BGer 2C_1215/2013 | |||
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BGer 2C_1215/2013 vom 24.12.2013 | |
{T 0/2}
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2C_1215/2013
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Urteil vom 24.Dezember 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde M.________, handelnd durch den Gemeinderat,
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Regierungsstatthalteramt Seeland,
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Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.
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Gegenstand
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Taxiführerbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. November 2013.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Art. 3 Abs. 1 lit. b des bernischen Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG) statuiert eine Bewilligungspflicht für das Halten und Führen von Taxis. Näheres, namentlich die Bewilligungserteilung, ist gestützt auf Art. 8 HGG geregelt in der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Bern vom 3. November 1993 über das Halten und Führen von Taxis (Taxiverordnung, aTaxiV). Nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 erster Satz aTaxiV war die von der Standortgemeinde zu erteilende Bewilligung drei Jahre gültig. Für den Widerruf, den Entzug und das Erlöschen der Bewilligungen verweist Art. 6 Abs. 2 aTaxiV auf das vorerwähnte Gesetz über Handel und Gewerbe. Nach Art. 5 HGG widerruft die Bewilligungsbehörde eine Bewilligung, wenn sich nachträglich erweist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorhanden gewesen sind; gemäss Art. 6 HGG entzieht sie die Bewilligung, wenn der Inhaber in schwerer Weise oder trotz Mahnung Vorschriften der Gewerbegesetzgebung verletzt hat (lit. a) oder die Voraussetzungen für die Bewilligung weggefallen sind (lit. b). Am 11. Januar 2012 erliess der Regierungsrat eine neue Taxiverordnung (TaxiV), die am 1. Juni 2012 in Kraft trat; gleichzeitig wurde die alte Taxiverordnung auf den Inkraftsetzungszeitpunkt aufgehoben (Art. 13 TaxiV). Sodann bestimmt Art. 12 Abs. 2 TaxiV, dass bestehende Bewilligungen zum Halten und Führen von Taxis gültig bleiben bis zu deren Widerruf, Entzug oder Erlöschen. Art. 4 TaxiV umschreiben die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Taxihalterbewilligung, Art. 5 TaxiV diejenigen für eine Taxiführerbewilligung.
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1.2. X.________ ist als Taxifahrer in N.________ und M.________ tätig. Im Februar 2012 erteilte ihm die Einwohnergemeinde M.________ gestützt auf die alte Taxiverordnung eine ab 3. Februar 2012 gültige Bewilligung für das Halten und Führen eines Taxis. Am 28. Dezember 2012 lehnte die Einwohnergemeinde die beantragte Verlängerung der Taxiführerbewilligung ab; die dagegen an den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Seeland erhobene Beschwerde blieb erfolglos; die gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 23. April 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 26. November 2013 ab.
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1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Dezember 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass die Bewilligung der Gemeinde M.________ vom Februar 2012 bis Februar 2013 (gemeint ist wohl: bis Februar 2015) gültig sei; die Angelegenheit sei somit an die Einwohnergemeinde M.________ zurückzuweisen mit der Aufforderung der Neubeurteilung unter dem Gesichtspunkt des Entzugs der Bewilligung.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 97 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2).
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2.2. Das Verwaltungsgericht verwirft zunächst die Auffassung der Einwohnergemeinde M.________, ihre im Februar 2012 für drei Jahre erteilte Bewilligung sei mit dem Inkrafttreten der neuen Taxiverordnung am 1. Juni 2012 dahingefallen; es hält fest, dass daher nicht über eine Bewilligungsverlängerung zu entscheiden gewesen sei, was aber eine Beurteilung des Falles unter den Aspekten des Widerrufs oder des Entzugs der Bewilligung nicht ausschliesse. Die Voraussetzungen eines Widerrufs erachtet es als nicht erfüllt, hingegen schützt es die von der Einwohnergemeinde getroffene Massnahme unter dem Titel Entzug der Bewilligung, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dahingefallen seien, wobei es namentlich Art. 5 Abs. 2 lit. c TaxiV (durch Vorleben und bisheriges Verhalten Gewähr für eine rechtskonforme Ausübung der Tätigkeit) und Art. 5 Abs. 2 lit. e TaxiV (Führen eines Motorfahrzeugs seit über drei Jahren, ohne dabei eine verkehrsgefährdende Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben). Für das Verwaltungsgericht sind diese Bewilligungsvoraussetzungen angesichts einer Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.-- wegen Unaufmerksamkeit im Strassenverkehr und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs sowie wegen Verletzung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften, verbunden mit einem Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats, zudem wegen Vernachlässigung von familiären Unterstützungspflichten, weiter wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und schliesslich wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer nimmt zur Abgrenzung zwischen Bewilligungserneuerung und Bewilligungsentzug Stellung, wobei bereits das angefochtene Urteil insofern von der gleichen Grundlage ausgeht, sodass die Beschwerde in dieser Hinsicht ins Leere stösst. Weiter äussert sich der Beschwerdeführer zu den einzelnen Handlungen, die das Verwaltungsgericht ihm vorhält. Diese Äusserungen sind rein appellatorischer Natur; es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Darstellung und Auslegung der gesetzlichen Regelung des Verwaltungsgerichts, anhand welcher das Verwaltungsgericht die Würdigung der tatsächlichen Umstände vorgenommen hat. Eine - hier notwendige (vgl. vorstehend E. 2.1) - Argumentation auf der Grundlage verfassungsmässiger Rechte ist nicht erkennbar.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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2.
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3.
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Lausanne, 24. Dezember 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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