BGer 9C_657/2013 | |||
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BGer 9C_657/2013 vom 09.01.2014 | |
{T 0/2}
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9C_657/2013
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Urteil vom 9. Januar 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
T.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 24. Juli 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1974 geborene T.________, ursprünglich jugoslawischer Staatsangehöriger, ist 1991 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz eingereist. Er leidet seit Geburt an Makrocephalie und einem Hydrocephalus internus. Seit 1. März 1995 bezog er eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit, seit Januar 1996 eine ausserordentliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Nachdem er sich längere Zeit in Serbien aufgehalten hatte, hob die IV-Stelle des Kantons Thurgau die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 26. September 2008 auf Ende Oktober 2008, die Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 auf das Ende des folgenden Monats auf. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 8. Juli 2009 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. In der Folge meldete sich T.________ wiederholt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf eine Neuanmeldung nicht ein (Verfügung vom 9. November 2009), während sie ein weiteres Gesuch mit Verfügungen vom 10. November 2010 (Invalidenrente) und 31. Januar 2011 (Hilflosenentschädigung) abschlägig beschied. Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gegen die ablehnenden Verfügungen blieben erfolglos.
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Am 22. Mai 2012 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Thurgau dem Versicherten den weiteren Aufenthalt im Kanton Thurgau, da die Niederlassungsbewilligung erloschen sei. Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Entscheid vom 27. Februar 2013) wiesen die hiegegen erhobene Beschwerde ab. T.________ focht diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an.
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Am 26. Oktober 2012 meldete sich T.________ unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle traf Abklärungen zur erwerblichen und familiären Situation des Versicherten. Mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz seien nicht erfüllt, lehnte sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 25. Februar 2013 ab.
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B. Die von T.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit dem Hauptantrag auf Zusprechung einer ganzen ausserordentlichen Invalidenrente ab 1. März 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 24. Juli 2013).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Sache unter Bejahung des Wohnsitzes in der Schweiz zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis das Bundesgericht über seine Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2013 betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung entschieden hat. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren.
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D. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 sistierte die Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Urteil des Bundesgerichts über die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Am 23. Oktober 2013 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente (Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG) und die Voraussetzungen des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherten in der Schweiz (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 AHVG sowie Art. 7 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht auch die Bestimmungen über die Neuanmeldung zum Invalidenrentenbezug nach vorgängiger Ablehnung eines entsprechenden Gesuchs (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Art. 13 Abs. 1 ATSG bezüglich des Wohnsitzes auf die Art. 23-26 ZGB verweist. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. dazu BGE 135 V 249 E. 4 S. 252).
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3. Die Vorinstanz hat Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV analog auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, obwohl keine Veränderung des Invaliditätsgrades in Frage gestanden hat, indem sie geprüft hat, ob im Vergleich zum 10. November 2010, als sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Invalidenrente mangels Wohnsitzes in der Schweiz verneint hatte, eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, welche wiederum den Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente zu begründen vermöchte. Wie zuvor bereits die IV-Stelle verneinte auch das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, weil der Beschwerdeführer, der in Serbien Ehefrau und zwei Kinder hat, seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz habe. Zur Begründung führte es überdies aus, der Beschwerdeführer verbringe viel Zeit in Serbien und sei in der Schweiz nicht erwerbstätig; ein Lebensmittelpunkt am Arbeitsort falle daher von vornherein ausser Betracht. Nebst Ehegattin und Kindern lebe auch sein Vater wieder in Serbien. Geldüberweisungen nach Serbien sprächen im Weiteren ebenfalls nicht für einen Wohnsitz in der Schweiz. Offensichtlich erhalte der Beschwerdeführer in Serbien genügend Unterstützung und Pflege durch seine Familie, weshalb ein Verbleiben bei seiner Mutter in der Schweiz unter diesen Umständen nicht geboten sei. Der Grund für den Aufenthalt in der Schweiz liege einzig in der Invalidität und den damit verbundenen finanziellen Leistungen. Wohl lebten Familienangehörige in der Schweiz. Indessen befinde sich der Lebensmittelpunkt einer erwachsenen Person vorab bei Ehefrau und Kindern, nicht bei der Mutter oder Geschwistern. Dass der Beschwerdeführer in gewisser Weise von seinen Angehörigen in der Schweiz getragen werde, deren Solidarität offenkundig ist, ändere nichts daran, dass der Lebensmittelpunkt bei seiner Familie in Serbien liegt. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt des Kantons Thurgau, der durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. Februar 2013 bestätigt wurde, spreche sodann ebenfalls gegen einen Wohnsitz in der Schweiz.
