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Informationen zum Dokument  BGer 6B_250/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_250/2013 vom 13.01.2014
 
{T 0/2}
 
6B_250/2013
 
 
Urteil vom 13. Januar 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung, Kaution; Willkür, rechtliches Gehör etc.
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 21. März 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage trotz Freispruchs sehr ausführlich. Sie stellt zunächst Erwägungen an, die für alle von ihr freigesprochenen Beschuldigten gelten (Urteil E. 9.2.4 bis 9.2.6 S. 401 ff.), und legt sodann dar, weshalb dem Beschwerdeführer trotz Freispruchs Kosten aufzuerlegen sind (Urteil E. 9.2.7 S. 404).
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1.2. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Kostenauflage und ihre Begründung zahlreiche Einwände.
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1.3. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt den gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, dass bei Verfahrenseinstellung und bei Freispruch die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1326; Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Juni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 286 f.). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteil 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2, in: Pra 2008 Nr. 34 S. 235; Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2; Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Freispruch begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067).
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Erwägung 1.4
 
1.4.1. Die Vorinstanz legt nicht dar, durch welche Verhaltensweisen der Beschwerdeführer inwiefern gegen Pflichten nach Art. 3 ff. GwG respektive gegen Regeln der transparenten Buch- und Geschäftsführung (Art. 959 OR) beziehungsweise gegen Art. 3 und 4 der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 3. Juni 1992 (AS 1992 1203) verstiess.
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1.4.2. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers kann nicht damit begründet werden, dass dieser durch seine Beteiligung am Zigarettenschmuggel nach Italien, durch welchen der italienische Fiskus geschädigt wurde, seine Pflicht zur individuellen Verantwortung gegenüber dem schweizerischen Staat (Art. 6 BV) verletzt hat. Die gesetzliche Regelung, nach welcher ein solches Verhalten keine Straftat darstellte, entsprach dem Willen des schweizerischen Gesetzgebers. Sie wurde aufrechterhalten, obschon auf der Hand lag und bekannt war, dass davon Personen profitierten, die von der Schweiz aus den Zigarettenschwarzhandel im Ausland organisierten.
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1.4.3. Soweit die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen dürfen, dass die in bar bei seiner Wechselstube eingegangenen Gelder nicht aus Verbrechen stammten, und er habe nicht annehmen dürfen, dass er nur Schmuggelgeld erhalte, äussert sie nach dem massgebenden Eindruck des juristischen Laien den Verdacht, er habe sich doch strafbar gemacht. Mit einer solchen Erwägung darf die Kostenauflage nicht begründet werden.
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1.4.4. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz, Geschäftskontakte zu kriminellen Milieus unterhielt, d.h. zu Personen, gegen welche in Italien Strafverfahren wegen (z.T. organisierten) Schmuggels, aber auch wegen mafiöser Vereinigung (Art. 416bis CPI) liefen. Die Vorinstanz legt indessen nicht dar, inwiefern solche Geschäftskontakte sowie das Verwenden von Decknamen und das Verschleiern von Waren- und Geldflüssen gemäss dem damals geltenden schweizerischen Recht rechtswidrig waren. Die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Zigarettenschmuggel war nicht schon rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer sich in den Worten der Vorinstanz in einem Grenzbereich bewegte, welcher die Gefahr mit sich brachte, dass früher oder später auch gegen ihn strafrechtlich vorgegangen würde, und auch nicht, weil er in konspirativer Art und Weise handelte.
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Erwägung 1.5
 
