BGer 2C_1190/2013 | |||
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BGer 2C_1190/2013 vom 03.01.2014 | |
{T 0/2}
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2C_1190/2013
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Urteil vom 3. Januar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 6. November 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
2.
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3.
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3.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Auffassung der Vorinstanz nicht, dass ihm kraft seiner früheren Ehe mit einer Italienerin kein Bewilligungsanspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen zusteht. Er erwähnt hingegen Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, ohne sich aber einerseits mit der Tatsache, dass die Ehe schon vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts beendet war, und andererseits mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, dass die Eheleute nicht drei Jahre zusammengewohnt hatten, auseinanderzusetzen. Auf diese Anspruchsnormen ist nicht weiter einzugehen.
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3.2.2. Der Beschwerdeführer will indessen einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten können, dies gestützt auf die familiäre Beziehung zu seiner Tochter, zusätzlich auch zu deren Mutter, seiner "Braut", wie er sich ausdrückt. Dazu wäre erforderlich, dass diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügten (Schweizer Bürgerrecht; Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem Rechtsanspruch beruht; vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3. S. 287; 135 I 143 E. 1.3 S. 15 f.).
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3.3. Der Beschwerdeführer macht unter keinem Titel in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig.
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3.4. Die Beschwerde ist auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen: Mangels Rechtsanspruchs auf die beantragte Bewilligung fehlte dem Beschwerdeführer weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b; BGE 133 I 185). Trotz fehlender Legitimation bezüglich der materiellen Bewilligungsfrage kann zwar die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden. Diese Rüge darf aber nicht auf eine Überprüfung des Sachentscheids abzielen; so ist es nicht zulässig zu rügen, die Vorinstanz habe in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung auf eine persönliche Anhörung verzichtet (vgl. dazu BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; 137 II 305 E. 2 S. 308; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.). Soweit im Hinweis des Beschwerdeführers auf § 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) überhaupt eine Rüge verfassungsrechtlicher Natur (vgl. Art. 116 BGG) erblickt werden könnte (s. aber Art. 106 Abs. 2 BGG), erwiese sie sich im beschriebenen Sinn als unzulässig.
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Erwägung 4 |
Erwägung 5 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 3. Januar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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