BGer 2C_1191/2013 | |||
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BGer 2C_1191/2013 vom 09.01.2014 | |
{T 0/2}
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2C_1191/2013
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Urteil vom 9. Januar 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel,
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gegen
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Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
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der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
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vom 5. November 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
2.
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2.1. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr verheiratet; da die Ehe mit einer Niedergelassenen vor Ablauf von fünf Jahren seit seiner Einreise zu ihr geschieden worden ist, hat er unmittelbar gestützt auf Art. 43 AuG weder einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann dargelegt, warum der Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG berufen kann (nachehelicher Härtefall); der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich keine Rüge. Streitig ist allein, ob er eine Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG beanspruchen kann. Danach besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Hier ist unbestritten, dass die Wohngemeinschaft nicht drei Jahre gedauert hat; zu prüfen ist somit einzig, ob das (nach Art. 43 Abs. 1 AuG notwendige) Erfordernis des Zusammenlebens ausnahmsweise nicht besteht, weil für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden konnten und die Familiengemeinschaft insofern weiter bestand (Art. 49 AuG).
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2.2. Art. 49 AuG ist eine Ausnahmebestimmung; unerlässliche Voraussetzung für deren Anwendung ist, dass trotz des (ausgenommen im Fall beruflicher Gründe) von vornherein zeitlich begrenzten Getrenntwohnens ("vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme", s. Art. 76 VZAE) von einem Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft auszugehen ist und realistische Aussichten auf eine Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft bestehen. Kommt es zur Scheidung, ohne dass das Zusammenleben noch einmal aufgenommen worden wäre, dürfte - wenn überhaupt - höchstens in ganz ausserordentlichen Fällen auf wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG und insofern auf ein Fortdauern der Ehegemeinschaft über den Zeitpunkt der Aufgabe der Wohngemeinschaft hinaus geschlossen werden (s. zu Sinn und Zweck von Art. 49 AuG und den hohen Anforderungen an den Nachweis von Umständen, die namentlich bei längerem Getrenntleben für wichtige Gründe sprechen, Urteile 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.4 - 4.6; 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2; 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Zu dieser vom Bundesverwaltungsgericht seinem Entscheid zugrunde gelegten Auslegung von Art. 49 AuG erhebt der Beschwerdeführer keine Rüge.
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2.3. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich zunächst mit den Umständen, die zur Aufgabe der Wohngemeinschaft führten, sowie mit den über mehrere Monate andauernden (weitgehend erfolgreichen) Bemühungen der Ehefrau, eine Bestrafung des Beschwerdeführers zu erwirken, was auf ihren klaren Willen, die Beziehung beendigen zu wollen, schliessen lasse. Es stellt dann fest, dass einzig unsubstanziierte Behauptungen über eine angeblich ab 2009 eingetretene und bis ins Jahr 2010 hinein fortdauernde Intensivierung der ehelichen Beziehung vorlägen; so gebe es keine Anhaltspunkte für Bemühungen zur Überwindung ehelicher Schwierigkeiten, wie etwa die Inanspruchnahme von professioneller Hilfe (Eheberatung) oder Ähnliches. Der nachträglich beigebrachten schriftlichen Erklärung der Ehefrau vom 20. Februar 2012 misst es schon darum, dann auch angesichts von deren Inhalt und weiter auf dem Hintergrund ihrer zuvor während Monaten andauernden Weigerung, zur Frage des Fortbestandes der Ehegemeinschaft nach der räumlichen Trennung vom Beschwerdeführer Auskunft zu geben (weil sie mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben wolle) keine Aussagekraft zu. Diese Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, die implizit auch die Notwendigkeit einer mündlichen Befragung der Ehefrau ausschliesst, ist nicht willkürlich (s. aber Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsverweigerungsrüge (Beschwerdeschrift S. 6 Rz. 14 - 16) ist offensichtlich unbegründet. Weitere Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht.
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2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Januar 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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