1.5.1. Die Vorinstanz begründet nicht, inwiefern zwischen dem ihres Erachtens normwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und der übrigen Beschuldigten und der Einleitung einer Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang besteht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Strafuntersuchung wurde nicht eingeleitet, weil der Beschwerdeführer und die übrigen Beschuldigten durch ihre Geschäftstätigkeit im Rahmen des Zigarettenschmuggels angeblich gegen irgendwelche Normen (Art. 959 OR, Art 3 ff. GwG, Art. 3 und 4 der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien) verstiessen respektive ihre individuelle Pflicht zur Verantwortung gegenüber dem Staat (Art. 6 BV) verletzten. Die fragliche Geschäftstätigkeit wurde von den schweizerischen Behörden, obschon ihnen diese in den Grundzügen bekannt war, während vieler Jahre nicht verfolgt. Erst nachdem die Geschäftstätigkeit längst aufgegeben worden war, eröffnete die schweizerische Bundesanwaltschaft am 7. Januar 2003 ein Ermittlungsverfahren zunächst gegen Unbekannt. Dies geschah offenkundig in der Überlegung, dass italienische kriminelle Organisationen in den lukrativen Zigarettenschmuggel involviert sein könnten und dass durch die fragliche Geschäftstätigkeit einerseits der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation respektive der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und andererseits der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch Waschen von Vermögenswerten krimineller Organisationen erfüllt worden sein könnte.
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1.5.2. Die Vorinstanz begründet auch nicht, inwiefern und in welchem Umfang durch welches ihres Erachtens normwidrige Verhalten des Beschwerdeführers die Untersuchung zumindest erschwert wurde und dadurch zusätzliche Kosten entstanden.
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1.6. Die Kostenauflage verstösst gegen Bundesrecht, da nicht ersichtlich ist beziehungsweise im angefochtenen Urteil nicht hinreichend begründet wird, inwiefern welches Verhalten des Beschwerdeführers normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingeleitet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurd.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz entschied, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers im Verfahren SK.2008.18 mit Fr. 231'000.-- und im Verfahren SK.2011.5 mit Fr. 73'621.30 durch die Eidgenossenschaft entschädigt wird (Dispositiv Ziff. I/4.1 und I/4.2). Sie verpflichtete den Beschwerdeführer, der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten (Dispositiv Ziff. I/4.3).
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2.2. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf seine Einwände gegen die Kostenauflage geltend, er sei zu Unrecht verpflichtet worden, der Eidgenossenschaft für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten. Dispositiv Ziff. I/4.3 sei aufzuheben.
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2.3. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit a StPO).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es sei ihm für die Untersuchungshaft eine Entschädigung von Fr. 31'800.-- auszurichten. Zudem seien ihm Schadenersatz und Genugtuung auszurichten, deren Höhe ins richterliche Ermessen gestellt werde (Urteil S. 16).
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3.2. Die Vorinstanz entschied, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung ausgerichtet wird (Dispositiv Ziff. I/5). Zur Begründung hält sie unter Hinweis auf die diesbezüglichen Erwägungen fest, dass der Beschwerdeführer als kostenpflichtig erkannt worden ist (siehe Urteil E. 10.3 S. 410 i.V.m. E. 9.2.7 S. 404).
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3.3. Der Beschwerdeführer ficht die Verweigerung einer Entschädigung an. Zur Begründung verweist er auf seine Einwände gegen die Kostenauflage.
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3.4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte; (b) Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit a StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Somit können bei Verfahrenseinstellung und Freispruch Entschädigung und Genugtuung unter den gleichen Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden, unter welchen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bei Verfahrenseinstellung und Freispruch der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können.
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3.5. Es ist nicht ersichtlich beziehungsweise wird im angefochtenen Urteil nicht hinreichend begründet, inwiefern welches Verhalten des Beschwerdeführers normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingeleitet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Kostenauflage (E. 1.4 und 1.5) verwiesen werden. Dispositiv Ziff. I/5 betreffend Verweigerung einer Entschädigung ist aufzuheben.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz entschied in Anwendung von Art. 239 StPO, dass die Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils freigegeben, zur Deckung der Kosten und der Entschädigung verwendet und dass ein allfälliger Überschuss an den Einleger zurückerstattet wird (Dispositiv Ziff. I/2.1 und 2.2).
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4.2. Die Sicherheitsleistung wird unter anderem freigegeben, wenn das Strafverfahren durch Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde (Art. 239 Abs. 1 lit b StPO). Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie unter anderem zur Deckung von Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind (Art. 239 Abs. 2 StPO). Zur Deckung von Kosten und Entschädigungen etc. gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO kann unstreitig nur die von der beschuldigten Person, nicht auch die von Dritten gestellte Sicherheitsleistung verwendet werden.
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4.3. Die Frage der Verwendung der Sicherheitsleistung gemäss Dispositiv Ziff. I/2.2 zur Deckung der Kosten und der Entschädigung stellt sich indessen nicht mehr, da die Kostenauflage (Dispositiv Ziff. I/3) und die Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Dispositiv Ziff. I/4.3), gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 1 und E. 2) aufzuheben sind und aus diesem Grunde auch Dispositiv Ziff. VII/2.2 betreffend die Verwendung der Kaution aufzuheben ist.
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Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
 
Erwägung 7
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012, soweit den Beschwerdeführer betreffend, aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Januar 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Näf
 
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