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Nach Sistierung des vorliegenden Verfahrens betreffend Leistungen der Invalidenversicherung bis zum Entscheid im ausländerrechtlichen Verfahren (Erlöschen der Niederlassungsbewilligung) gemäss Verfügung vom 10. Oktober 2013 stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2013 zu, wonach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen worden war.
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4.
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4.1. Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten. Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid leben Ehegattin, Kinder und Vater des Beschwerdeführers in Serbien. Der Beschwerdeführer überweist sodann Geld an seine Familienangehörigen in Serbien. Diese und die weiteren vom kantonalen Gericht aufgezählten Gesichtspunkte sprechen klar dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat; hieran ändern die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nichts. Unerheblich ist insbesondere die Kritik an den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid und der Beweiswürdigung der Vorinstanz, zumal nicht einmal der Beschwerdeführer selbst dem Verwaltungsgericht eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Darlegung der massgeblichen tatsächlichen Grundlagen vorwirft (E. 1 hievor). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Wohnsitzbegriff vorhält, kann ihm nicht gefolgt werden. Weder hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer infolge seiner Behinderung diskriminiert, wenn sie dessen Wohnsitz in der Schweiz verneint hat, noch hat sie ein Getrenntleben von der Ehefrau als Variante der Eheführung ausgeschlossen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Kenntnis der gesamten Umstände und in Würdigung der wesentlichen Sachverhaltselemente, worunter auch die häufigen und langdauernden Aufenthalte in Serbien, angenommen, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers bei seiner Familie in Serbien befindet. Die Vorbringen zum Lebenswandel und zum Gesundheitszustand der Ehefrau sind sodann durch nichts belegt. Die Behauptung, die Ehefrau könnte dem Beschwerdeführer nicht die erforderliche Pflege angedeihen lassen, erscheint schon mit Blick auf seine wiederholten, länger dauernden Aufenthalte in Serbien wenig wahrscheinlich. Was sodann die Aussage betrifft, die Vorinstanz nehme aufgrund des Wohnsitzes der Familienmitglieder automatisch an, dass sich auch sein Wohnsitz in Serbien befindet, womit das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verletzt werde, ist einmal mehr festzuhalten, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf der Grundlage einer vollständigen Sachverhaltsermittlung getroffen hat und nicht gestützt auf die Interpretation einer bestimmten Lebensform. Ferner stützt sich auch die vorinstanzliche Feststellung mangelnder Integration auf die Kenntnis der somatischen, geistigen und psychischen Behinderung des Beschwerdeführers. Diese Beeinträchtigungen nimmt die Vorinstanz indessen nicht zum Anlass, dem Beschwerdeführer die fehlende Integration vorzuwerfen. Überdies stützt sich die Verneinung des Wohnsitzes in der Schweiz nicht auf die bloss ungenügende Integration, sondern auf die Gesamtheit der dargelegten Umstände. Dass die Vorinstanz die medizinische Situation nicht einlässlich abgehandelt hat, trifft zu, ist jedoch nicht entscheidend, da bezüglich des Wohnsitzes, wie erwähnt, nicht die gesundheitlichen, sondern alle anderen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Im Umstand, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zu den eingereichten Arztzeugnissen geäussert hat, liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Inwiefern schliesslich die "rein formalistische Betrachtungsweise der Vorinstanz" mit dem verfassungsmässigen Gebot der Nichtdiskriminierung Behinderter unvereinbar sein soll, wird aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht klar. Der Wohnsitz einer Person beurteilt sich danach, wo diese ihren Lebensmittelpunkt hat und lässt sich in der Regel unbeachtet körperlicher, psychischer oder geistiger Beeinträchtigungen aufgrund der Gesamtheit der Umstände bestimmen.
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4.2. Ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, wie beschwerdeweise vorgebracht wird, kann offenbleiben, da ein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente mangels Wohnsitzes in der Schweiz nicht gegeben ist.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das kantonale Beschwerdeverfahren ist nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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5.2. Dem Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im letztinstanzlichen Verfahren kann entsprochen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht. Danach hat die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Anwältin beigegeben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Januar 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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