BGer 5A_976/2013 | |||
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BGer 5A_976/2013 vom 07.01.2014 | |
{T 0/2}
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5A_976/2013
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Urteil vom 7. Januar 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Psychiatrische Universitätsklinik Y.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 19. Dezember 2013.
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Nach Einsicht: | |
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegeneinen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich (betreffend die am 28. November 2013 in Anwendung von Art. 426 ZGB angeordnete Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________) abgewiesen hat,
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in Erwägung: | |
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe das Bezirksgericht (nach Durchführung einer Hauptverhandlung und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens) beim Beschwerdeführer einen Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB bejaht, nichts weise auf eine Verbesserung dieses Zustandes hin, mangels Krankheitseinsicht und Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme müsse der Beschwerdeführer stationär behandelt werden, bei sofortiger Entlassung würde der Gesundheitszustand gleich prekär bleiben oder sich verschlechtern, bei unterbleibender medikamentöser Behandlung sei mit einer Gefährdung der psychischen und physischen Integrität des Beschwerdeführers (Chronifizierung der Krankheit) zu rechnen,
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dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249E. 1.2.2 S. 252),
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dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts über seine Krankheit und die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
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dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB verfügte Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ bundesrechtskonform ist,
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dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann,
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dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
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dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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