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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1000/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1000/2013 vom 13.01.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1000/2013
 
 
Verfügung vom 13. Januar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Raub, Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. September 2013.
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 29. Dezember 2013 (Poststempel: 30. Dezember 2013) zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Januar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Oberholzer
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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