BGer 9C_858/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_858/2013 vom 26.12.2013 | |
{T 0/2}
| |
9C_858/2013
|
Urteil vom 26. Dezember 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Kernen, Präsident,
| |
Bundesrichter Meyer, Borella,
| |
Gerichtsschreiber Schmutz.
|
Verfahrensbeteiligte | |
C.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schnyder,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Oktober 2013.
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Oktober 2013,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
| 2 |
dass die Beschwerde (mitsamt Ergänzung vom 2. Dezember 2013) sich auf die Einwendung beschränkt, das kantonale Gericht habe sich mit den vorinstanzlich eingereichten Berichten der Klinik X.________ vom 9. Januar und 24. Mai 2013 sowie des Spitals Y.________ vom 30. Juli 2013 nicht auseinandergesetzt, ansonsten es "unweigerlich" auf Unrichtigkeit der Kassenverfügungen und weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen hätte,
| 3 |
dass ferner auf Anraten eines betreuenden Arztes des Spitals Y.________ eine Begutachtung vor Bundesgericht beantragt wird,
| 4 |
dass diese Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
| 5 |
dass - davon abgesehen - die Beschwerde jedenfalls materiell unbegründet ist, weil die Vorinstanz sich in E. 4.3 des angefochtenen Entscheides mit den in der Beschwerde genannten Unterlagen der Klinik X.________ und des Spitals Y.________ tatsächlich auseinandergesetzt hat, auch wenn das in der Prozessgeschichte erwähnte Schreiben der Klinik X.________ vom 24. Mai 2013 in den Erwägungen nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäss gewürdigt wird,
| 6 |
dass der Bericht im Wesentlichen die Notwendigkeit einer neurologischen Untersuchung in Form einer Zweitmeinung festhält, welche in der Folge laut Schreiben des Spitals Y.________ vom 30. Juli 2013 durchgeführt bzw. eingeholt worden ist und keine eindeutig pathologischen Befunde aufwies, was die Vorinstanz in E. 4.4 nicht offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) festgestellt hat,
| 7 |
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
| 8 |
dass damit das diesbezüglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im letztinstanzlichen Verfahren gegenstandslos wird,
| 9 |
erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 26. Dezember 2013
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Kernen
| |
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |