BGer 1C_9/2014 | |||
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BGer 1C_9/2014 vom 10.01.2014 | |
{T 0/2}
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1C_9/2014
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Urteil vom 10. Januar 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
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Gegenstand
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Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4 SVG,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Dezember 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
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In Erwägung, | |
dass das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 20. März 2013 den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit gegen X.________ verfügt und eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt hat;
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dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist;
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dass das Departement des Innern mit Verfügung vom 4. Oktober 2013aufgrund eines Vorfalls vom 12. Juli 2013 eine Sperrfrist von zwölf Monaten angeordnet hat;
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Dezember 2013 eine Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung des Departements des Innern abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist;
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dass X.________ mit Eingabe vom 7. Januar 2014 (Postaufgabe 8. Januar 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn erhoben hat;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat und folglich auch nicht dargelegt hat, inwiefern die Begründung des angefochtenen Urteils bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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