BGer 4A_515/2013 | |||
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BGer 4A_515/2013 vom 10.01.2014 | |
{T 0/2}
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4A_515/2013
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Urteil vom 10. Januar 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteintreten infolge Ausbleibens des Kostenvorschusses,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2013.
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In Erwägung, | |
dass X.________, A.________/Frankreich, (Kläger, Beschwerdeführer) am 11. September 2012 beim Kreisgericht Rheintal gegen Y.________, St. Gallen, (Beklagter, Beschwerdegegner) auf Zahlung von Fr. 77'000.-- zuzüglich Zins seit 1. Januar 2006 sowie auf Löschung eines Betreibungsregistereintrags klagte;
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dass das Kreisgericht Rheintal das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 18. Oktober 2012 wegen Aussichtslosigkeit abwies;
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dass das Kantonsgericht St. Gallen auf eine vom Kläger gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2013 nicht eintrat;
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dass das Bundesgericht auf eine vom Kläger gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 27. Februar 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. März 2013 nicht eintrat (Urteil 5A_183/2013);
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dass das Kreisgericht Rheintal den Kläger in der Folge mit Verfügung vom 3. April 2013 erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte;
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dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Kläger gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2013 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. April 2013 unangefochten blieb;
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dass das Kreisgericht Rheintal dem Kläger am 20. Juni 2013 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte mit dem Hinweis, dass bei Nichtbeachtung der Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten werde;
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dass der Kläger den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht leistete, worauf das Kreisgericht Rheintal mit Entscheid vom 26. August 2013 auf die Klage nicht eintrat;
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dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Kläger gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 26. August 2013 erhobene Berufung mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 abwies;
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dass der Kläger dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 sinngemäss erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Oktober 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Oktober 2013 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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