkasse nicht in Bezug auf die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und schon gar nicht für diesen selber eine Auskunft erteilt. Er war nicht Adressat der Auskunft. Hieran ändert nichts, dass im vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement EVD zur Insolvenzentschädigung herausgegebenen Leitfaden für Versicherte (Ausgabe 2011) nicht erwähnt wird, dass die versicherte Person zur Wahrung ihres Insolvenzentschädigungsanspruchs ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregisteramt anmelden muss. Wie im Leitfaden ausgeführt, kann dieser im Sinne eines Überblicks nicht alle Einzelheiten der Gesetzes- und Rechtslage wiedergeben. Die Rechtsprechung hat zwar die Abgabe eines Merkblattes einer konkreten behördlichen Auskunft unter den in BGE 109 V 52 ff. formulierten Voraussetzungen gleichgestellt (ARV 2003 S. 125, C 417/00). Nur wenn der Bürger aber zu einer bestimmten ihn betreffenden Frage eine Auskunft verlangt und sie ihm in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information) erteilt wird, kann damit eine individuell-konkrete Zusicherung verbunden sein, was hier nicht der Fall ist. Ungeachtet der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob mit dem erwähnten bundesgerichtlichen Urteil 8C_410/2012 überhaupt eine Praxisänderung vorgenommen worden ist und ab wann er hiervon Kenntnis erlangen konnte, scheidet damit die Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2011 als Vertrauensgrundlage aus, weshalb auch unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Dezember 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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